Rechtsprechung
LG Erfurt, 07.09.2010 - 10 O 516/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- verkehrslexikon.de
Zur Tierhalterhaftung bei einem durch ein Pferd verursachten Auffahrunfall nach Abbremsen des Vordermanns
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Tierhalterhaftung bei Pferden
- Justiz Thüringen
§ 833 S 1 BGB, § 833 S 2 BGB, § 840 Abs 1 BGB
Anspruch aus Tierhalterhaftung bei verschuldetem Auffahrunfall - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Auffahrunfall wegen entlaufendem Pferd - wer haftet?
- pferdekenner.de (Kurzinformation)
Tierhalterhaftung bei unzureichender Weidekoppelsicherung!
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- KG, 30.09.2002 - 12 U 52/01
Einzuhaltender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug im Tunnel einer …
Auszug aus LG Erfurt, 07.09.2010 - 10 O 516/09
Denn der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis eines Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO wird dadurch erschüttert, wenn er beweist, dass sein Vordermann ungebremst und ohne ein Warnzeichen seinerseits auf ein Hindernis aufgefahren ist (KG, NZV 2003, 97). - KG, 06.07.1995 - 12 U 1976/94
Haftungsverteilung bei Ketten- bzw. Serienauffahrunfall
Auszug aus LG Erfurt, 07.09.2010 - 10 O 516/09
Um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, muss er beweisen, dass er nicht auf seinen Vordermann aufgefahren, sondern von seinem Hintermann aufgeschoben worden ist (KG, DAR 1995, 482). - OLG Hamm, 25.02.2002 - 6 U 139/01
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall durch Vollbremsung des vorausfahrenden …
Auszug aus LG Erfurt, 07.09.2010 - 10 O 516/09
Die Haftung des Tierhalters dem Grunde nach entfällt auch bei einem schuldhaft verursachten Auffahrunfall, bei dem der Vordermann wegen vor ihm frei laufender Pferde eine Vollbremsung einleitet, nicht (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 524). - BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04
Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr
Auszug aus LG Erfurt, 07.09.2010 - 10 O 516/09
Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (BGH, VersR 2006, 416 (417)). - BGH, 03.05.2005 - VI ZR 238/04
Nutztiereigenschaft von Hunden auf einem Reiterhof
Auszug aus LG Erfurt, 07.09.2010 - 10 O 516/09
Insbesondere ist das Ausmaß der von den Tieren nach Gattung, besonderer Eigenart und der von der konkreten Situation ausgehenden Gefahr zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 2005, 1183).