Rechtsprechung
   LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10439
LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03 (https://dejure.org/2007,10439)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 06.06.2007 - 10 O 562/03 (https://dejure.org/2007,10439)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 06. Juni 2007 - 10 O 562/03 (https://dejure.org/2007,10439)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Speicherung der IP-Adresse ist allenfalls für die Dauer von 7 Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung zur Behebung von Störungen zulässig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mehrtägige Speicherung von IP-Daten zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kurzfristige Speicherung (7 Tage) von IP-Adressen zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kurzfristige Speicherung (7 Tage) von IP-Adressen zulässig

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Speicherung der IP-Adresse nur für 7 Tage nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Frankenthal, 21.05.2008 - 6 O 156/08

    Zivilrechtliches Verwertungsverbot für Providerauskunft bei dynamischer

    Dies steht im Einklang mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. nur Bär MMR 2008, 215, 219; Berger, jurisPR-ITR 7/2008 Anm. 5 unter C.; Bär, MMR 2002, 358, 360; Landgericht Darmstadt, Urt. v. 6.6.2007 - Rn. 63 [zit. nach juris] = CR 2007, 574; LG Darmstadt, GRUR-RR 2006, 173; LG Ulm, MMR 2004, 187 f.; LG Bonn, DuD 2004, 628 f.; AG Offenburg, Beschluss vom 27.07.2007, Az.: 4 Gs 442/07; a.A. soweit ersichtlich nur Landgericht Offenburg, Beschluss vom 17.04.2008, Az.: 3 Qs 83/07).
  • LG Köln, 12.09.2007 - 28 O 339/07

    Haftung des Providers bei P2P-Tauschbörsen

    Auch soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, aufgrund des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 06.06.2007, Az. 10 O 562/03 nicht zur Speicherung der streitgegenständlichen Daten berechtigt zu sein, ist der Sachverhalt insoweit nicht vergleichbar.
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