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   LG Magdeburg, 04.03.2020 - 10 O 701/19   

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https://dejure.org/2020,3661
LG Magdeburg, 04.03.2020 - 10 O 701/19 (https://dejure.org/2020,3661)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.03.2020 - 10 O 701/19 (https://dejure.org/2020,3661)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 04. März 2020 - 10 O 701/19 (https://dejure.org/2020,3661)
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Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auf dem Harzer-Hexen-Stieg vom Baum getroffen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Harzer-Hexenstieg: Wandern im Walde erfolgt auf eigene Gefahr

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wandern am Harzer-Hexenstieg erfolgt auf eigene Gefahr

  • datev.de (Kurzinformation)

    Wandern im Wald erfolgt auf eigene Gefahr

  • wanderverband.de (Kurzinformation)

    Klage auf Schadensersatz abgelehnt: Wandern auf eigene Gefahr

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16

    Unfall auf Premiumwanderweg im Saarland: Beschränkte Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus LG Magdeburg, 04.03.2020 - 10 O 701/19
    Die Beklagte meint, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei, da die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr erfolge und eine Haftung des Waldbesitzers daher für waldtypische Gefahren ausgeschlossen sei (vgl. BGH, NJW 2013, 48; OLG Köln, BeckRS 2017, 143864; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2017, 4 U 126/16).

    Jedoch muss durch die Verkehrssicherung nicht jede Unfallgefahr ausgeschlossen werden, was ohnehin nicht erreichbar ist (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 - juris).

    Diese Grundsätze gelten auch, soweit die Wanderwege in einem Waldgebiet liegen (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 - juris).

    Hierfür ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig, wobei ihm grundsätzlich keine Beweiserleichterung in der Art eines Anscheinsbeweises zugutekommt (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 - juris).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Bewerbung des Harzer-Hexen Stiegs durch die Beklagte und der Behauptung des Klägers diesbezüglich, dass dadurch der Eindruck eines besonders gesicherten und kontrollierten Weges erweckt werde, der einem möglichst breiten Publikum offenstehen solle (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 - juris).

    Dies ist dem Durchschnittsspaziergänger und -wanderer bekannt (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 - juris).

    Dass ein solcher Waldweg nicht völlig gefahrlos und nicht mit einer Straße zu vergleichen ist, liegt auf der Hand (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 - juris).

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Auszug aus LG Magdeburg, 04.03.2020 - 10 O 701/19
    Die Beklagte meint, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei, da die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr erfolge und eine Haftung des Waldbesitzers daher für waldtypische Gefahren ausgeschlossen sei (vgl. BGH, NJW 2013, 48; OLG Köln, BeckRS 2017, 143864; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2017, 4 U 126/16).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 02.12.2012, VI ZR 311/11 Rz 6-juris) ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

    Darüber hinaus ergibt sich eine spezielle Haftungsbeschränkung aus dem Landeswaldgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWaldG LSA) und dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2012 (vgl. BGH, NJW 2013, 48).

    Beides erfolgt - anders als etwa bei öffentlichen Straßen - grundsätzlich auf eigene Gefahr (vgl. BGH, NJW 2013, 48).

    Indem § 22 LWaldG LSA dem Waldbesucher auf der Grundlage von § 14 BWaldG eine Betretungsbefugnis einräumt, ihm aber zugleich das Risiko waldtypischer Gefahren auferlegt, schafft die Vorschrift den nach § 1 Nr. 3 BWaldG und § 1 Nr. 4 LWaldG LSA bezweckten Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer (vgl. BGH, NJW 2013, 48).

    Hinzu kommt, dass die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sein sollen, nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden kann (vgl. BGH, NJW 2013, 48).

    Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (vgl. BGH, NJW 2013, 48).

  • OLG Köln, 30.06.2017 - 7 U 72/17

    Verkehrssicherungspflicht des Besitzers eines Waldes hinsichtlich des Umstürzens

    Auszug aus LG Magdeburg, 04.03.2020 - 10 O 701/19
    Die Beklagte meint, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei, da die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr erfolge und eine Haftung des Waldbesitzers daher für waldtypische Gefahren ausgeschlossen sei (vgl. BGH, NJW 2013, 48; OLG Köln, BeckRS 2017, 143864; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2017, 4 U 126/16).
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