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LG Nürnberg-Fürth, 05.02.2007 - 10 O 7175/06 |
Zitiervorschläge
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- BGH, 23.09.1999 - III ZR 322/98
Aufwendungsersatzanspruch des "Erbensuchers"
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 05.02.2007 - 10 O 7175/06
a) Zwar hat der gewerbliche Erbensucher gegen die von ihm emmittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72). - BGH, 23.02.2006 - III ZR 209/05
Ansprüche des gewerblichen Erbensuchers gegen ermittelte Erben
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 05.02.2007 - 10 O 7175/06
a) Zwar hat der gewerbliche Erbensucher gegen die von ihm emmittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72). - LG München I, 12.10.2005 - 26 O 10845/05
Erbenermittler können für ihre Tätigkeit eine Vergütung von 20 Prozent des …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 05.02.2007 - 10 O 7175/06
a) Von der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird die Vereinbarung einer Vergütung in Höhe eines Anteils von 10 % bis 30 % am Reinnachlass als wirksam anerkannt (etwa Landgericht München I, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 26 O 10845/05).
- OLG Naumburg, 24.11.2014 - 12 Wx 16/14
Nachlassverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines gewerblichen …
Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars von bis zu 1/3 des bereinigten Nachlasses wird in der Rechtsprechung als üblich und angemessen anerkannt (z. B. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 05. Februar 2007, 10 O 7175/06 zitiert nach juris; LG München I, Urteil vom 12. Oktober 2005, 26 O 10845/05 zitiert nach juris).Da sich seine Tätigkeiten im Hinblick auf Zeit- und Kostenaufwand sehr unterschiedlich gestalten können, liegt der Höhe seiner Vergütung in der Regel eine Mischkalkulation zugrunde, die sich hier mit 33 % noch im Rahmen des Angemessenen bewegt (z. B. LG Nürnberg- Fürth, Urteil vom 05. Februar 2007, 10 O 7175/06 zitiert nach juris).
- OLG Brandenburg, 20.05.2008 - 11 U 157/07
Honoraranspruch eines Erbenermittlers
Üblicherweise (vgl. Gutbrod ZEV 1994, 337; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 05. Februar 2007, 10 O 7175/06 m.w.N.) wird ein Honorar in Höhe von 10 % bis 30 % des Erbes vereinbart; der hier vereinbarte Satz von 20 % bewegt sich demgemäß innerhalb der Spanne.