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   LG Dortmund, 16.03.2016 - 10 O 81/15   

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https://dejure.org/2016,6305
LG Dortmund, 16.03.2016 - 10 O 81/15 (https://dejure.org/2016,6305)
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.03.2016 - 10 O 81/15 (https://dejure.org/2016,6305)
LG Dortmund, Entscheidung vom 16. März 2016 - 10 O 81/15 (https://dejure.org/2016,6305)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • damm-legal.de

    Die gute Lesbarkeit des Impressums eines Werbeprospekts muss gewährleistet sein

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung von Prospektwerbung ohne hinreichende Angabe der Firmenidentität sowie weiterer Hinweise auf die Merkmale und den Preis der beworbenen Produkte; Erhebliche Bedeutung der Identität von Hörgeräten eines anbietenden Unternehmens für die Kaufentscheidung des ...

  • online-und-recht.de

    Angabe der Firmenidentität bei Prospektwerbung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die gute Lesbarkeit des Impressums eines Werbeprospekts muss gewährleistet sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Impressum / Angaben zur Identität des Anbieters müssen in einer Werbebroschüre gut lesbar sein - Hochkant zum übrigen Text kann unzureichend sein

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Angabe der Firmenidentität bei Prospektwerbung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prospektwerbung ohne hinreichende Angabe der Firmenidentität wettbewerbswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schlecht lesbares Impressum bei Prospektwerbung ist Wettbewerbsverstoß

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Abmahnung wegen hochkantigem Impressum

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Impressum muss gut lesbar sein

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Hochkant geschriebenes Impressum ist wettbewerbswidrig

  • wettbewerb.law (Kurzinformation)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.11.1996 - I ZR 138/94

    Irrtum vorbehalten - Irreführung/sonst

    Auszug aus LG Dortmund, 16.03.2016 - 10 O 81/15
    Der BGH (GRUR 1997, 472) habe die vertikale Ausrichtung eines Hinweises "gänzlich unbeanstandet gelassen".

    Demgegenüber vermag der Hinweis der Beklagten auf ein späteres Urteil des Bundesgerichtshofes (GRUR 1997, 472) nicht zu überzeugen, weil es in jenem Fall auf die hier interessierende Fragestellung im Ergebnis überhaupt nicht ankam und sie auch dort nicht erörtert wurde.

  • OLG Hamm, 10.04.2014 - 4 U 155/13

    Werbung mit einem Testergebnis als Inhalt einer Werbeanzeige

    Auszug aus LG Dortmund, 16.03.2016 - 10 O 81/15
    Hierbei können im konkreten Einzelfall neben der Schriftgröße auch das Druckbild, die Gliederung der Werbung, das Papier, die Farbe oder der Hintergrund von Bedeutung sein (OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2014, I-4 U 155/13 , LG Dortmund, Urteil vom 16.5.2014, AZ 10 O 51/13 jeweils zu der unzureichenden Lesbarkeit einer Testurteil-Fundstelle).
  • OLG Hamm, 11.08.2011 - 4 W 66/11

    Voraussetzungen der Informationspflicht gem. § 5a UWG

    Auszug aus LG Dortmund, 16.03.2016 - 10 O 81/15
    Vor der Neufassung des UWG entsprach es der herrschenden Auffassung, dass bei der Verletzung wesentlicher Informationspflichten zugleich feststeht, dass auch die geschäftliche Relevanz gegeben ist (OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011, AZ: I- 4 W 66/11 = Beck r+s 2011, 23813).
  • LG Oldenburg, 08.01.2014 - 5 O 1901/13

    Wettbewerbsrelevanter Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe von "Identität und

    Auszug aus LG Dortmund, 16.03.2016 - 10 O 81/15
    Denn in der damit notwendigen Drehung in eine andere Leserichtung liegt grundsätzlich eine Erschwerung der Wahrnehmung (BGH GRUR 1991, 859; LG Oldenburg, Urteil vom 08.01.2014, AZ 5 O 1901/13; LG Berlin, a.a.O.).
  • LG Berlin, 01.11.2012 - 91 O 118/12

    Anforderungen an die Lesbarkeit und den Umfang der unternehmensbezogenen

    Auszug aus LG Dortmund, 16.03.2016 - 10 O 81/15
    Die danach erforderlichen Angaben "fehlen" auch dann, wenn sie zwar in der Werbung vorhanden, jedoch nicht hinreichend lesbar sind (LG Berlin, Urteil vom 1.11.2012, AZ: 91 O 118/12 = Beckrs 2013, 03429).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

    Auszug aus LG Dortmund, 16.03.2016 - 10 O 81/15
    Die Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Werbebroschüre gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Identität des Unternehmens anzugeben, mit dem der Verbraucher ein Geschäft über die beworbenen Waren abschließen kann, § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wobei die Angabe der Identität auch die Angabe des Rechtsformzusatzes erfordert (BGH, Urteil vom 18.04.2013, AZ: I ZR 180/12).
  • BGH, 14.11.1996 - I ZR 164/94

    Geburtstagswerbung II - Sonderveranstaltung/Sonderangebote

    Auszug aus LG Dortmund, 16.03.2016 - 10 O 81/15
    Dass auch Filialgeschäfte zu berücksichtigen sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1997, 476) dabei nicht zweifelhaft.
  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 213/84

    "6-Punkt-Schrift"; Lesbarkeit der Pflichtangaben

    Auszug aus LG Dortmund, 16.03.2016 - 10 O 81/15
    Sofern die Beklagte sich noch damit verteidigt, die hier verwandte 7-Punkt-Schrift müsse schon deshalb ausreichend sein, weil der Bundesgerichtshof auch bei anderen Pflichtangaben allenfalls eine 6-Punkt-Schrift verlange (GRUR 1987, 301), so geht dies fehl.
  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 206/88

    Leserichtung bei Pflichtangaben - Schutz der Gesundheit; HWG - Pflichtangaben

    Auszug aus LG Dortmund, 16.03.2016 - 10 O 81/15
    Denn in der damit notwendigen Drehung in eine andere Leserichtung liegt grundsätzlich eine Erschwerung der Wahrnehmung (BGH GRUR 1991, 859; LG Oldenburg, Urteil vom 08.01.2014, AZ 5 O 1901/13; LG Berlin, a.a.O.).
  • BGH, 23.10.2008 - I ZR 197/06

    Sammelmitgliedschaft VI

    Auszug aus LG Dortmund, 16.03.2016 - 10 O 81/15
    Dem Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verbände auf Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Wettbewerbern berühren, wird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH GRUR 2009, 692 - Sammelmitgliedschaft VI - m.w.N.).
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