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   OVG Niedersachsen, 21.07.2014 - 10 OB 49/14   

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https://dejure.org/2014,18097
OVG Niedersachsen, 21.07.2014 - 10 OB 49/14 (https://dejure.org/2014,18097)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.07.2014 - 10 OB 49/14 (https://dejure.org/2014,18097)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Juli 2014 - 10 OB 49/14 (https://dejure.org/2014,18097)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Pressevertreter im Verwaltungsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeugnisverweigerungsrecht des Pressevertreters hinsichtlich eigener (berufsbezogener) Wahrnehmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • kanzlei.biz

    Kein presserechtliches Zeugnisverweigerungsrecht im Verwaltungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 98; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 5
    Zeugnisverweigerungsrecht des Pressevertreters hinsichtlich eigener (berufsbezogener) Wahrnehmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Grenzen des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts in Verwaltungsverfahren

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für eigene Wahrnehmungen eines Pressevertreters im Verwaltungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 104
  • K&R 2014, 689
  • DÖV 2014, 896
  • afp 2014, 474
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 22.06.2006 - V B 155/05

    Beweiswürdigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.2014 - 10 OB 49/14
    Vielmehr reicht es aus, wenn der Beweisbeschluss die Richtung erkennen lässt, in der das Gericht die Beweisaufnahme für nötig erachtet (BVerwG, Beschl. v. 2.12.1987 - 9 B 229/87 -, Buchholz 310 § 98 Nr. 32, juris, sowie für das finanzgerichtliche Verfahren auch BFH, Beschl. v. 22.6.2006 - V B 155/05 -, juris).
  • BGH, 04.12.2012 - VI ZB 2/12

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Pressevertreters: Aussage als Zeuge in einem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.2014 - 10 OB 49/14
    In der Pflicht, als Zeuge eine Aussage zu bestätigen oder auch inhaltlich zu widerrufen, die der betroffene Pressevertreter bereits zuvor öffentlich gemacht hat, ist keine Verletzung der Pressefreiheit zu erkennen; auf die Frage, wem die Angabe jeweils dient, kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 4.1.2012 - VI ZB 2/12 -, NJW-RR 2013, 159 f.; juris, Rn. 12 ff.; Greger, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Aufl., § 383, Rn. 15).
  • BVerwG, 28.03.2006 - 20 F 1.05

    Aktenvorlage im Strafprozess; Sperrerklärung; Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.2014 - 10 OB 49/14
    Denn es hat in dem angegriffenen Beschluss mit grundsätzlich bindender Wirkung für den Senat (vgl. für das vergleichbare Verhältnis im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 28.3.2006 - 20 F 1/05 - DVBl 2006, 851 ff.; Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 40; juris, Rn. 13) die Entscheidungserheblichkeit der weiteren Beweiserhebung bejaht.
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.2014 - 10 OB 49/14
    Dagegen spricht zusätzlich , dass das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 12.10.2011 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 -, BVerfGE 129, 208 ff., juris, Rn. 268, m. w. N) "für Presse- und Medienvertreter bereits mehrfach betont hat, dass ein genereller und keiner Abwägung unterliegender Schutz gegenüber strafprozessualen Maßnahmen nicht in Betracht kommt, weil bei der Gewichtung der Medienfreiheit im Verhältnis zu dem Gebot funktionstüchtiger Strafrechtspflege keinem der verfolgten Interessen abstrakt ein eindeutiger Vorrang gebührt.
  • BVerwG, 02.12.1987 - 9 B 229.87

    Beweisbeschluß - Inhaltliche Anforderungen - Verwaltungsgerichtsprozeß -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.2014 - 10 OB 49/14
    Vielmehr reicht es aus, wenn der Beweisbeschluss die Richtung erkennen lässt, in der das Gericht die Beweisaufnahme für nötig erachtet (BVerwG, Beschl. v. 2.12.1987 - 9 B 229/87 -, Buchholz 310 § 98 Nr. 32, juris, sowie für das finanzgerichtliche Verfahren auch BFH, Beschl. v. 22.6.2006 - V B 155/05 -, juris).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.2014 - 10 OB 49/14
    10 Es überschreitet den Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung, das presserechtliche Zeugnisverweigerungsrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die in § 98 VwGO i. V. m. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geregelten Fälle hinaus richterrechtlich selbst generell zu erweitern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.10.1987 - 2 BvR 1434/86 -, BVerfGE 77, 65 ff., juris, Rn. 29).
  • BVerfG, 13.09.2001 - 1 BvR 1398/01

    Keine Verletzung der Pressefreiheit durch Nichtanerkennung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.2014 - 10 OB 49/14
    Dass § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kein Zeugnisverweigerungsrecht über die Richtigkeit eines in der Presse schon veröffentlichten Zitats erfasst, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. den inhaltlich bereits vom Verwaltungsgericht zit. Beschluss d. BVerfG v. 13.9.2001 - 1 BvR 1398/01 -, NJW 2002, 592 f; juris, Rn. 9).
  • OVG Berlin, 09.02.1994 - 8 L 3.94
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.2014 - 10 OB 49/14
    In beiden Fällen ist als Rechtsmittel die Beschwerde statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO, § 98 VwGO i. V. m. § 387 Abs. 3 ZPO, vgl. auch zum Folgenden: OVG Berlin, Beschl. v. 9.2.1994 - 8 L 3.94 -, OVGE BE 20, 216 ff.; hier zit. nach juris).
  • BVerwG, 01.02.1977 - 5 B 128.76

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.2014 - 10 OB 49/14
    Das gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Recht, das Zeugnis zu verweigern (§§ 98 VwGO, 383 ff. ZPO), durch Beschluss zu treffen ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat (ebenso Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 98, Rn. 9; Kreuter-Kirchhof, in: Gärditz, VwGO, § 98, Rn. 29, Fn. 64, jeweils m. w. N.), oder ob ein Zwischenurteil ergehen muss (§§ 98 VwGO, 387, 303 ZPO; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.9.1977 - 5 B 128/76 -, OVGE 33, 431 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 98, Rn. 11, m. w. N.).
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