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   LG Osnabrück, 16.10.2020 - 10 Qs 54/20   

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https://dejure.org/2020,33558
LG Osnabrück, 16.10.2020 - 10 Qs 54/20 (https://dejure.org/2020,33558)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.10.2020 - 10 Qs 54/20 (https://dejure.org/2020,33558)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 16. Oktober 2020 - 10 Qs 54/20 (https://dejure.org/2020,33558)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (10)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Für E-Scooter-Fahrer gelten strafrechtlich dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Promillegrenzen für E-Scooter-Fahrer

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Niedrige Promillegrenze für E-Scooter

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Niedrige Promillegrenze für E-Scooter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entzug der Fahrerlaubnis: Für E-Scooter gilt dieselbe Promillegrenze wie für Autos

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Für E-Scooter-Fahrer gelten strafrechtlich dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geltung der selben Promillegrenzen für E-Scooter-Fahrer wie für Autofahrer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    E-Scooter - Promillegrenze von 1,1 Promille

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    E-Scooter - Promillegrenze von 1,1 Promille

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer - Grenze von 1,1 Promille für Autofahrer gilt auch für E-Scooter-Fahrer

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr

    Auszug aus LG Osnabrück, 16.10.2020 - 10 Qs 54/20
    Dieses ist im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr bezüglich der Fahruntüchtigkeit infolge einer erheblichen Alkoholisierung nicht der Fall, so dass zur Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit auf den Grenzwert von 1, 1 ‰ abzustellen ist und eine strafbare Trunkenheitsfahrt regelmäßig auch die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB begründet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 - 205 StRR 216/20 [Rn. 14, 15, 27] - nach juris).
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