Rechtsprechung
   BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1903
BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87 (https://dejure.org/1988,1903)
BSG, Entscheidung vom 07.09.1988 - 10 RAr 10/87 (https://dejure.org/1988,1903)
BSG, Entscheidung vom 07. September 1988 - 10 RAr 10/87 (https://dejure.org/1988,1903)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1903) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Konkursausfallgeld - Gewährung von Leistungen - Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - Zahlung einer Umlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AFG § 141 b Abs. 1, § 168 Abs. 1. § 182, § 186b Abs. 1, § 186c; SGB IV § 7; RVO §§ 1399, 1423; AVG § 145 Abs. 3
    Konkursausfallgeld: Keine Arbeitnehmereigenschaft eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1988, 1592
  • NZA 1989, 288 (Ls.)
  • DB 1989, 936
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87
    Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb derjenige, der in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung umfaßt (BSGE 13, 196, 197, 201 f und 35, 20, 21).

    Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen (BSGE 13, 196, 201 und 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nrn 4, 8 und 19).

    Der Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer, wenn er aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgebenden Einfluß auf die Entscheidungen der GmbH hat, daß er jeden Beschluß, insbesondere jede ihm nicht genehme Weisung seines "Dienstherrn", verhindern kann, was bei Gesellschaftern mit mindestens hälftigem Kapitalanteil regelmäßig der Fall ist (BSGE 13, 196, 199; BSG, Urteil vom 5. Mai 1988 - 12 RK 43/86 - mwN).

  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87
    Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist danach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl dazu BSGE 20, 6, 8; 35, 20, 21; 38, 53, 57 und 51, 165, 167).

    Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen (BSGE 13, 196, 201 und 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nrn 4, 8 und 19).

    Bei Abweichung von der vertraglichen Regelung kommt es allerdings entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse an (BSGE 35, 20, 21; 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nrn 4, 8 und 19 sowie 2100 § 7 Nr. 7).

  • BSG, 01.03.1978 - 12 RK 14/77

    Sprungrevision - Nachträgliche Zulassung - Beschluß des Kammervorsitzenden -

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87
    Die Kaug-Versicherung kennt nämlich keine Beitragspflicht der Arbeitnehmer (vgl dazu BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1).

    Es ist jedoch Sache der Berufsgenossenschaften, die Umlage festzusetzen und sie einzuziehen (vgl dazu BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1 und § 186c Nr. 2; Gagel, AFG, Komm, § 186c Rz 3; Krebs, AFG, Komm, § 186b Rz 3 und § 186c Rz 6 und 7).

  • BSG, 05.05.1988 - 12 RK 43/86

    GmbH - Einflußnahme - Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer -

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87
    Amtlicher Leitsatz: Hat ein Geschäftsführer-Gesellschafter einen geringeren Kapitalanteil als 50 % inne, so kann die Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfalle fehlen, sei es, daß er in der Lage ist, aufgrund seines Kapitalanteils nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, insbesondere wenn eine Sperrminorität besteht (vgl BSG vom 15.12.1971 - 3 RK 67/68 = SozR Nr. 68 zu § 165 RVO), sei es, daß sein tatsächlicher Einfluß auf die Gesellschaft wesentlich größer ist als der ihm aufgrund seines Gesellschaftsanteils an sich zustehende Einfluß (vgl dazu BSG vom 5.5.1988 - 12 RK 43/86, vom 24.6.1982 - 12 RK 45/80 = USK 82160 und vom 24.6.1982 - 12 RK 43/81 = USK 82166 sowie vom 23.9.1982 - 10 RAr 10/81 = SozR 2100 § 7 Nr. 7).

    Der Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer, wenn er aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgebenden Einfluß auf die Entscheidungen der GmbH hat, daß er jeden Beschluß, insbesondere jede ihm nicht genehme Weisung seines "Dienstherrn", verhindern kann, was bei Gesellschaftern mit mindestens hälftigem Kapitalanteil regelmäßig der Fall ist (BSGE 13, 196, 199; BSG, Urteil vom 5. Mai 1988 - 12 RK 43/86 - mwN).

  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69

    Unzulässigkeit der Berufung im Falle eines in der Berufungsinstanz nicht

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87
    Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist danach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl dazu BSGE 20, 6, 8; 35, 20, 21; 38, 53, 57 und 51, 165, 167).

    Bei Abweichung von der vertraglichen Regelung kommt es allerdings entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse an (BSGE 35, 20, 21; 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nrn 4, 8 und 19 sowie 2100 § 7 Nr. 7).

  • BSG, 23.09.1982 - 10 RAr 10/81

    Konkursausfallgeld für GmbH-Geschäftsführer als früherer Alleininhaber des

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87
    Amtlicher Leitsatz: Hat ein Geschäftsführer-Gesellschafter einen geringeren Kapitalanteil als 50 % inne, so kann die Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfalle fehlen, sei es, daß er in der Lage ist, aufgrund seines Kapitalanteils nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, insbesondere wenn eine Sperrminorität besteht (vgl BSG vom 15.12.1971 - 3 RK 67/68 = SozR Nr. 68 zu § 165 RVO), sei es, daß sein tatsächlicher Einfluß auf die Gesellschaft wesentlich größer ist als der ihm aufgrund seines Gesellschaftsanteils an sich zustehende Einfluß (vgl dazu BSG vom 5.5.1988 - 12 RK 43/86, vom 24.6.1982 - 12 RK 45/80 = USK 82160 und vom 24.6.1982 - 12 RK 43/81 = USK 82166 sowie vom 23.9.1982 - 10 RAr 10/81 = SozR 2100 § 7 Nr. 7).
  • BSG, 24.06.1982 - 12 RK 45/80

    Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87
    Amtlicher Leitsatz: Hat ein Geschäftsführer-Gesellschafter einen geringeren Kapitalanteil als 50 % inne, so kann die Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfalle fehlen, sei es, daß er in der Lage ist, aufgrund seines Kapitalanteils nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, insbesondere wenn eine Sperrminorität besteht (vgl BSG vom 15.12.1971 - 3 RK 67/68 = SozR Nr. 68 zu § 165 RVO), sei es, daß sein tatsächlicher Einfluß auf die Gesellschaft wesentlich größer ist als der ihm aufgrund seines Gesellschaftsanteils an sich zustehende Einfluß (vgl dazu BSG vom 5.5.1988 - 12 RK 43/86, vom 24.6.1982 - 12 RK 45/80 = USK 82160 und vom 24.6.1982 - 12 RK 43/81 = USK 82166 sowie vom 23.9.1982 - 10 RAr 10/81 = SozR 2100 § 7 Nr. 7).
  • BSG, 24.06.1982 - 12 RK 43/81

    Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87
    Amtlicher Leitsatz: Hat ein Geschäftsführer-Gesellschafter einen geringeren Kapitalanteil als 50 % inne, so kann die Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfalle fehlen, sei es, daß er in der Lage ist, aufgrund seines Kapitalanteils nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, insbesondere wenn eine Sperrminorität besteht (vgl BSG vom 15.12.1971 - 3 RK 67/68 = SozR Nr. 68 zu § 165 RVO), sei es, daß sein tatsächlicher Einfluß auf die Gesellschaft wesentlich größer ist als der ihm aufgrund seines Gesellschaftsanteils an sich zustehende Einfluß (vgl dazu BSG vom 5.5.1988 - 12 RK 43/86, vom 24.6.1982 - 12 RK 45/80 = USK 82160 und vom 24.6.1982 - 12 RK 43/81 = USK 82166 sowie vom 23.9.1982 - 10 RAr 10/81 = SozR 2100 § 7 Nr. 7).
  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 67/68
    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87
    Amtlicher Leitsatz: Hat ein Geschäftsführer-Gesellschafter einen geringeren Kapitalanteil als 50 % inne, so kann die Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfalle fehlen, sei es, daß er in der Lage ist, aufgrund seines Kapitalanteils nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, insbesondere wenn eine Sperrminorität besteht (vgl BSG vom 15.12.1971 - 3 RK 67/68 = SozR Nr. 68 zu § 165 RVO), sei es, daß sein tatsächlicher Einfluß auf die Gesellschaft wesentlich größer ist als der ihm aufgrund seines Gesellschaftsanteils an sich zustehende Einfluß (vgl dazu BSG vom 5.5.1988 - 12 RK 43/86, vom 24.6.1982 - 12 RK 45/80 = USK 82160 und vom 24.6.1982 - 12 RK 43/81 = USK 82166 sowie vom 23.9.1982 - 10 RAr 10/81 = SozR 2100 § 7 Nr. 7).
  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87
    Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist danach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl dazu BSGE 20, 6, 8; 35, 20, 21; 38, 53, 57 und 51, 165, 167).
  • BSG, 24.10.1978 - 12 RK 58/76

    Arbeitnehmer - Abhängige Beschäftigung - Unmögliche Feststellung - Kriterien -

  • BSG, 29.07.1982 - 10 RAr 9/81

    Konkursausfallgeld; Geschützter Personenkreis; Im Inland beschäftigte

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 4/20 R

    Anspruch auf Insolvenzgeld Erforderlichkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für

    Die bisherige BSG-Rechtsprechung, die für den Insolvenzgeldanspruch von einem speziellen "arbeitsförderungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff" ausgegangen ist (zuletzt BSG vom 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 RdNr 14 und B 11a AL 45/06 R juris RdNr 14; ebenso bereits zum Konkursausfallgeld BSG vom 30.1.1997 - 10 RAr 6/95 - SozR 3-4100 § 141b Nr. 17; BSG vom 7.9.1988 - 10 RAr 10/87 - SozR 4100 § 141b Nr. 41; BSG vom 29.7.1982 - 10 RAr 9/81 - SozR 4100 § 141b Nr. 24) , wird insoweit aufgegeben.
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 9 K 198/93

    Kürzung des Vorwegabzugs bei wertlosen, aber ohne eigene Beitragsleistung

    Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Sozialversicherungsrechts setzt nämlich voraus (vgl. zur Stellung eines GmbH-Geschäftsführers im Steuerrecht: BFH-Urteil vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96, BStBl II 1997, 255 ), daß der Beschäftigte persönlich abhängig ist, d. h. fremdbestimmt beschäftigt wird (BSG-Urteile vom 5. Mai 1988 12 RK 43/86, GmbHR 1989, 32; vom 7. September 1988 10 RAr 10/87, GmbHR 1989, 34).

    Denn sein tatsächlicher Einfluß auf die Gesellschaft war wesentlich größer, als der ihm aufgrund seines Geschäftsanteils zustehende Einfluß (Hinweis auf die BSG-Urteile in GmbHR 1989, 32 und in GmbHR 1989, 34).

    Seine Tätigkeit bei der M-GmbH kann deshalb nicht als die eines Arbeitnehmers gewertet werden [BSG-Urteil in GmbHR 1989, 34; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Hessen vom 19. Februar 1993 L-10/AR-1227/91, NJW-Rechtsprechungs-Report - NJW-RR- 1994, 613; Hinweis auf weitere Indizien, die gegen eine Arbeitnehmerstellung des Kl sprechen, wie dessen besondere Branchenkenntnis und sonstigen Erfahrungen, die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB (§ 10 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags vom 5. November 1979), die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis, der Umstand, daß die M-GmbH aus dem Einzelunternehmen des Kl hervorgegangen ist: Reiserer/Schulte, BB 1995, 2162 zu 2.b; Stein in Hachenburg, a.a.O., § 35 Rdnrn. 140-145, jeweils mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG].

  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11

    Sozialversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit -

    Wie bereits dargelegt, kann eine abhängige Beschäftigung ausgeschlossen sein, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer in der GmbH "schalten und walten" kann, wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig sind (BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R - GmbHR 2000, 618; Urteil vom 08.08.1990 - 11 Rar 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 25.10.1989 - 2 RU 12/89 - juris; Urteil vom 07.09.1988 - 10 RAr 10/87 - SozR 4100 § 141b Nr. 41).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht