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   VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13   

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https://dejure.org/2013,23908
VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13 (https://dejure.org/2013,23908)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 (https://dejure.org/2013,23908)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. September 2013 - 10 S 1116/13 (https://dejure.org/2013,23908)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einer Untersagungsverfügung bei Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen; Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 102 AEUV, Art 106 Abs 2 AEUV, Art 12 Abs 1 GG, § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KrWG, § 17 Abs 3 S 1 KrWG
    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass einer Untersagungsverfügung bei Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen; Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein generelles Verbot von Altkleidersammlung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Landratsamt Böblingen darf gewerbliche Altkleidersammlung nicht generell verbieten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Möglichkeit von Auflagen und Befristung steht rigorosem Erlass eines Sammlungsverbots für Altkleidertextilien entgegen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Zur gewerblichen Sammlung

  • koehler-klett.de (Kurzinformation)

    Kein absoluter Konkurrenzschutz zugunsten der öffentlichen Hand

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kein Monopol des öffentlichen Entsorgungsträgers bei Altkleidersammlung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kein Monopol des öffentlichen Entsorgungsträgers bei Altkleidersammlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 385
  • VBlBW 2014, 186
  • DVBl 2013, 1517
  • DVBl 2013, 1537
  • DÖV 2013, 994
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11

    Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
    Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (vgl. in diesem Sinne ferner NdsOVG, Urt. v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 - NdsVBl 2013, 218, 219; VG Würzburg, Beschl. v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris RdNr. 28).

    Ob in Fallgestaltungen der vorliegenden Art abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 LAbfG die Aufgabendelegation an eine andere Landesbehörde die zweckmäßigere Lösung zur Vermeidung denkbarer Interessenkonflikte wäre, um bereits jeden Anschein einer Entscheidung "in eigener Sache" zu vermeiden (vgl. insoweit zum niedersächsischen Landesrecht NdsOVG, Urt. v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 - NdsVBl 2013, 218, 220 m. krit. Anm. Schwind und zust. Bespr. Dippel, AbfallR 2013, 186 ff.; seine Rspr. bestätigend NdsOVG, Beschl. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - BA S. 6 f.), ist eine hier nicht zu beurteilende rechtspolitische Frage.

    Der Senat zweifelt nicht daran, dass es sich bei den fraglichen Alttextilien um "Abfall" im Rechtssinne (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG) handelt; die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachten Einwände (Wunsch der ehemaligen Besitzer nach Wiederverwendung der Alttextilien, hohe tatsächliche Wiederverwendungsquoten etc.) mögen bei einer Weitergabe der Alttextilien beispielsweise an "Second Hand Shops" zum Tragen kommen; werden derartige Gegenstände jedoch in Sammelcontainer gegeben, liegt eine "Entledigung" im Sinne des § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG vor, weil nach der Aufgabe der Sachherrschaft über die Alttextilien lediglich eine bloße Hoffnung auf Wiederverwendung der Gegenstände nach einem Sortierungsprozess besteht (VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.3.2013, a. a. O., RdNr. 35 ff.; ebenso zum KrW-/AbfG - unter Einbeziehung europäischen Rechts - BVerwG, Urt. v. 19.11.1998 - 7 C 31/97 - NVwZ 1999, 1111).

    Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht daran, dass der Antragsteller eine "gewerbliche Sammlung von Abfällen" (§ 3 Abs. 18 KrWG) im Entsorgungsgebiet des Beigeladenen betreibt (vgl. zu der insoweit seit dem 1. Juni 2012 geltenden neuen Rechtslage NdsOVG, Urt. v. 21.3.2013, a. a. O., S. 219).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
    Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 - juris RdNr. 15).

    Die allzu vagen und pauschalen Annahmen und Thesen des Antragsgegners genügen der Darlegungslast nicht (OVG NRW nennt in seinem Verfahren 20 B 122/13, a. a. O., RdNr. 16, einen derartigen Vortrag "dürftig").

    Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung stellt im Vergleich mit anderen Reglementierungen (dazu unten B. III. 2. b) den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers dar und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, a.a.O., S. 221; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris RdNr. 18; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24).

  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
    Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig, es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 17.5.2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109 RdNr. 54; Urt. v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06 - Slg. 2007, I-9911 RdNr. 35 und RdNr. 41).

    Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (EuGH, Urt. v. 19.5.1993 - Rs. C-320/91 - Slg. 1993, 2533 RdNr. 16, 17; Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089 RdNr. 57; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 36).

    Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Rs. C-340/99, a. a. O., RdNr. 59; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 49).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 102, 106 AEUV im Sinne des EuGH-Urteils "MOTOE" (EuGH, Urt. v. 1.7.2008 - Rs. C-49/07 - Slg. 2008, I-4863 = EuZW 2008, 605 m. Anm. Fuders), wonach es europarechtlich problematisch sein soll, wenn der Rechtsträger des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers über Sammlungen von dessen Wettbewerbern entscheide (Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 8; ähnliche Kritik bei Weidemann, AbfallR 2012, 96, 100; Diekmann/Ingerowski, AbfallR 2013, 12, 16).

    Dort war einer juristischen Person, die selbst Motorradrennen veranstalten und kommerziell nutzen konnte, durch staatlichen Akt die Befugnis verliehen worden, ihr Einverständnis zu Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen oder Bindungen oder einer Kontrolle unterlag (EuGH, Rs. C-49/07, a. a. O., RdNr. 51); hier geht es um den rechtlich geprägten Gesetzesvollzug durch die Abfallrechtsbehörde, die als solche in keinem Wettbewerb zu privaten Abfallentsorgungsunternehmen steht (vgl. auch VG Hamburg, a. a. O., S. 47; Buch/Strecker, AbfallR 2013, 121, 124).

  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
    Seine Anwendung gerade auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (EuGH, Urt. v. 25.6.1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075 RdNr. 67; Rs. C-209/98, a. a. O., RdNr. 79 ff.).

    Steht ein milderes Mittel zur Gewährleistung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen zur Verfügung, sind Monopolstrukturen im Entsorgungsbereich insoweit nicht erforderlich (Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526), etwa wenn und soweit das mit der Aufgabenerfüllung betraute Unternehmen die Abfallentsorgung auch ohne die Privilegierung ordnungsgemäß erfüllen kann (EuGH, Rs. C-203/96, a. a. O., RdNr. 67).

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2013 - 7 ME 62/13

    Sachliche Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde für die Untersagung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
    Der Rückgriff auf § 62 KrWG (so VG Hamburg, Urt. v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 - ZUR 2013, 43, 44) ist ausgeschlossen, da es sich bei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG um eine eigenständige Befugnisnorm handelt, die bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG Vorrang genießt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.3.2013 - 5 Bs. 208/12 - juris RdNr. 12; NdsOVG, Beschl. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - BA S. 2; Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: EL 3/13 Mai 2013, § 18 KrWG RdNr. 60).

    Ob in Fallgestaltungen der vorliegenden Art abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 LAbfG die Aufgabendelegation an eine andere Landesbehörde die zweckmäßigere Lösung zur Vermeidung denkbarer Interessenkonflikte wäre, um bereits jeden Anschein einer Entscheidung "in eigener Sache" zu vermeiden (vgl. insoweit zum niedersächsischen Landesrecht NdsOVG, Urt. v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 - NdsVBl 2013, 218, 220 m. krit. Anm. Schwind und zust. Bespr. Dippel, AbfallR 2013, 186 ff.; seine Rspr. bestätigend NdsOVG, Beschl. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - BA S. 6 f.), ist eine hier nicht zu beurteilende rechtspolitische Frage.

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
    Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig, es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 17.5.2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109 RdNr. 54; Urt. v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06 - Slg. 2007, I-9911 RdNr. 35 und RdNr. 41).

    Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Rs. C-340/99, a. a. O., RdNr. 59; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 49).

  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
    Zur Vorgängerregelung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG) wurde höchstrichterlich geklärt, dass der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (BVerwG, Urt. v. 18.6.2009 - 7 C 16/08 - E 134, 154, 163 RdNr. 36).

    Der Beigeladene, nicht der Antragsgegner, betreibt mit seinem Abfallwirtschaftsbetrieb ein "Unternehmen" im Sinne des Art. 102 AEUV; in der Sache kann angesichts der dezentralen Betrauung der Landkreise und Stadtkreise mit den Aufgaben der Abfallentsorgung (§ 6 LAbfG) kaum von einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben gesprochen werden (BVerwG, Urt. v. 18.6.2009 - 7 C 16/08 - E 134, 154, 164 RdNr. 39; VG Düsseldorf, a. a. O., jeweils RdNr. 25).

  • EuGH, 23.05.2000 - C-209/98

    Sydhavnens Sten & Grus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
    Dass die Abfallverwertung Gegenstand einer Dienstleistung von "allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" sein kann, ist geklärt (EuGH, Urt. v. 23.5.2000 - Rs. C-209/98 - Slg. 2000, I-3743 RdNr. 75).

    Seine Anwendung gerade auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (EuGH, Urt. v. 25.6.1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075 RdNr. 67; Rs. C-209/98, a. a. O., RdNr. 79 ff.).

  • VG Düsseldorf, 21.03.2013 - 17 L 260/13

    Vereinbarkeit der Stellung als untere Umweltbehörde mit der als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
    Der Rückgriff auf § 62 KrWG kommt in Betracht, wenn eine Sammlung nicht angezeigt worden ist (VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.3.2013 - 17 L 260/13 - juris RdNr. 9).

    Soweit eine kompetentielle "Neutralitätspflicht" als Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird (VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.3.2013 - 17 L 260/13 - juris RdNr. 15; Beschl. v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 - BA RdNr. 15; Beschl. v. 8.5.2013 - 17 L 585/13 - BA RdNr. 15), folgt daraus nicht zwingend die Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass die Aufgabenbereiche (behördlicher Vollzug des KrWG, öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) unterschiedlichen Rechtsträgern zugeordnet werden müssen.

  • VG Köln, 25.01.2013 - 13 L 1796/12

    Zur gewerblichen Altkleidersammlung

  • BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 232/04

    Ordnungswidrigkeit von herabsetzenden Äußerungen eines Redners einer Versammlung

  • EuG, 20.09.2012 - T-169/08

    DEI / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • VG Düsseldorf, 08.05.2013 - 17 L 585/13

    Gewerbliche Altmetallsammlung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2001 - 10 S 1184/00

    Abfallrechtliche Auskunftspflichten bzw Überlassungspflichten

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

  • VG Düsseldorf, 26.04.2013 - 17 L 580/13

    Gewerbliche Sammlung; Neutralitätsgebot; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerwG, 19.11.1998 - 7 C 31.97

    Abfallbegriff; Dauer der Abfalleigenschaft; Entledigung; Verwertung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 530/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • VG Würzburg, 28.01.2013 - W 4 S 12.1130

    1) Zur Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3

  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

  • VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10

    Zur Rechtmäßigkeit, insbesondere zur europarechtlichen Zulässigkeit des Verbots

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

  • VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten

    Die dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13) zurück.

    Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13) verwiesen, der das Vorgehen der Beklagten bereits geprüft habe und dessen Ausführungen die Argumentation der Klägerin stützten.

    Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken gegen die Regelungen der Überlassungspflicht und der Ausnahmen dazu in § 17 KrWG geltend gemacht habe, sei auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2013 (10 S 1116/13, juris Rn. 10 ff.) zu verweisen, in dem eingehend dargelegt worden sei, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht in Einklang stünden.

    Diesen Maßstab habe auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13 - juris Rn. 30 ff.) zugrunde gelegt.

    Die Grundgebühr von 60 EUR (§ 22 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung 2015) hätte sich damit um 10 % verringern können, womit die vom VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13 - juris Rn. 33) mit 10-12 % allerdings überhöht angesetzte Erheblichkeitsgrenze erreicht sei.

    Die Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 40), der eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nur dann annehme, wenn die gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung und im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen mehr als nur einen geringen Anteil (Erheblichkeitsschwelle von 10-15 % einer Abfallfraktion) des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasse, stehe mit dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht in Einklang, und werde mit einer europarechtskonformen Auslegung dieser Norm begründet.

    Dadurch werde der erfolgreiche Bieter eines bereits durchgeführten Vergabeverfahrens gegenüber konkurrierenden gewerblichen Sammlungen monopolartig geschützt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 44f.).

    Der vom VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - vertretenen Auffassung, der erfolgreiche Bieter werde nur im Falle einer rechtmäßigen Auftragsvergabe geschützt, sei entgegenzuhalten, dass dieser im Regelfall keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung eines Vergabeverfahrens habe, sich aber dennoch darauf verlassen können müsse, dass ihm aufgrund des Zuschlags im Vergabeverfahren Exklusivität gewährt werde und die vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen nicht durch gewerbliche Sammlungen nachteilig verändert würden.

    Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zu Gunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013, - 10 S 1116/13 - juris Rn. 10).

    Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17 und 18 KrWG sind diese Bestimmungen auch mit Europarecht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 11 ff.).

    Die Untersagung einer gewerblichen Sammlung kommt vielmehr nur als ultima ratio in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 57).

    Dies hat im Übrigen der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13, juris Rn. 58 und 60) in aller Deutlichkeit beanstandet.

    Das Unionsrecht verlangt für eine tragfähige Beurteilung der "wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ferner eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 32).

    Der VGH Baden-Württemberg hat bereits im Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13, juris Rn. 33) beanstandet, dass der Argumentation des Beklagten ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde liegt, in dem jede gewerbliche Sammlung, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entzieht, unzulässig ist, weil sie per se niedrigere Abfallgebühren verhindert, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2016 (7 C 4.15 in juris) die Auffassung des VGH Baden-Württemberg in dem zum vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13 in juris) bestätigt, dass diese Norm aufgrund ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit einer einschränkenden Auslegung unterliegt.

    Ausgehend von diesem "Gebot der Erforderlichkeit" (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38.) normiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bei unionsrechtskonformer Auslegung deshalb eine widerlegliche Vermutung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

    Anders als der Beklagte meint, ist deshalb Bezugsparameter für die Bemessung der vom BVerwG gebildeten Irrelevanzschwelle nicht das Gesamtaufkommen der zu sammelnden Alttextilien, sondern der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfasste Anteil am gesamten Sammelaufkommen (so ausdrücklich in dem vom BVerwG zitierten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 -, juris Rn. 191; nicht eindeutig insoweit der zitierte Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 33 und 42; a.A. BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris 34).

    Dieses Normverständnis würde gerade zu einem absoluten Konkurrentenschutz führen, den der VGH Baden-Württemberg bereits im Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13, juris Rn. 42) für rechtlich unzulässig erachtet hat, und dazu dienen, den nicht vom Gesetz gedeckten Zweck zu verfolgen, rein prophylaktisch gewerbliche Sammler durch Untersagungsverfügungen vom Markt zu verdrängen (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 50).

    § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Leitsatz 8.).

    Denn würde allein der Umstand, dass sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger anstelle der Eigenwahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgabe für eine Drittbeauftragung (§ 22 KrWG) entschieden hat, dazu führen, dass jedweder gewerbliche Sammler per se ausgeschlossen wäre, würde damit - europarechtswidrig und gesetzeswidrig - ein absoluter Konkurrentenschutz etabliert (so ausdrücklich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - Rn. 50, der in Rn. 45 im Hinblick auf den in der Literatur befürworteten monopolartigen Schutz des mit den Entsorgungsleistungen beauftragten Dritten (Dageförde/Thärichen, Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, 125, 136) bereits in Frage gestellt hatte, ob eine so weitgehende Monopolisierung der Entsorgungsleistung mit dem EU-Recht vereinbar sei).

    Vor diesem Hintergrund bedarf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgeworfene Frage, ob die Vergabe zu Recht im nationalen Verfahren erfolgt ist oder eine europaweite Ausschreibung erforderlich gewesen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 47), keiner abschließenden Prüfung.

  • VG Neustadt, 28.05.2015 - 4 K 1115/14

    Gewerblicher Altkleidersammler darf in Kaiserslautern weiterhin Alttextilien

    Dabei kann allerdings bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen nicht auf das sekundäre EU-Recht (Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsverordnung) zurückgegriffen werden, weil dieses Recht insoweit nicht anwendbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, ZUR 2013, 43, 44 f.).

    Die Kammer hat daher - in Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537) keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird.

    Maßgebend ist die Beurteilung im Einzelfall (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537).

    Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526; zum Ganzen ausdrücklich: Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537).

    Diese verfahrensrechtliche Vorkehrung trägt zur europarechtskonformen Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei, so dass auch von daher an der Normgeltung ernsthafte Zweifel nicht bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537).

    Die pauschale Angabe der dem Gebührenhaushalt entzogenen Verwertungserlöse, die vorliegend obendrein auf unzureichender Tatsachengrundlage (ganz praktische eigene Erfahrungen der Beklagten) errechnet wurden, genügt dem nicht (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537).

    Mit dieser Rechtsauffassung tritt der Bayerische VGH derjenigen des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537) entgegen, der sich für das Bedürfnis nach einer europarechtskonformen Auslegung ausspricht.

    Nach dem Wortlaut liegt im je zu beurteilenden Einzelfall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 - 4 K 717/13.NW -).

    Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung "überwiegender öffentlicher Interessen" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537).

    Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537).

    Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz (so wörtlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537).

    Insoweit kann beispielsweise eine angemessene Befristung der gewerblichen Sammlung in Betracht kommen, um danach an Hand der neu gewonnenen Erkenntnisse die Voraussetzungen der Sammlung erneut prüfen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17

    Durchsetzung abfallrechtlicher Anforderungen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Verfahren 14 K 361/15 und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen, außerdem auf die Akten des Senats zum zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 S 1116/13).

    Es bedarf allerdings der unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen, um deren Vereinbarkeit mit der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) sicherzustellen (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - VBlBW 2014, 186, 190 f.).

    Die zuständige Abfallrechtsbehörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen nicht unterschiedlichen Rechtsträgern zugeordnet werden können; es genügt, dass verwaltungsintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist und damit keine "Personalunion" der verantwortlichen Personen besteht (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - VBlBW 2014, 186, 189; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26.01.2016 - 20 A 318/14 - NWVBl 2016, 277, 278 und vom 22.02.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 24).

    Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Eilentscheidung des Senats (Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - VBlBW 2014, 186, 190) erkannt, dass die notwendige Trennung der Aufgabenbereiche der Abfallrechtsbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Landratsamt gewährleistet ist.

    Die dazu vom Senat im Eilverfahren vorgenommene Zuordnung (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 a. a. O.) sieht sich höchstrichterlich bestätigt.

    a) Die Rechtsfigur der "widerleglichen Vermutung" ist bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Abfallrechts ernst zu nehmen, andernfalls lässt sich das System der §§ 17, 18 KrWG unionsrechtlich nicht halten (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - VBlBW 2014, 186, 191).

    Unionsrechtlich stehen in Bezug auf die Entsorgungswirtschaft die Warenverkehrsfreiheit und die Wettbewerbsfreiheit im Vordergrund; die nach Maßgabe des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu rechtfertigende Einschränkung dieser Freiheiten durch die §§ 17, 18 KrWG gelingt nur, wenn die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Entsorgungsmarkt erhalten bleibt und eine Prüfung im Einzelfall nicht verschlossen wird (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 a. a. O.).

    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Verständnis des § 17 Abs. 3 KrWG, das im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz zu Gunsten eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt, rechtswidrig ist; Unionsrecht verbietet die Annahme, jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung sei per se unzulässig und könne daher untersagt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - VBlBW 2014, 186, 191 und vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - GewArch 2014, 245, 248 f.).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Die in der Rechtsprechung vielfach herangezogene Schwelle von 10 bis 15 % wird dem gerecht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 - ZUR 2014, 112 Rn. 42 m.w.N. sowie OVG Münster, Urteil vom 21. September 2015 - 20 A 2120/14 - NWVBl. 2016, 107 = juris Rn. 191).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

    Zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch gewerbliche Sammlungen (hier verneint; Fortführung der Senatsrechtsprechung in den Beschlüssen vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, alle juris).

    Diese Vorschrift genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris, jeweils m.w.N.).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den in einem Parallelverfahren mit Prozessvertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ergangenen grundlegenden Beschluss des Senats vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, (a.a.O.), in dem der Senat insbesondere die mögliche und gebotene unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dargelegt hat.

    16 1.2.1 Zu dem von der Antragstellerin als Zuständigkeitsmangel problematisierten Gesichtspunkt einer Interessenkollision bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Abfallrechtsbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits hat der Senat bereits ausführlich in dem Sinne Stellung genommen, dass Verfassungsrecht und Europarecht keine Organisation der für die Untersagung von Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zuständigen Behörde dergestalt als neutrale Stelle verlangen, dass diese Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., und vom 12.12.2013 - 10 S 1067/13 -).

    Diese Maßstabsbildung verfehlt nach der Rechtsprechung des Senats das geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.): Die Argumentation der Antragsgegnerin stützt sich auf ein enges Verständnis des Gesetzeswortlauts.

    Ein "berechtigtes" und damit schützenswertes Vertrauen des Auftragnehmers kann jedoch nur bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren anerkannt werden; andernfalls würde - wettbewerbswidrig -illegales Verhalten prämiert (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O).

    Ohne Ansehung eines bestimmten Vergabeverfahrens kann nicht beurteilt werden, was "erheblich erschwert" werden soll; eine solche - hier nicht mögliche - Prüfung schreibt das Gesetz indessen zwingend vor (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.).

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., m.w.N.).

  • VG München, 16.10.2014 - M 17 K 13.377

    Gewerbliche Sammlung von Altpapier; Altpapiertonne

    Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zu Gunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird (VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 10).

    Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die eingehenden Ausführungen des VGH Baden-Württemberg (B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl 2013, 1537, Rn. 12 ff.) betreffend die Entsorgung von Alttextilien, die auch für die Entsorgung von Altpapier gelten (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 -, juris Rn. 41 ff.).

    Eine - für das dort geltende Landesrecht angezweifelte (NdsOVG, U.v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11) - neutrale Aufgabenwahrnehmung ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 20.6.2013 - 20 ZB 13.869; B.v. 1.7.2013 - 20 ZB 13.895; B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.870 und 20 ZB 13.894).

    Im Fall des Beigeladenen werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsaufgaben von einem Eigenbetrieb wahrgenommen, wodurch jedenfalls für eine hinreichende Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl 2013, 1537 Rn. 23; VG München, U.v. 10.4.2014 - M 17 K 12.6420 - S. 17 f.).

    Ein Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung ist im Hausmüllbereich nach geltendem Recht nicht vertretbar, sondern es muss zur Sicherung der Europarechtskonformität eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um eine Verhinderung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen bejahen zu können (vgl. VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31 ff.; B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 31 ff.).

    Ein rein formales Verständnis der Vorschrift führte im Ergebnis zu einem vom Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht, und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt (vgl. OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38, VG Würzburg, U.v. 12.11.2013 - W 4 K 13.326 -, juris Rn. 24 ff; VG Düsseldorf, U.v. 9.5.2014 - 17 K 3013/13 - juris Rn 115 f.).

    Gleiches gilt, wenn er an der Ausschreibung nicht teilgenommen hat, aber dann die Sammlung aufnimmt (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 47; B.v. 9.9.2011 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 44ff.; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693 - juris Rn. 77 ff.; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 29; U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 89ff.).

    Die rein prophylaktische Verdrängung gewerblicher Sammler vom Markt ist von der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG nicht gedeckt (VGH BW, B.v.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 50; VG Düsseldorf, U.v. 9.5.2014 - 17 K 3013/13 - juris Rn. 167).

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

    Dies wurde damit begründet, dass die Länder für die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und unionswettbewerbsrechtlichen Vorgaben Sorge zu tragen hätten (BT-Drs. 17/7505 S. 47, vgl. dazu OVG NRW, U.v. 15.8.2013 - 20 A 2798/11 - juris Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 20; Weidemann, AbfallR 2012, 96/100).

    Dagegen lässt sich die Forderung nach einer Rechtsträgertrennung angesichts der Entstehungsgeschichte gerade nicht auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 20 ff.).

    d) Gestützt auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bisher überwiegend für ausreichend erachtet, wenn eine personelle und organisatorische Aufgabentrennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einerseits und der für den Vollzug des KrWG zuständigen Behörde andererseits besteht (BayVGH, B.v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885 - juris Rn. 2; B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.894 - juris Rn. 3; B.v. 13.6.2013 - 20 ZB 13.805 - juris Rn. 5; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 32 ff.; VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16; B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; OVG Koblenz, B.v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13 - juris Rn. 5).

    c) Diese Rechtsprechung ist auch auf das hier zu beurteilende Verhältnis von unterer Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu übertragen (zweifelnd dem gegenüber VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 25).

    Dies lässt sich nach der Überzeugung des Senats durch die bereits erörterte personelle und organisatorische Aufgabentrennung gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 26; VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2013 - 17 L 260/13 - juris Rn. 17; Frenz in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG, Stand Juni 2012, § 18 Rn. 31), die damit auch unionsrechtlich geboten ist.

    Dem gegenüber lässt sich aus der o.g. Rechtsprechung zu Art. 102 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AEUV nicht ableiten, dass mit den Aufgaben der Vollzugsbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von vornherein nicht derselbe Rechtsträger betraut werden darf (ebenso VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16 zu einem Stadtkreis; VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2013 - 17 L 260/13 - juris Rn. 17; zur Situation der Stadtstaaten Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 13; a.A. wohl Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 18 KrWG Rn. 10).

    Ausreichend ist im Übrigen auch eine institutionelle Verselbständigung durch Ausgliederung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in ein kommunales Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem auch andere Rechtspersonen bzw. Unternehmen beteiligt sind (VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 23; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 36; B.v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, B.v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 - juris Rn. 15).

  • VG München, 10.04.2014 - M 17 K 12.6238

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien

    Die von der Klägerin vorgetragenen Argument mögen bei einer Weitergabe von Altkleidern beispielsweise an "Second-Hand-Shops" oder an Kleiderkammern karitativer Einrichtungen zum Tragen kommen; werden Alttextilien wie hier vorgetragen jedoch in Sammelcontainer gegeben, liegt eine "Entledigung" im Sinne des § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG vor, weil nach der Aufgabe der Sachherrschaft über die Alttextilien lediglich eine bloße Hoffnung auf Wiederverwendung der Gegenstände nach einem Sortierungsprozess besteht (VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl 2013, 1517 Rn. 29 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 18.6.2009 - 7 C 16/08 - BVerwGE 134, 154 zu § 13 KrWG-/AbfG; OVG NRW, B.v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 11).

    Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zu Gunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird (VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 18.6.2009 - 7 C 16/08 - BVerwGE 134, 154, 163 Rn. 36).

    Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 11 ff.) an, der hierzu Folgendes ausgeführt hat:.

    Eine - für bestimmte Konstellationen angezweifelte (NdsOVG, U.v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11) - neutrale Aufgabenwahrnehmung ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 20.6.2013 - 20 ZB 13.869; B.v. 1.7.2013 - 20 ZB 13.895; B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.870 und 20 ZB 13.894).

    Damit einher geht eine personelle Trennung der unmittelbar entscheidungsbefugten Amtswalter (vgl. VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 26).

    Im Fall des Beigeladenen werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsaufgaben zudem von einem auch räumlich aus dem Landratsamt ausgelagerten Eigenbetrieb wahrgenommen, wodurch jedenfalls für eine hinreichende Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 23).

    Zumindest dann, wenn von einer gewerblichen Sammlung nur 10 bis 15% einer getrennten Abfallfraktion erfasst werden, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese allein bereits zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung führt (VGH BW, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 42; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82, 85; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 26; VG Stuttgart, B.v. 30.4.2013 - 2 K 595/13 - juris Rn. 26, 32, 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 39 ff.).

    Auch dieses "soweit" ist als Ausdruck des Erforderlichkeitsgebots zu verstehen (vgl. VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 16; BT-Drs. 17/6052, S. 85).

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 15.285

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

    Dies wurde damit begründet, dass die Länder für die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und unionswettbewerbsrechtlichen Vorgaben Sorge zu tragen hätten (BT-Drs. 17/7505 S. 47, vgl. dazu OVG NRW, U.v. 15.8.2013 - 20 A 2798/11 - juris Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 20; Weidemann, AbfallR 2012, 96/100).

    Dagegen lässt sich die Forderung nach einer Rechtsträgertrennung angesichts der Entstehungsgeschichte gerade nicht auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 20 ff.).

    d) Gestützt auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bisher überwiegend für ausreichend erachtet, wenn eine personelle und organisatorische Aufgabentrennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einerseits und der für den Vollzug des KrWG zuständigen Behörde andererseits besteht (BayVGH, B.v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885 - juris Rn. 2; B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.894 - juris Rn. 3; B.v. 13.6.2013 - 20 ZB 13.805 - juris Rn. 5; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 32 ff.; VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16; B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; OVG Koblenz, B.v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13 - juris Rn. 5).

    c) Diese Rechtsprechung ist auch auf das hier zu beurteilende Verhältnis von unterer Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu übertragen (zweifelnd dem gegenüber VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 25).

    Dies lässt sich nach der Überzeugung des Senats durch die bereits erörterte personelle und organisatorische Aufgabentrennung gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 26; VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2013 - 17 L 260/13 - juris Rn. 17; Frenz in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG, Stand Juni 2012, § 18 Rn. 31), die damit auch unionsrechtlich geboten ist.

    Dem gegenüber lässt sich aus der o.g. Rechtsprechung zu Art. 102 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AEUV nicht ableiten, dass mit den Aufgaben der Vollzugsbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von vornherein nicht derselbe Rechtsträger betraut werden darf (ebenso VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16 zu einem Stadtkreis; VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2013 - 17 L 260/13 - juris Rn. 17; zur Situation der Stadtstaaten Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 13; a.A. wohl Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 18 KrWG Rn. 10).

    Ausreichend ist im Übrigen auch eine institutionelle Verselbständigung durch Ausgliederung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in ein kommunales Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem auch andere Rechtspersonen bzw. Unternehmen beteiligt sind (VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 23; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 36; B.v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, B.v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 - juris Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 318/14

    Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.

    d) In diesem Verständnis bedarf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG (auch) im Hinblick auf seine Nr. 1 entgegen der Auffassung der Klägerin, die auch der wohl herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung entsprechen dürfte, Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 171; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 KrWG Rn. 118, 129, nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus einer Korrektur im Sinne einer einschränkenden Auslegung im Hinblick auf die dort geregelten Merkmale, die zur gesetzlich angeordneten Annahme wesentlicher Beeinträchtigungen führen sollen.

    - hierauf stellen etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O., und VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, a. a. O., VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris, ab - ist hierfür unergiebig, weil sie sich auf eine Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG bezieht, die nicht Gesetz geworden, sondern durch die vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bezug auf die Regelung in Satz 2 und die Neueinführung des Satzes 3 substantiell und gerade mit dem Ziel, den Schutzkatalog für die öffentlichen Interessen zu erweitern (BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 43), modifiziert worden ist.

    Ein dem (ursprünglichen) gesetzgeberischen Anliegen, gewerblichen Sammlern einen (erleichterten) Marktzugang und damit in größerem Umfang Konkurrenz zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Sammlungen zu ermöglichen, widersprechender absoluter Konkurrenzschutz, der eine einschränkende Auslegung erfordern könnte, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, a. a. O., VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris, ist mit dieser Regelung - zumal im Verständnis eines Regelfalles - im Übrigen nicht verbunden.

  • VG München, 10.04.2014 - M 17 K 12.6420

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; "Überangebot" gewerblicher

  • VG München, 24.10.2013 - M 17 K 13.2442

    Abfallrecht; Untersagung einer gewerblichen Altschuhsammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14

    Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der

  • VG München, 27.06.2016 - M 17 S 16.1243

    Eilrechtsschutz gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 319/14

    Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

  • VG München, 11.05.2017 - M 17 K 16.1241

    Erfolgreiche Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung

  • VG München, 06.11.2014 - M 17 K 13.4798

    Aufhebung eines Bescheids - gewerbliche Sammlung von Alttextilen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2219/14

    Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Schuhen aus privaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2220/14

    Untersagung der Durchführung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 3658/13
  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG München, 21.05.2015 - M 17 K 14.392

    Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung

  • VG Würzburg, 08.10.2013 - W 4 K 13.60

    Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777

    Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 1777/13

    Untersagung einer in einem Stadtgebiet geplanten Sammlung von Alttextilien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 1855/14

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien; Organisatorische und

  • VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13

    Rechtmäßigkeit einer Befristung und eines Erweiterungsverbots (Ziffer 2.) bei der

  • VG München, 16.10.2015 - M 17 K 14.2837

    Erfolgreiche Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 7027/12
  • VG München, 10.04.2014 - M 17 K 13.2786

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG Würzburg, 22.10.2013 - W 4 K 12.1071

    Begründete Anfechtungsklage gegen die Untersagung einer gewerblichen

  • VG Düsseldorf, 08.07.2014 - 17 K 4917/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien

  • VG Düsseldorf, 08.08.2014 - 17 K 5343/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und gebrauchten Schuhen

  • VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern - zur Darlegung der

  • VG München, 24.10.2013 - M 17 K 13.2189

    Abfallrecht; Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung

  • VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13

    Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und

  • VG München, 24.10.2013 - M 17 K 13.2136

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2016 - 2 L 45/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altpapier

  • VG München, 23.01.2014 - M 17 K 13.1851

    Abfallrecht; Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG München, 07.11.2013 - M 17 K 12.6408

    Abfallrecht; Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 12 B 17.1792

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung - gewerberechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2014 - 10 S 2273/13

    Untersagung einer nicht angezeigten Sammlung von Alttextilien

  • VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13

    Schrottsammler darf in Frankenthal weiterhin Schrott sammeln

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13

    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG Ansbach, 26.03.2014 - AN 11 K 13.01608

    Abfallbeseitigungsrecht

  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00612

    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

  • VG München, 07.11.2013 - M 17 K 12.6334

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Alttextilien; Konkurrenz zur Sammlung

  • VGH Bayern, 10.02.2015 - 20 B 14.710

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00407

    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00611

    Teilweise Klagerücknahme und Erledigung

  • VG München, 17.07.2014 - M 17 K 13.2789

    Untersagung einer gewerblichen Altkleider- und Altschuhsammlung

  • VG München, 07.11.2013 - M 17 K 12.6409

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Alttextilien, Altschuhe;

  • VG München, 24.10.2013 - M 17 K 13.2478

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.326

    Befristung einer gewerblichen Sammlung

  • VG Ansbach, 26.03.2013 - AN 11 K 13.01608

    Teilweise begründete Anfechtungsklage gegen einschränkende Maßnahmen einer

  • VG Düsseldorf, 24.02.2015 - 17 K 4877/13

    Unrechtmäßigkeit einer Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und

  • VG Darmstadt, 16.03.2016 - 6 K 1370/14

    Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

  • VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13

    Zuständigkeit der Unteren Abfallbehörde Sachsen-Anhalts im Übergangszeitraum;

  • VG München, 17.03.2016 - M 17 K 15.1249

    Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung

  • VG Düsseldorf, 06.03.2015 - 17 K 8213/13
  • VG Düsseldorf, 27.11.2014 - 17 L 2471/14

    Sammlung von Alttextilien unterliegt nicht der Überlassungspflicht

  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.172

    Befristung und Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern

  • VG Düsseldorf, 04.03.2015 - 17 L 2733/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 20 A 2670/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlerin von Alttextilien in

  • VG Stuttgart, 28.06.2018 - 14 K 2931/17

    Freiwillige Rücknahme von eigenen oder fremd vertriebenen Alttextilien; Begriff

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283

    Gewerbliche Altpapiersammlung

  • VG Düsseldorf, 12.05.2016 - 17 L 894/16

    Untersagung der gewerblichen Sammlung der Abfallfraktionen Bekleidung und

  • VG Darmstadt, 16.03.2016 - 6 K 1379/14

    Zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich rechtlichen

  • VG Ansbach, 26.03.2014 - AN 11 K 13.01604

    Teilweise begründete Anfechtungsklage gegen einschränkende Maßnahmen einer

  • VG Göttingen, 02.03.2017 - 4 A 149/14

    Abfallbeseitigungsrecht (Untersagung einer Sammlung von Altkleidern und -schuhen)

  • VG München, 02.02.2015 - M 17 K 14.3742

    Gewerbliche Alttextiliensammlung - kein Nachweis der ordnungsgemäßen und

  • VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3508/12

    Gewerbliche Sammlung

  • VG Göttingen, 02.03.2017 - 4 A 345/15

    Abfallbeseitigungsrecht - Untersagung einer Altkleidersammlung

  • VG München, 21.11.2013 - M 17 K 13.2417

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Zuverlässigkeit des Sammlers;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 20 A 316/14

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlerin von Alttextilien in

  • VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13

    Untersagung der Sammlung von Altpapier

  • VG Potsdam, 08.03.2018 - 1 K 459/15

    Abfallbeseitigungsrecht

  • VG Düsseldorf, 21.04.2017 - 17 L 738/17
  • VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3688/12

    Gewerbliche Sammlung

  • VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung wegen konkreter eigener

  • VG Würzburg, 27.01.2015 - W 4 K 13.951

    Untersagung einer Sammlung

  • VGH Bayern, 18.03.2014 - 20 ZB 14.3

    Gewerbliche Altkleidersammlung; Beeinträchtigung der Planungssicherheit und

  • VG Arnsberg, 16.12.2013 - 8 K 3746/12

    Untersagung der gewerblichen Sammlung und Verwertung von Alttextilien

  • VG Potsdam, 06.07.2017 - 1 K 675/15

    Altpapierbeseitigung; Beeinträchtigung der Planungssicherheit des

  • VG Würzburg, 19.04.2016 - W 4 K 15.297

    Darlegungspflicht gewerblicher Abfallsammler

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 11 K 14.01348

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung

  • VG Würzburg, 07.11.2013 - W 4 S 13.995

    Gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Alttextilien, Schuhen, Glas, Porzellan,

  • VG Sigmaringen, 01.10.2013 - 5 K 597/13

    Untersagung gewerblicher Sammlung, Vorlegungslast; Verhältnismäßigkeit

  • VG Hannover, 24.09.2013 - 4 A 1163/10

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung; Zuständigkeit der unteren

  • VG Schleswig, 05.03.2015 - 6 A 176/13

    Sperrmüllsammlung

  • VG Schleswig, 05.03.2015 - 6 A 127/13
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