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   VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13   

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VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13 (https://dejure.org/2014,5197)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 (https://dejure.org/2014,5197)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. März 2014 - 10 S 1127/13 (https://dejure.org/2014,5197)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorübergehende Unterbrechung einer langjährigen unbeanstandeten Altkleidersammlung für gemeinnützige Organisationen durch eine gewerbliche Sammlung; Keine Begründung einer formellen behördlichen Entscheidungsfrist für Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG durch die ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 106 Abs 2 AEUV, § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KrWG, § 17 Abs 3 S 1 KrWG, § 17 Abs 3 S 2 KrWG, § 17 Abs 3 S 3 KrWG
    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit; Zuständigkeit; Anmeldefrist; Funktionsgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorübergehende Unterbrechung einer langjährigen unbeanstandeten Altkleidersammlung für gemeinnützige Organisationen durch eine gewerbliche Sammlung; Keine Begründung einer formellen behördlichen Entscheidungsfrist für Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien kann beim Fehlen von Unzuverlässigkeit rechtswidrig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien kann beim Fehlen von Unzuverlässigkeit rechtswidrig sein

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Sammlung

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 29.01.2014)

    Verbot privater gewerblicher Altkleidersammlungen in Mannheim, Stuttgart und im Landkreis Tübingen

Besprechungen u.ä.

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabe der Abfallentsorgung genügt als solche nicht für die Untersagung gewerblicher Sammlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 593
  • DÖV 2014, 582
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13
    Zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch gewerbliche Sammlungen (hier verneint; Fortführung der Senatsrechtsprechung in den Beschlüssen vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, alle juris).

    Diese Vorschrift genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris, jeweils m.w.N.).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den in einem Parallelverfahren mit Prozessvertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ergangenen grundlegenden Beschluss des Senats vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, (a.a.O.), in dem der Senat insbesondere die mögliche und gebotene unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dargelegt hat.

    16 1.2.1 Zu dem von der Antragstellerin als Zuständigkeitsmangel problematisierten Gesichtspunkt einer Interessenkollision bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Abfallrechtsbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits hat der Senat bereits ausführlich in dem Sinne Stellung genommen, dass Verfassungsrecht und Europarecht keine Organisation der für die Untersagung von Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zuständigen Behörde dergestalt als neutrale Stelle verlangen, dass diese Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., und vom 12.12.2013 - 10 S 1067/13 -).

    Diese Maßstabsbildung verfehlt nach der Rechtsprechung des Senats das geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.): Die Argumentation der Antragsgegnerin stützt sich auf ein enges Verständnis des Gesetzeswortlauts.

    Ein "berechtigtes" und damit schützenswertes Vertrauen des Auftragnehmers kann jedoch nur bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren anerkannt werden; andernfalls würde - wettbewerbswidrig -illegales Verhalten prämiert (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O).

    Ohne Ansehung eines bestimmten Vergabeverfahrens kann nicht beurteilt werden, was "erheblich erschwert" werden soll; eine solche - hier nicht mögliche - Prüfung schreibt das Gesetz indessen zwingend vor (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.).

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 476/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13
    Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).

    Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).

    Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13

    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13
    Zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch gewerbliche Sammlungen (hier verneint; Fortführung der Senatsrechtsprechung in den Beschlüssen vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, alle juris).

    Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris).

    Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG als Voraussetzung für die Freistellung von der Überlassungspflicht bzw. habe es insoweit im einzelnen an der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG fehlen lassen (zu solchen Konstellationen vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33; vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung - gewerberechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13
    Zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch gewerbliche Sammlungen (hier verneint; Fortführung der Senatsrechtsprechung in den Beschlüssen vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, alle juris).

    Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris).

    Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG als Voraussetzung für die Freistellung von der Überlassungspflicht bzw. habe es insoweit im einzelnen an der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG fehlen lassen (zu solchen Konstellationen vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33; vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13
    Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15).

    Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, ist - wie ausgeführt (s.o. 1.3) - im Vergleich mit anderen Reglementierungen der intensivste Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, Urteil vom 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, NsVBl 2013, 218; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 18; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2014 - 10 S 2273/13

    Untersagung einer nicht angezeigten Sammlung von Alttextilien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13
    Zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch gewerbliche Sammlungen (hier verneint; Fortführung der Senatsrechtsprechung in den Beschlüssen vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, alle juris).

    Diese Vorschrift genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris, jeweils m.w.N.).

  • VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10

    Zur Rechtmäßigkeit, insbesondere zur europarechtlichen Zulässigkeit des Verbots

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13
    Der Argumentation der Antragsgegnerin liegt tendenziell offenbar ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde, in dem gewerbliche Sammlungen, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehen, wegen der entsprechenden Einnahmeverluste beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit einhergehender Verhinderung niedrigerer Abfallgebühren unzulässig sind, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind (in diesem Sinne VG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012 - 4 K 1905/10 -, ZUR 2013, 43, 49; Queitsch, AbfallR 2012, 290 ff.).
  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13
    Richtig dürfte zur Sicherung der Europarechtskonformität des deutschen Rechts jedenfalls der Zugriff auf den normativen Gehalt der maßgeblichen Bestimmungen sein: Wenn der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung, um private Wettbewerber ausschließen zu können, eine "Gefährdung" drohen muss (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG) bzw. die Aufgabenerfüllung bei Zulassung der privaten Konkurrenz "verhindert" werden würde (Art. 106 Abs. 2 AEUV), ist das Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung im Hausmüllbereich de lege lata nicht vertretbar, sondern es muss im konkreten Fall zumindest eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um "wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen" der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung gefährdet zu sehen (VG Ansbach, Urteil vom 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris, Rn. 82, spricht mit Blick auf die Müllgebühren von einer Erheblichkeitsgrenze bzw. Toleranzschwelle von 10% bis 12%; ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 5 Bs 208/12 -, juris, Rn. 15 f.).
  • BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 232/04

    Ordnungswidrigkeit von herabsetzenden Äußerungen eines Redners einer Versammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13
    Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint "Auflage" im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2001 - 10 S 1184/00

    Abfallrechtliche Auskunftspflichten bzw Überlassungspflichten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13
    § 47 Abs. 3 KrWG entspricht weitgehend § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG, so dass die dazu von der Rechtsprechung festgestellten behördlichen Befugnisse (vgl. Senat, Beschl. v. 30.3.2001 - 10 S 1184/00 - VBlBW 2002, 26) auch nach geltendem Recht beachtenswert sind.
  • OVG Hamburg, 20.03.2013 - 5 Bs 208/12
  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11

    Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von

  • VG Würzburg, 28.01.2013 - W 4 S 12.1130

    1) Zur Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3

  • VG Köln, 25.01.2013 - 13 L 1796/12

    Zur gewerblichen Altkleidersammlung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.2013 - 8 B 10791/13

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung

  • VG Bremen, 25.06.2013 - 5 V 2112/12
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2013 - 8 B 10533/13
  • OVG Bremen, 05.10.2009 - 2 B 273/09

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Drogenszene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2011 - 4 A 1449/08

    Zulässigkeit der Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens gegen eine

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

  • VG München, 10.04.2014 - M 17 K 12.6238

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien

    Diese müssten zudem ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigten (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 20).

    Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31; OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 15).

    Im Übrigen müsste eine Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82).

    Die Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 90; VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 47).

    Ein solches Verständnis der Vermutungsregelung wäre mit Unionsrecht unvereinbar (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33, 37).

    Bei fehlender Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung kann eine gewerbliche Sammlung im Einzelfall durchaus zulässig sein (vgl. VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 39; Beckmann/ Wübbenhorst, DVBl. 2012, 1403/1408).

    Die Regelbeispiele des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG sind als widerlegliche Vermutungen ausgestaltet (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 85; VG Würzburg, U.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130; VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2189 und M 17 K 13.2442; offen gelassen von VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 39).

    Jedenfalls ist § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG aber unionsrechtskonform dahingehend restriktiv auszulegen, dass bloß geringfügige Auswirkungen nicht ausreichen, sondern eine wesentliche Beeinträchtigung erforderlich ist (vgl. VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 40).

    Denn selbst bei Bejahung des Tatbestandes des § 17 Abs. 3 KrWG dürfte dies nicht ohne weiteres eine vollständige Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsfolge nach sich ziehen (vgl. VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 52).

    Diese "Graumengen" sind vielmehr dem Wettbewerb zu überantworten, weil ansonsten ein rechtlich unzulässiger absoluter Konkurrentenschutz etabliert würde (VGH BW, 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 43).

    Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV muss auf dem Abfallentsorgungsmarkt die Möglichkeit zum Wettbewerb durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung einer Untersagung im Einzelfall erfolgen (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33).

    Zur Rechtfertigung einer Untersagung ist ein gewisser Grad an Evidenz für die wesentliche Beeinträchtigung erforderlich (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 32).

    Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund ist es unverhältnismäßig, gegenüber jeder angezeigten gewerblichen Sammlung pauschal zum Instrument der Untersagung zu greifen, ohne zuvor Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ernsthaft erwogen zu haben (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 53).

    (NdsOVG, U.v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 juris Rn. 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 49; VGH BW, B.v.4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 56).

    Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 56).

    Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 58).

    Bei Verbindung mit einer Befristung bestünde nach deren Ablauf die Möglichkeit, auf Grundlage der gewonnenen Daten über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Beschränkungen der Sammeltätigkeit zu befinden (vgl. zur Möglichkeit der Befristung zum Zweck der späteren Überprüfung: VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 57; a.A.: VG Ansbach, U.v. 26.3.2014 - AN 11 K 13.01592, AN 11 K 13.01604, AN 11 K 13.1608).

  • VG München, 10.04.2014 - M 17 K 12.6420

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; "Überangebot" gewerblicher

    Diese müssten ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigten (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 20).

    Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31; OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 15).

    Im Übrigen muss eine Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82), die bei einem bloß möglichen Entzug von 2, 25% des Gebührenaufkommens schwerlich als überschritten betrachtet werden kann.

    Die Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 90; VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 47).

    Ein solches Verständnis der Vermutungsregelung wäre mit Unionsrecht unvereinbar (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33, 37).

    Bei fehlender Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung kann eine gewerbliche Sammlung im Einzelfall durchaus zulässig sein (vgl. VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 39; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl. 2012, 1403/1408).

    Die Regelbeispiele des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG sind als widerlegliche Vermutungen ausgestaltet (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 85; VG Würzburg, U.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130; VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2189 und M 17 K 13.2442; offen gelassen von VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris 39).

    Jedenfalls ist § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG aber unionsrechtskonform dahingehend restriktiv auszulegen, dass bloß geringfügige Auswirkungen nicht ausreichen, sondern eine wesentliche Beeinträchtigung erforderlich ist (vgl. VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 40).

    Denn selbst bei Bejahung des Tatbestandes des § 17 Abs. 3 KrWG, dürfte dies nicht ohne weiteres eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsfolge nach sich ziehen (vgl. VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 52).

    Diese "Graumengen" sind vielmehr dem Wettbewerb zu überantworten, weil ansonsten ein rechtlich unzulässiger absoluter Konkurrentenschutz etabliert würde (VGH B-W, 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 43).

    Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV muss auf dem Abfallentsorgungsmarkt die Möglichkeit zum Wettbewerb durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung einer Untersagung im Einzelfall erfolgen (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33).

    Zur Rechtfertigung einer Untersagung ist ein gewisser Grad an Evidenz für die wesentliche Beeinträchtigung erforderlich (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 32).

    Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund ist es unverhältnismäßig, gegenüber jeder angezeigten gewerblichen Sammlung pauschal zum Instrument der Untersagung zu greifen, ohne zuvor Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ernsthaft erwogen zu haben (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 53).

    (NdsOVG, U.v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 juris Rn. 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 49; VGH B-W, B.v.4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 56).

    Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 56).

    Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 58).

    Bei Verbindung mit einer Befristung bestünde nach deren Ablauf die Möglichkeit, auf Grundlage der gewonnenen Daten über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Beschränkungen der Sammeltätigkeit zu befinden (vgl. zur Möglichkeit der Befristung zum Zweck der späteren Überprüfung: VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 57; a.A.: VG Ansbach, U.v. 26.3.2014 - AN 11 K 13.01592, AN 11 K 13.01604, AN 11 K 13.1608).

  • VG München, 06.11.2014 - M 17 K 13.4798

    Aufhebung eines Bescheids - gewerbliche Sammlung von Alttextilen

    Ein Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung ist im Hausmüllbereich nach geltendem Recht nicht vertretbar, sondern es muss zur Sicherung der Europarechtskonformität eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um eine Verhinderung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen bejahen zu können (vgl. VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31 ff.; B. v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 31 ff.).

    Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31; OVG NRW, B. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 15).

    Einen Mengenentzug von bis zu 10%, der an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig (vgl. VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 42; VG München, U. v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2189 -, juris Rn. 66; VG Würzburg, Beschluss vom 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 39 ff., die jeweils auf eine Menge zwischen 10 und 15% abstellen).

    Gleiches gilt, wenn er an der Ausschreibung nicht teilgenommen hat, aber dann die Sammlung aufnimmt (VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 47; B. v. 9.9.2011 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 44 ff.; VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693 - juris Rn. 77 ff.; VG München, U. v. 10.4.2014 - M 17 K 13.2786 - juris Rn. 29).

    Dies ist aber erforderlich, da die Vorschrift ansonsten einem europarechtswidrigen absoluten Konkurrentenschutz gleichkäme (vgl. VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 51).

    Denn selbst bei Bejahung des Tatbestandes des § 17 Abs. 3 KrWG dürfte dies nicht ohne weiteres eine vollständige Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsfolge nach sich ziehen (vgl. VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 52).

    Diese "Graumengen" sind vielmehr dem Wettbewerb zu überantworten, weil ansonsten ein rechtlich unzulässiger absoluter Konkurrentenschutz etabliert würde (VGH BW, 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 43).

    Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV muss auf dem Abfallentsorgungsmarkt die Möglichkeit zum Wettbewerb durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung einer Untersagung im Einzelfall erfolgen (VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33).

    Zur Rechtfertigung einer Untersagung ist ein gewisser Grad an Evidenz für die wesentliche Beeinträchtigung erforderlich (VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 32).

    Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar (VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund ist es unverhältnismäßig, gegenüber jeder angezeigten gewerblichen Sammlung pauschal zum Instrument der Untersagung zu greifen, ohne zuvor Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ernsthaft erwogen zu haben (VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 53).

    (NdsOVG, U. v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 juris Rn. 37; VG Würzburg, B. v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 49; VGH BW, B. v.4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 56).

    Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben (VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 56).

    Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar (VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 58).

    Bei Verbindung mit einer Befristung bestünde nach deren Ablauf die Möglichkeit, auf Grundlage der gewonnenen Daten über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Beschränkungen der Sammeltätigkeit zu befinden (vgl. zur Möglichkeit der Befristung zum Zweck der späteren Überprüfung: VGH BW, B. v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 57; a.A.: VG Ansbach, U. v. 26.3.2014 - AN 11 K 13.01592, AN 11 K 13.01604, AN 11 K 13.1608).

  • VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern - zur Darlegung der

    Der Abfallwirtschaftsbetrieb firmiert dementsprechend in seinen schriftlichen Stellungnahmen unter eigenem Namen (s. Bl. 78 und 87 der Beiakte) und nicht etwa - wie in dem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.03.2014 (Az. 10 S 1127/13, juris Rn. 16) zugrunde lag - als untere Abfallrechtsbehörde.

    § 18 Abs. 1 KrWG, wonach gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, lässt sich keine Entscheidungsfrist für die Behörde entnehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 17).

    Ebenso wenig ist, da die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG, auf die der Antragsgegner die Untersagungsverfügung gestützt hat, nach summarischer Prüfung bereits nicht vorliegen, im vorliegenden Verfahren der Frage nachzugehen, ob eine verspätete behördliche Reaktion eine Untersagungsverfügung im Einzelfall unverhältnismäßig erscheinen lassen kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 17 m.w.N.; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar, 2014, § 18 Rn. 80 ff.).

    Da § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG gesetzsystematisch als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 KrWG fungiert, ist im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen, ob die in dem Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung einer wesentlichen Beeinträchtigung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 36 ff.; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 38).

    Die Darlegungslast obliegt insoweit der Verwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 31, 43; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 31).

    So stellt sich die - ggf. im Hauptsacheverfahren zu klärende - Frage, ob bei hinreichend gesicherter Wahrnehmung der Sammlungs- und Verwertungsaufgabe durch gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammler unabhängig vom konkreten prozentualen Verhältnis überhaupt von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gesprochen werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42).

    Im Hauptsacheverfahren ist insofern Vortrag des Antragsgegners zu erwarten, inwiefern es ihm möglich ist, die Sammelmengen aller gewerblicher Sammler zu kontingentieren statt einzelne Sammlungen vollständig zu untersagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - Az. 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42).

    Die erste Alternative des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG - das erhebliche Erschweren eines Vergabeverfahrens - setzt voraus, dass ein solches Verfahren konkret in Aussicht steht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 51).

    Diese Variante soll den erfolgreichen Bieter vor einer illegitimen Konkurrenz während der Vertragslaufzeit schützen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 46).

    Der Antragsgegner hatte im Rahmen der Auftragsvergabe zudem Anlass, die seinerzeit noch nicht - vielmehr erst mit dem angegriffenen Bescheid vom 25.03.2014 - untersagte Sammlung des Antragstellers zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 49).

  • VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten

    Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 31, mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15).

    Das Unionsrecht verlangt für eine tragfähige Beurteilung der "wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ferner eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 32).

    Auch der VGH Baden-Württemberg geht im Beschluss vom 04.03.2014 (10 S 1127/13, juris Rn. 34) vom abfallwirtschaftlichen Gesamterlös als Bezugsgröße für die Beurteilung der Funktionsgefährdung i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG aus.

    Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG besteht für den Fall, dass durch die gewerbliche Sammlung - in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonst hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt - und die gewerbliche Sammlung nicht wesentlich leistungsfähiger ist -, eine widerlegliche Regelvermutung für eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten (sog. "Kaskadenmodell" der § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 4 KrWG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42).

    Ohnehin müsste der Beklagte auch insoweit als milderes Mittel die Möglichkeit einer faktischen willkürfreien Kontingentierung in Betracht ziehen, um den Wettbewerb nicht in unionsrechtswidriger Weise einzuschränken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 43).

    Auch dieses Regelfallbeispiel ist auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG zurück zu beziehen und deshalb restriktiv auszulegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 44).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 318/14

    Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.

    d) In diesem Verständnis bedarf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG (auch) im Hinblick auf seine Nr. 1 entgegen der Auffassung der Klägerin, die auch der wohl herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung entsprechen dürfte, Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 171; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 KrWG Rn. 118, 129, nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus einer Korrektur im Sinne einer einschränkenden Auslegung im Hinblick auf die dort geregelten Merkmale, die zur gesetzlich angeordneten Annahme wesentlicher Beeinträchtigungen führen sollen.

    - hierauf stellen etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O., und VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, a. a. O., VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris, ab - ist hierfür unergiebig, weil sie sich auf eine Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG bezieht, die nicht Gesetz geworden, sondern durch die vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bezug auf die Regelung in Satz 2 und die Neueinführung des Satzes 3 substantiell und gerade mit dem Ziel, den Schutzkatalog für die öffentlichen Interessen zu erweitern (BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 43), modifiziert worden ist.

    Ein dem (ursprünglichen) gesetzgeberischen Anliegen, gewerblichen Sammlern einen (erleichterten) Marktzugang und damit in größerem Umfang Konkurrenz zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Sammlungen zu ermöglichen, widersprechender absoluter Konkurrenzschutz, der eine einschränkende Auslegung erfordern könnte, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, a. a. O., VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris, ist mit dieser Regelung - zumal im Verständnis eines Regelfalles - im Übrigen nicht verbunden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 319/14

    Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.

    d) In diesem Verständnis bedarf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG (auch) im Hinblick auf seine Nr. 1 entgegen der Auffassung der Klägerin, die auch der wohl herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung entsprechen dürfte, Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 171; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 KrWG Rn. 118, 129, nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus einer Korrektur im Sinne einer einschränkenden Auslegung im Hinblick auf die dort geregelten Merkmale, die zur gesetzlich angeordneten Annahme wesentlicher Beeinträchtigungen führen sollen.

    - hierauf stellen etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O., und VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, a. a. O., VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris, ab - ist hierfür unergiebig, weil sie sich auf eine Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG bezieht, die nicht Gesetz geworden, sondern durch die vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bezug auf die Regelung in Satz 2 und die Neueinführung des Satzes 3 substantiell und gerade mit dem Ziel, den Schutzkatalog für die öffentlichen Interessen zu erweitern (BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 43), modifiziert worden ist.

    Ein dem (ursprünglichen) gesetzgeberischen Anliegen, gewerblichen Sammlern einen (erleichterten) Marktzugang und damit in größerem Umfang Konkurrenz zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Sammlungen zu ermöglichen, widersprechender absoluter Konkurrenzschutz, der eine einschränkende Auslegung erfordern könnte, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, a. a. O., VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris, ist mit dieser Regelung - zumal im Verständnis eines Regelfalles - im Übrigen nicht verbunden.

  • VG Gelsenkirchen, 19.04.2016 - 7 L 278/16

    Präventives Beschäftigungsverbot; Zuverlässigkeits-Attest; Regelungsanordnung;

    Der (Un-)Zuverlässigkeitsbegriff ist dabei ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, wobei die Beurteilung der (Un-)Zuverlässigkeit auf Grundlage von Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart als prognostische Entscheidung darüber erfolgt, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, in Zukunft seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, vgl. ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N. auf die gewerberechtliche Rechtsprechung.
  • VG München, 27.06.2016 - M 17 S 16.1243

    Eilrechtsschutz gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Nach übereinstimmender Auffassung (OVG NW, U.v. 07.05.2015 - 20 A 316/14 - juris Rn. 45 ff.; NdsOVG, B.v. 17.05.2016 - 7 ME 43/16 - juris) beurteilt sich mangels eigenständiger Definition die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nach den zu § 35 Gewerbeordnung - GewO - entwickelten Grundsätzen (s. z. B. VGH BW, B.v. 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - GewArch 2014, 245).

    Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen (vgl. VGH BW, B.v. 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - GewArch 2014, 245).

    Ein Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung ist im Hausmüllbereich nach geltendem Recht nicht vertretbar, sondern es muss zur Sicherung der Europarechtskonformität eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um eine Verhinderung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen bejahen zu können (vgl. VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31 ff.; B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 31 ff.).

    Die Darlegungslast obliegt insoweit der Verwaltung (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31; OVG NW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 15).

    Dies ist aber erforderlich, da die Vorschrift ansonsten einem europarechtswidrigen absoluten Konkurrentenschutz gleichkäme (vgl. VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 51).

  • VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733

    Zuverlässigkeit als Wachperson

    Der (Un-)Zuverlässigkeitsbegriff ist dabei ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, wobei die Beurteilung der (Un-)Zuverlässigkeit auf Grundlage von Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart als prognostische Entscheidung darüber erfolgt, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, in Zukunft seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben (vgl. ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. auf die gewerberechtliche Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14

    Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17

    Durchsetzung abfallrechtlicher Anforderungen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit

  • VG München, 17.07.2014 - M 17 K 13.2789

    Untersagung einer gewerblichen Altkleider- und Altschuhsammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2219/14

    Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Schuhen aus privaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 20 A 2670/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlerin von Alttextilien in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2220/14

    Untersagung der Durchführung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und

  • VG München, 10.04.2014 - M 17 K 13.2786

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG München, 11.05.2017 - M 17 K 16.1241

    Erfolgreiche Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung

  • VG Düsseldorf, 25.01.2016 - 6 L 3816/15

    Fahrlehrerlaubnis; Widerruf; Terroristische Vereinigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 1855/14

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien; Organisatorische und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 20 A 316/14

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlerin von Alttextilien in

  • VG München, 16.10.2015 - M 17 K 14.2837

    Erfolgreiche Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

  • VG München, 16.10.2014 - M 17 K 13.377

    Gewerbliche Sammlung von Altpapier; Altpapiertonne

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 15.285

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

  • VG Düsseldorf, 12.05.2016 - 17 L 894/16

    Untersagung der gewerblichen Sammlung der Abfallfraktionen Bekleidung und

  • VG Darmstadt, 16.03.2016 - 6 K 1370/14

    Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

  • VG Schleswig, 18.08.2020 - 12 B 43/20

    Gewerberecht -Zuverlässigkeitsprüfung

  • VG Düsseldorf, 21.04.2017 - 17 L 738/17
  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2015 - 9 K 2303/13

    Sammlung, Altkleider, Alttextilien, Container, Untersagung, Neutralitätsgebot des

  • VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002

    Gewerbliche Altkleidersammlung

  • VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13

    Rechtmäßigkeit einer Befristung und eines Erweiterungsverbots (Ziffer 2.) bei der

  • VG Gelsenkirchen, 10.02.2015 - 9 K 5640/12

    Untersagung, gewerbliche Sammlung, Anzeige, Neutralitätsgebot, Bedenken an der

  • VG Neustadt, 28.05.2015 - 4 K 1115/14

    Gewerblicher Altkleidersammler darf in Kaiserslautern weiterhin Alttextilien

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 30/14

    Unzuverlässigkeit eines Sammlers; Verhältnis von Durchsetzung der Anzeigepflicht

  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2016 - 9 K 1205/13

    Zuverlässigkeit; Alttextilien; gewerbliche Sammlung

  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2015 - 9 K 2302/13

    Sammlung; Altkleider ; Alttextilien ; Container ; Untersagung ; Neutralitätsgebot

  • VG München, 21.05.2015 - M 17 K 14.1404

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2016 - 9 K 3243/13

    Zuverlässigkeit; Alttextilien; gewerbliche Sammlung

  • VG Minden, 21.05.2014 - 11 K 3593/13

    Gewerblichen Sammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2017 - 20 A 917/16

    Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1

  • VG Oldenburg, 16.08.2017 - 15 A 3952/16

    Abspaltung; Altkleidersammlung; Strohmannverhältnis; Untersagung;

  • VG Göttingen, 02.03.2017 - 4 A 149/14

    Abfallbeseitigungsrecht (Untersagung einer Sammlung von Altkleidern und -schuhen)

  • VG Minden, 21.05.2014 - 11 K 1711/13

    Unzuverlässigkeit eines gewerblichen Unternehmens bei Aufstellung von

  • VG Göttingen, 02.03.2017 - 4 A 345/15

    Abfallbeseitigungsrecht - Untersagung einer Altkleidersammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2015 - 20 A 1488/13

    Einbeziehung der tätigkeitsbezogenen Anforderungen bei der Prüfung der

  • VG Gelsenkirchen, 18.12.2014 - 9 L 1094/14

    Altkleider, Alttextilien, Sammelkörbe, Zuverlässigkeit, Sammlungsuntersagung,

  • VG Düsseldorf, 24.02.2015 - 17 K 4877/13

    Unrechtmäßigkeit einer Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und

  • VG Düsseldorf, 06.03.2015 - 17 K 8213/13
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14

    Abfall; Bedenken; Untersagung; Versiegelung; Zuverlässigkeit

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 3658/13
  • VG Düsseldorf, 08.08.2014 - 17 K 5343/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und gebrauchten Schuhen

  • VG Oldenburg, 09.08.2017 - 15 A 3950/16

    Untersagung einer Alttextiliensammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit;

  • VG Düsseldorf, 27.11.2014 - 17 L 2471/14

    Sammlung von Alttextilien unterliegt nicht der Überlassungspflicht

  • VG München, 27.07.2017 - M 17 K 17.321

    Untersagung einer angezeigten gewerblichen Alttextilsammlung

  • VG Düsseldorf, 08.07.2014 - 17 K 4917/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien

  • VG Düsseldorf, 04.03.2015 - 17 L 2733/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten

  • VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13

    Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und

  • VG Gelsenkirchen, 02.06.2015 - 9 K 4775/14

    Alttextilien; Altkleider; Sammlung; Untersagung

  • VG München, 02.02.2015 - M 17 K 14.3742

    Gewerbliche Alttextiliensammlung - kein Nachweis der ordnungsgemäßen und

  • VG Gelsenkirchen, 14.12.2016 - 7 L 2485/16

    Widerruf; besonderes Vollziehungsinteresse

  • VG München, 19.11.2015 - M 17 K 15.682

    Abgewiesene Klage im Streit um Untersagung einer gewerblichen

  • VG München, 10.11.2016 - M 17 K 16.4301

    Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung

  • VG München, 10.11.2016 - M 17 K 16.3755

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien

  • VG München, 11.05.2017 - M 17 K 17.494

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen

  • VG Gelsenkirchen, 11.02.2015 - 9 L 1398/14

    Altkleider; Alttextilien; Sammelkörbe; Sammlungsuntersagung; Zuverlässigkeit

  • VG München, 27.07.2017 - M 17 S 17.3002

    Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aufgrund

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