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   VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19   

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https://dejure.org/2019,17702
VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19 (https://dejure.org/2019,17702)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.06.2019 - 10 S 1429/19 (https://dejure.org/2019,17702)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Juni 2019 - 10 S 1429/19 (https://dejure.org/2019,17702)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart; Verbindliches Vorsehen eines Verkehrsverbots für Euro-5-Dieselfahrzeuge;...

  • Justiz Baden-Württemberg

    EGRL 50/2008, § 172 VwGO, § 113 Abs 5 S 2 VwGO, § 767 ZPO, § 47 Abs 4a S 1 BImSchG
    Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO; zulässige Einwendungen im Hinblick auf die Vollstreckung eines Bescheidungsurteils; Auslegung von § 47 Abs. 4a Satz 1 BImschG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart; Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge; Vollstreckung gegen die öffentliche Hand; Zwangsgeldandrohung; Vollstreckung aus Bescheidungsurteil; Vollstreckungsabwehrklage; Anwendungsvorrang des Unionsrecht

  • rechtsportal.de

    BImSchG § 47 Abs. 4a S. 1; VwGO § 172
    Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart; Verbindliches Vorsehen eines Verkehrsverbots für Euro-5-Dieselfahrzeuge; Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Hinblick auf die Belastung durch Dieselfahrzeuge

  • rechtsportal.de

    BImSchG § 47 Abs. 4a S. 1; VwGO § 172
    Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart; Verbindliches Vorsehen eines Verkehrsverbots für Euro-5-Dieselfahrzeuge; Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Hinblick auf die Belastung durch Dieselfahrzeuge

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart; Geltendmachung von Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes gegen weiteren Vollstreckungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wieder ohne Erfolg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart

  • datev.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes gegen weiteren Vollstreckungsbeschluss des VG Stuttgart wieder ohne Erfolg

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Fahrverbote für Euro 5-Diesel in Stuttgart

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot in Stuttgart für Euro-5-Diesel wird wahrscheinlicher

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Baden-Württemberg muss verbindliche Verkehrsverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart planen - Beschwerde des Landes gegen weiteren Vollstreckungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wieder ohne Erfolg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 70, 61 (Ls.)
  • VBlBW 2020, 37
  • DÖV 2019, 841
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18

    Durchsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils; wirkungsvolle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19
    Aus dem zu vollstreckenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - ist das Land nach wie vor verpflichtet, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein Verkehrsverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen (wie Senatsbeschluss vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - NVwZ-RR 2019, 405).

    Das sei in den bereits vorangegangenen Vollstreckungsverfahren auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt worden (Beschlüsse vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - [VBlBW 2019, 155] und - 10 S 2316/18 -).

    Dies gilt nicht nur bei der Vollstreckung von Verpflichtungsurteilen, sondern auch bei der Vollstreckung eines Bescheidungsurteils, soweit die Behörde bei der zu treffenden Entscheidung durch die Entscheidungsgründe gebunden worden ist (zur Bindungswirkung der hier zu vollstreckenden [Bescheidungs-]Urteile: Senatsbeschluss vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - a. a. O.).

    Dieser Vortrag zielt vielmehr darauf ab, gerade die verbindlichen Vorgaben, die dem Vollstreckungsschuldner in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 gemacht worden sind (ausführlich hierzu bereits Senatsbeschluss vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - a. a. O.), als weitgehend überholt und gegenstandslos darzustellen.

    Die in diesem Urteil angesprochene Pflicht des Vollstreckungsschuldners, darauf zu reagieren, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist (vgl. Schink/Fellenberg, NJW 2018, 2016, 2018), setzt die (derzeit allerdings nicht vorhandene) gesicherte Prognose voraus, dass die vom Unionsrecht vorgegebene und vom Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegte Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen NO 2 -Immissionsgrenzwerte auch anders, aber im Wesentlichen gleich wirksam erfüllt werden kann als mit einer zeitnahen Einführung eines Fahrverbots (auch) für Euro-5-Dieselfahrzeuge (zum Ganzen siehe bereits Senatsbeschluss vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - juris Rn. 19).

    Im Gegenteil: Vielmehr lässt sich ohne weiteres feststellen, dass der Vollstreckungsschuldner sich nach wie vor in einer dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit widersprechenden Weise weigert, der ihm im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 auferlegten Verpflichtung nachzukommen, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge (mit zulässigen Einschränkungen) verbindlich vorzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2018 - 10 S 421/18

    Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Verpflichtung zur Vornahme einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19
    Weitere Voraussetzungen, die - neben dem Antragserfordernis und den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel und Zustellung) - noch zu prüfen wären, sind in § 172 Satz 1 VwGO für die Vollstreckung nicht vorgesehen (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2018 - 10 S 421/18 - VBlBW 2018, 375 m. w. N.).

    Nach der gesetzlich vorgegebenen Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts wird formal der Titel (und nicht der materielle Anspruch, der dem Titel zugrunde liegt) vollstreckt; der Titel löst den Vollstreckungsanspruch vom materiellen Anspruch des Erkenntnisverfahrens und entlastet somit die Zwangsvollstreckung weitgehend von materiellen Einwendungen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2018 a. a. O.).

    Soweit dagegen in einem Bescheidungsurteil der Behörde verbindliche Vorgaben für die zu treffende Entscheidung gemacht worden sind, gilt nichts anderes als bei einem Verpflichtungsurteil: Allenfalls dann, wenn es evident wäre, dass der dem Titel zugrundeliegende materielle Anspruch durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entfallen ist, könnte dies schon im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2018 a. a. O.).

    Aus alledem folgt, dass hier dem Vollstreckungsschuldner nur die Möglichkeit offensteht, seine Einwendungen gegen die dem Vollstreckungstitel zugrundeliegende materielle Verpflichtung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage und eines einstweiligen Anordnungsverfahrens geltend zu machen (§§ 767, 769, 794, 795 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 C 10.01 - NVwZ 2003, 214; Senatsbeschluss vom 24.04.2018 a. a. O.), entsprechende Rechtsschutzersuchen aber nach derzeitigem Erkenntnisstand ohne Erfolg bleiben würden.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 10 S 1977/18

    Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19
    Wird die neue Regelung in § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG so verstanden, dass "im Regelfall" bedeutet, typischerweise sei auf Fahrverbote zu verzichten, wenn die Immissionsbelastung 50 Mikrogramm pro Kubikmeter nicht überschreitet, so wäre sie nicht unionsrechtskonform, sondern verstieße gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und dürfte weder von Gerichten noch von Behörden beachtet werden (wie Senatsurteil vom 18.03.2019 - 10 S 1977/18 - NVwZ 2019, 813).

    Im Übrigen würde dieses Vorbringen den Senat auch nicht dazu veranlassen, von der bereits im Senatsurteil vom 18.03.2019 - 10 S 1977/18 - ausführlich begründeten Auffassung abzuweichen, nach der diese neue Regelung je nach Auslegung der Wendung "in der Regel" entweder redundant oder aber offenkundig EU-rechtswidrig ist (juris Rn. 71 ff. m. w. N.; vgl. des Weiteren z. B. Will, NVwZ 2019, 819; Weiß/Feder, EWS 2019, 14; Scheidler, NVwZ 2019, 751; Berkemann, ZUR 2019 [vom Vollstreckungsgläubiger übermitteltes, zur Veröffentlichung vorgesehenes Manuskript mit dem Titel "Dieselfahrverbote - Bemerkungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Unionsrechtswidrigkeit des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG 2019"]).

    Bei der Bestimmung effektiver Maßnahmen - wie etwa eines Fahrverbots (auch) für Euro-5-Dieselfahrzeuge - ist die Maßnahmensperre des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG weder von der Planbehörde noch von den Gerichten anzuwenden (zur Kompetenz, nationale Regelungen, die dem Unionsrecht widersprechen, unangewendet zu lassen vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 19.11.2014 - Rs. C-404/13 ZUR 2015, 33 Rn. 54; Senatsurteil vom 18.03.2019 a. a. O. Rn. 83 m. w. N.; ausführlich hierzu auch Berkemann a. a. O.).

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19
    Aus dem zu vollstreckenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - ist das Land nach wie vor verpflichtet, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein Verkehrsverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen (wie Senatsbeschluss vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - NVwZ-RR 2019, 405).

    Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg als Vollstreckungsschuldner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.04.2019 - 17 K 1582/19 -, mit welchem dem Land für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - nicht bis zum 01.07.2019 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.

    Zu den verbindlichen Vorgaben, die dem Vollstreckungsschuldner in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - gemacht worden seien, gehöre auch die Pflicht, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser bereits jetzt ein (mögliches) Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorsehe.

  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19
    Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg als Vollstreckungsschuldner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.04.2019 - 17 K 1582/19 -, mit welchem dem Land für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - nicht bis zum 01.07.2019 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.

    Zu den verbindlichen Vorgaben, die dem Vollstreckungsschuldner in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - gemacht worden seien, gehöre auch die Pflicht, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser bereits jetzt ein (mögliches) Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorsehe.

  • VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Erneute Androhung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19
    Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2019 - 17 K 1582/19 - wird zurückgewiesen.

    Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg als Vollstreckungsschuldner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.04.2019 - 17 K 1582/19 -, mit welchem dem Land für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - nicht bis zum 01.07.2019 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.

  • BVerwG, 21.12.2001 - 2 AV 3.01

    Androhung eines Zwangsgeldes; Vollstreckung eines Bescheidungsurteils;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19
    Insoweit müssen nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage grundsätzlich mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (wie BVerwG, Beschluss vom 21.12.2001 - 2 AV 3.01 - NVwZ-RR 2002, 314).

    Nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage werden in beiden Fällen von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709), müssen aber mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2001 - 2 AV 3.01 - NVwZ-RR 2002, 314; Urteil vom 06.09.1988 - 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178; OVG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2018 - 1 So 1/18 - NVwZ-RR 2018, 502; BayVGH, Urteil vom 26.01.2007 - 1 BV 02.2147 - NVwZ-RR 2007, 736; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 172 Rn. 12, 20, § 167 Rn. 16; Bamberger in Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 172 Rn. 11; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 172 Rn. 32).

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 10.01

    Vollstreckungsabwehrklage; rechtsvernichtende Einwendung; Bauvorbescheid;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19
    Aus alledem folgt, dass hier dem Vollstreckungsschuldner nur die Möglichkeit offensteht, seine Einwendungen gegen die dem Vollstreckungstitel zugrundeliegende materielle Verpflichtung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage und eines einstweiligen Anordnungsverfahrens geltend zu machen (§§ 767, 769, 794, 795 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 C 10.01 - NVwZ 2003, 214; Senatsbeschluss vom 24.04.2018 a. a. O.), entsprechende Rechtsschutzersuchen aber nach derzeitigem Erkenntnisstand ohne Erfolg bleiben würden.
  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19
    Bei der Bestimmung effektiver Maßnahmen - wie etwa eines Fahrverbots (auch) für Euro-5-Dieselfahrzeuge - ist die Maßnahmensperre des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG weder von der Planbehörde noch von den Gerichten anzuwenden (zur Kompetenz, nationale Regelungen, die dem Unionsrecht widersprechen, unangewendet zu lassen vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 19.11.2014 - Rs. C-404/13 ZUR 2015, 33 Rn. 54; Senatsurteil vom 18.03.2019 a. a. O. Rn. 83 m. w. N.; ausführlich hierzu auch Berkemann a. a. O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 2316/18

    Luftreinhalteplan Stuttgart: Land hat Vorgaben aus dem Urteil des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19
    Das sei in den bereits vorangegangenen Vollstreckungsverfahren auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt worden (Beschlüsse vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - [VBlBW 2019, 155] und - 10 S 2316/18 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2015 - 12 L 49.15

    Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil; Umfang der

  • VGH Bayern, 26.01.2007 - 1 BV 02.2147

    Ausnahmeermessen bei Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 1 So 1/18

    Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand - Vollstreckungsgegenklage -

  • BVerwG, 01.06.2007 - 4 B 13.07

    Verfahrenrecht - Verpflichtungsklage auf Neubescheidung

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 26.88

    Folgenbeseitigungsanspruch - Ausschluss - Verwirklichung - Unzulässige

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und

    Bereits in den vorangegangenen Vollstreckungsverfahren hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - (juris) und vom 28.06.2019 - 10 S 1429/19 - (juris) unter anderem dazu ausgeführt, welche verbindlichen Vorgaben dem Vollstreckungsschuldner in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 gemacht worden sind und welche Einwendungen nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO, sondern nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage möglich sind; um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, verwiesen.

    Die der geltenden Gesetzeslage entsprechende Systematik kann auch nicht im Interesse der Verfahrenskonzentration oder Verfahrensökonomie einfach beiseitegeschoben werden (zum Ganzen vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.06.2019 a. a. O. Rn. 4, 6, 13, vom 09.11.2018 a. a. O. Rn. 5 und vom 24.04.2018 - 10 S 421/18 - juris Rn. 10 f.).

    Das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 enthält die verbindliche Feststellung, dass (nur) ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für alle Fahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren (einschließlich Hybrid-Fahrzeugen) unterhalb der Abgasnorm Euro 3/III sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI bei einem angenommenen Anteil dieser Kraftfahrzeuggruppen an der Fahrzeugflotte von 20 % der bei der Beigeladenen zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie 20 % Ausnahmen vom Verkehrsverbot dazu führen würde, dass im Jahr 2020 an allen Messstationen in der gesamten Umweltzone Stuttgart der NO 2 -Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ im Kalenderjahr eingehalten werden könne; einzige Ausnahme sei die Messstation "Am Neckartor", bei der die Werte noch geringfügig (42 µg/m³) überschritten würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Leitsatz 1 sowie Rn. 7 f.,13, 18, 38, 42 ff., 47 f., 51 und 65; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 148, 236 ff.; zum Ganzen siehe auch Senatsbeschlüsse vom 09.11.2018 a. a. O. und vom 28.06.2019 a. a. O.).

    Keinesfalls darf die Nichtdurchführung einer der im Urteil vorgegebenen Maßnahmen die Erreichung der angestrebten schnellstmöglichen Reduktion der NO 2 -Immissionen gefährden (zum Ganzen vgl. bereits Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O. Rn. 10).

    Der Einwand des Vollstreckungsschuldners, die in der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehene "kleine Verkehrsverbotszone" sei mindestens ebenso wirksam wie ein entsprechendes Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in der gesamten Umweltzone, betrifft dagegen nicht die im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigende Erfüllung der titulierten Verpflichtung, sondern die nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage und eines einstweiligen Anordnungsverfahrens mögliche Geltendmachung einer Änderung der dem Vollstreckungstitel zugrunde gelegten konkreten materiellen Verpflichtung (zum Ganzen vgl. bereits Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O. Rn. 5 ff.).

    Mit dem Verwaltungsgericht geht somit auch der Senat davon aus, dass der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung aus den zu vollstreckenden Urteilen bisher noch nicht vollständig nachgekommen ist und er mit seinen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht durchdringen kann (zur Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO vgl. bereits Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O. Rn. 5 ff., 13).

  • VG Stuttgart, 21.01.2020 - 17 K 5255/19

    Vollstreckung einer Verpflichtung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts

    Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.06.2019 (10 S 1429/19) zurückgewiesen.

    Die vom Land vorgebrachten Einwände, aufgrund bereits ergriffener Maßnahmen bedürfe es eines Fahrverbots für Euro 5-Diesel in der gesamten Umweltzone Stuttgart nicht mehr, sind, wie alle nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage, vielmehr im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, welche der Vollstreckungsschuldner trotz des rechtlich eindeutigen Hinweises im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.06.2019 (10 S 1429/19) nicht erhoben hat.

    Insoweit hat schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 28.06.2019 (10 S 1429/19) ausführlich dargelegt, dass zwar die Verpflichtung bestehe, darauf zu reagieren, wenn sich die Prognose im Nachhinein als unrichtig erweise, die Nichtdurchführung einer der im Urteil vorgegebenen Maßnahmen die Erreichung der angestrebten schnellstmöglichen Reduktion der NO 2 -Immissionen jedoch nicht gefährdet werden dürfe.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19

    Rechtmäßigkeit eines Dieselfahrverbots

    Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht bereits nichts dafür, dass bei weiterer Fortgeltung des hier angefochtenen Fahrverbots, aber ohne ein zusätzliches Fahrverbot für Euro-5/V-Dieselfahrzeuge die Grenzwerte in Stuttgart eingehalten werden können (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28.06.2019 - 10 S 1429/19 - juris mit Wiedergabe der aktuellsten Prognosen für die Jahre 2019 und 2020).

    Abgesehen davon, dass bereits nichts dafür ersichtlich ist, dass es in Stuttgart ohne ein zonales Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V trotz der bereits ergriffenen sowie geplanten Maßnahmen (Busspur am Neckartor, VVS-Tarifreform, Filtersäulen an den Messstellen und photokatalytisch wirkende Gebäudeanstriche und Straßenbeläge) gelingen wird, im Stuttgarter Stadtgebiet in den Jahren 2019 und 2020 einen Wert von 50 µg/m³ nicht zu überschreiten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O., wonach nach Angaben des Landes Baden-Württemberg im Jahr 2020 im Stadtgebiet von Stuttgart ohne ein zusätzliches Verkehrsverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge an sechs Streckenabschnitten der NO 2 -Jahresmittelwert über 50 µg/m³ liegen wird), ist § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG nach der Rechtsprechung des Senats je nach Auslegung der Wendung "in der Regel" entweder redundant oder aber offenkundig unionsrechtswidrig (vgl. ebenfalls Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O. m. w. N.).

    Hinzu kommt, dass das Land Baden-Württemberg rechtlich dazu verpflichtet ist, in der Umweltzone Stuttgart auch Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5 einzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 10 S 2741/18

    Klage eines anerkannten Umweltverbandes auf Fortschreibung eines

    Denn eine das Planungsermessen lenkende Wirkung kommt dieser Regelung aus rechtlichen Gründen nicht zu (Senatsurteil vom 18.03.2019 a. a. O.; Senatsbeschluss vom 28.06.2019 - 10 S 1429719 - VRS 136, 274; vgl. in diesem Sinn auch OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O. Rn. 278-302).

    Das betrifft nicht nur Gerichte, sondern auch Behörden, da jede nationale Stelle die unionsrechtswidrige Norm unangewendet lassen muss (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 Rn. 53 f.: grundsätzlich unanwendbar, sofern Unionsrecht nicht ultra vires; Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O.; Bergmann, Handbuch der Europäischen Union, 5. Aufl., S. 1018; Hufeld in Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. Bd. X, § 215 Rn. 12; Streinz in Handbuch des Staatsrechts a. a. O. § 218 Rn. 74).

  • VGH Bayern, 10.07.2020 - 9 C 19.1343

    Festsetzung bzw. Androhung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung aus gerichtlichem

    Unabhängig davon, ob die geltend gemachte Nichterfüllbarkeit überhaupt vorliegt, sind die Vollstreckungsschuldner im vorliegenden Vollstreckungsverfahren mit diesem Einwand ausgeschlossen, weil derartige Einwendungen vielmehr mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen wären (vgl. HambOVG, B.v. 20.6.2001 - 2 So 24/01 - juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 28.6.2019 - 10 S 1429/19 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.9.2012 - 8 C 11.3024 - juris Rn. 2 ff.; vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz 3 VwVG).
  • VG Stuttgart, 18.07.2019 - 17 K 4427/19

    Dieselfahrverbote: Zwangsgeld wegen Dieselabgasen gegen Baden-Württemberg

    Diese Zwangsgeldandrohung wurde - ohne dass es sich hierbei um eine Voraussetzung für die vorliegende Festsetzung handeln würde - vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28.06.2019 (10 S 1429/19) bestätigt.
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