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   VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17   

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VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17 (https://dejure.org/2018,19281)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.06.2018 - 10 S 1449/17 (https://dejure.org/2018,19281)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 (https://dejure.org/2018,19281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Abfallsammlung aufgrund von Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines gewerblichen Abfallsammlers; Anforderungen an die Erfüllung der Darlegungspflicht für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen (Alttextilien)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 12 Abs 1 GG, § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KrWG, § 17 Abs 3 S 1 KrWG, § 17 Abs 3 S 2 KrWG, § 17 Abs 3 S 3 KrWG
    Durchsetzung abfallrechtlicher Anforderungen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines gewerblichen Abfallsammlers; Anforderungen an die Darlegung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen, hier: Alttextilien; Schutz des nach Inkrafttreten des KrWG ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Abfallsammlung aufgrund von Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines gewerblichen Abfallsammlers; Anforderungen an die Erfüllung der Darlegungspflicht für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen (Alttextilien)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Landratsamt Böblingen durfte gewerbliche Altkleidersammlung nicht verbieten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altkleidersammlung - durch den Landkreis oder ein privates Unternehmen?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Landratsamt Böblingen durfte gewerbliche Altkleidersammlung nicht verbieten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 68, 255
  • NVwZ-RR 2018, 800
  • VBlBW 2018, 461
  • DÖV 2018, 878
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Verfahren 14 K 361/15 und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen, außerdem auf die Akten des Senats zum zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 S 1116/13).

    Es bedarf allerdings der unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen, um deren Vereinbarkeit mit der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) sicherzustellen (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - VBlBW 2014, 186, 190 f.).

    Die zuständige Abfallrechtsbehörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen nicht unterschiedlichen Rechtsträgern zugeordnet werden können; es genügt, dass verwaltungsintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist und damit keine "Personalunion" der verantwortlichen Personen besteht (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - VBlBW 2014, 186, 189; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26.01.2016 - 20 A 318/14 - NWVBl 2016, 277, 278 und vom 22.02.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 24).

    Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Eilentscheidung des Senats (Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - VBlBW 2014, 186, 190) erkannt, dass die notwendige Trennung der Aufgabenbereiche der Abfallrechtsbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Landratsamt gewährleistet ist.

    Die dazu vom Senat im Eilverfahren vorgenommene Zuordnung (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 a. a. O.) sieht sich höchstrichterlich bestätigt.

    a) Die Rechtsfigur der "widerleglichen Vermutung" ist bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Abfallrechts ernst zu nehmen, andernfalls lässt sich das System der §§ 17, 18 KrWG unionsrechtlich nicht halten (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - VBlBW 2014, 186, 191).

    Unionsrechtlich stehen in Bezug auf die Entsorgungswirtschaft die Warenverkehrsfreiheit und die Wettbewerbsfreiheit im Vordergrund; die nach Maßgabe des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu rechtfertigende Einschränkung dieser Freiheiten durch die §§ 17, 18 KrWG gelingt nur, wenn die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Entsorgungsmarkt erhalten bleibt und eine Prüfung im Einzelfall nicht verschlossen wird (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 a. a. O.).

    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Verständnis des § 17 Abs. 3 KrWG, das im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz zu Gunsten eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt, rechtswidrig ist; Unionsrecht verbietet die Annahme, jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung sei per se unzulässig und könne daher untersagt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - VBlBW 2014, 186, 191 und vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - GewArch 2014, 245, 248 f.).

  • BVerwG, 11.07.2017 - 7 C 35.15

    Abfall; Alttextilien; Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17
    Wesentliches Element der Unionsrechtskonformität ist insbesondere, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als "widerlegliche Vermutung" verstanden wird (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - E 155, 336 Rn. 24, 35, 50; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 24).

    Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass jene Trennung der Aufgabenbereiche der Neutralitätspflicht auch dann genüge, wenn in Gestalt des Behördenleiters ein gemeinsamer Vorgesetzter vorhanden sei (BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 16).

    Maßgebend sei, dass sich der Besitzer des Stoffes oder Gegenstands als für ihn wertlos geworden entledigen wolle, um ihn der Entsorgung zuzuführen oder zuführen zu lassen; bereits mit dem Einwurf in einen Sammelcontainer gebe der Besitzer die Sachherrschaft über die Alttextilien auf und übertrage sie zum Zweck der Verwertung oder gegebenenfalls Beseitigung an den Inhaber der Sachherrschaft über den Sammelcontainer (BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35/15 - juris Rn. 20).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hebt hervor, die "Untersagung einer Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als grundsätzlich gebundene Entscheidung ist nur als ultima ratio zulässig" (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - E 155, 336 Rn. 64 und Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 33).

    Eine Untersagung gewerblicher Sammlungen kann vor dem Hintergrund des Art. 106 Abs. 2 AEUV daher nur gerechtfertigt werden, wenn sie auf dasjenige Maß begrenzt wird, das erforderlich ist, um eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 24).

    c) Der Beklagte meint allerdings, seine Vorgehensweise auf die höchstrichterliche Judikatur stützen zu können, wonach der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Zugriff auf den Markt der Alttextilien habe und nur eine "Irrelevanzschwelle" (zu Gunsten gewerblicher Sammler) von 10 % bis 15 % (BVerwG a. a. O. Rn. 59, ferner Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 28) hinzunehmen habe.

    In einer solchen Fallgestaltung besteht als Schutzgut die Funktionsfähigkeit des - bereits existenten - öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers: Zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung (§ 20 KrWG) hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Grundstrukturen der Sammlung ins Werk gesetzt; der Marktzugang eines gewerblichen Sammlers hat Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge; diese Menge wiederum bildet die Grundlage für die Strukturplanung des Entsorgungsträgern; Einbußen in der Sammelmenge infolge des Marktzutritts gewerblicher Sammler können beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen organisatorischen und strukturellen Anpassungsbedarf nach sich ziehen (BVerwG, Urteile vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - E 155, 336 Rn. 52 und vom 11.07.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17
    Wesentliches Element der Unionsrechtskonformität ist insbesondere, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als "widerlegliche Vermutung" verstanden wird (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - E 155, 336 Rn. 24, 35, 50; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 24).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hebt hervor, die "Untersagung einer Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als grundsätzlich gebundene Entscheidung ist nur als ultima ratio zulässig" (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - E 155, 336 Rn. 64 und Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 33).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG darauf hingewiesen, dass der Schluss, jegliche gewerbliche Sammlung habe eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zur Folge, auch bei einer typisierenden Betrachtungsweise nicht vertretbar sei (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - E 155, 336 Rn. 50).

    Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - E 155, 336 Rn. 50).

    In einer solchen Fallgestaltung besteht als Schutzgut die Funktionsfähigkeit des - bereits existenten - öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers: Zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung (§ 20 KrWG) hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Grundstrukturen der Sammlung ins Werk gesetzt; der Marktzugang eines gewerblichen Sammlers hat Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge; diese Menge wiederum bildet die Grundlage für die Strukturplanung des Entsorgungsträgern; Einbußen in der Sammelmenge infolge des Marktzutritts gewerblicher Sammler können beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen organisatorischen und strukturellen Anpassungsbedarf nach sich ziehen (BVerwG, Urteile vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - E 155, 336 Rn. 52 und vom 11.07.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 27).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 20 A 818/15

    Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung hinsichtlich Abnahme des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17
    Die zuständige Abfallrechtsbehörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen nicht unterschiedlichen Rechtsträgern zugeordnet werden können; es genügt, dass verwaltungsintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist und damit keine "Personalunion" der verantwortlichen Personen besteht (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - VBlBW 2014, 186, 189; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26.01.2016 - 20 A 318/14 - NWVBl 2016, 277, 278 und vom 22.02.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 24).

    Der daraufhin notwendig gewordene entsprechende Korrekturbedarf in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird inzwischen vollzogen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 40 ff.: Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

    bb) Die Schilderung vorgesehener Verwertungswege dient neben der Einhaltung gesetzlicher Darlegungspflichten auch dem behördlichen Interesse an der Ermöglichung einer Überwachung der Verwertung; die Angaben des Sammlers im Anzeigeverfahren müssen deshalb von der Verwaltung in hinreichendem Maß nachvollzogen werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 49).

    Der Markt für Alttextilien kann als ein seit etlichen Jahren stabiler Markt angesehen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 51).

  • Drs-Bund, 13.03.2014 - BT-Drs 18/800
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17
    Diese Vorgabe beachtend und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigend gelange man zu dem Schluss, dass der Sammler seinen Pflichten gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG genüge, wenn er in der Anzeige der gewerblichen Sammlung die Verwertungswege nachvollziehbar darlege; die Darstellung der Verwertungskette mit der Vorlage von Verträgen außerhalb seines Einflussbereichs könne von dem Anzeigenden nicht verlangt werden (BT-Drs. 18/800, S. 17).

    In ihrem Ersten Monitoring-Bericht spricht die Bundesregierung sogar davon, Ziel der mit den §§ 17, 18 KrWG getroffenen Regelungen sei es, "den Wettbewerb insgesamt zu stärken" (BT-Drs. 18/800, S. 11; Petersen/Hermanns, AbfallR 2014, 138, 139: Überführung des "Wettbewerbs im Markt" in einen "Wettbewerb um den Markt" mit dem Ziel, "einen fairen Wettbewerb zu fördern").

    Die Bundesregierung verweist zutreffend darauf, dass der Entsorgungsträger in diesem Fall einem Leistungsvergleich unterworfen ist und diesen im Wettbewerb mit den bereits am Markt befindlichen gewerblichen Sammlern durchaus bestehen kann (BT-Drs. 18/800, S. 11).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15

    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17
    Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass derartige Anforderungen von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Tz. 21).

    Das Darlegungserfordernis nach diesen Bestimmungen bleibt hinter den in der Nachweisverordnung normierten Anforderungen bezüglich der Entsorgung gefährlicher Abfälle zurück (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Tz. 24); bei einer mehrstufigen Entsorgung erstreckt sich die Nachweispflicht des Abfallbesitzers bei nicht gefährlichen Abfällen nur auf den jeweiligen Teilschritt, der in einer Abfallentsorgungsanlage endet, jedoch in der Regel nicht auf den endgültigen Bestimmungsort der Abfälle (BVerwG a. a. O. Tz. 23).

    Danach ist von Bedeutung, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen; der aktuelle Marktpreis kann ein vorhandenes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren, und langjährige funktionierende Geschäftsbeziehungen können ebenfalls auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung einer Abfallfraktion hinweisen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Tz. 27; BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 45).

  • VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2017 - 14 K 361/15 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2017 - 14 K 361/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Verfahren 14 K 361/15 und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen, außerdem auf die Akten des Senats zum zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 S 1116/13).

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416

    Uzulässige Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17
    Danach ist von Bedeutung, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen; der aktuelle Marktpreis kann ein vorhandenes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren, und langjährige funktionierende Geschäftsbeziehungen können ebenfalls auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung einer Abfallfraktion hinweisen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Tz. 27; BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 45).

    Vor dem Hintergrund der skizzierten Entsorgungsstrukturen wird in der Rechtsprechung mittlerweile angenommen, dass bei Alttextilien nach verschiedenen Sortierungsvorgängen Handelswaren vorlägen, die einen Marktwert besäßen und nicht mehr dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrWG unterfielen, weshalb sie auch nicht mehr der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung unterlägen (BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17
    Mit Blick auf die behördliche Handlungsbefugnis gilt, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt und als intensivste behördliche Einschränkung der Rechte des Abfallsammlers nur als letztes Mittel zur Durchsetzung des geltenden Abfallrechts in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - UPR 2014, 33, 35 f. und vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - GewArch 2014, 245, 247).

    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Verständnis des § 17 Abs. 3 KrWG, das im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz zu Gunsten eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt, rechtswidrig ist; Unionsrecht verbietet die Annahme, jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung sei per se unzulässig und könne daher untersagt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - VBlBW 2014, 186, 191 und vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - GewArch 2014, 245, 248 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13

    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17
    Mit Blick auf die behördliche Handlungsbefugnis gilt, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt und als intensivste behördliche Einschränkung der Rechte des Abfallsammlers nur als letztes Mittel zur Durchsetzung des geltenden Abfallrechts in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - UPR 2014, 33, 35 f. und vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - GewArch 2014, 245, 247).

    Ergänzend weist der Senat nochmals darauf hin, dass zur Durchsetzung einzelner Gebote (z. B. vollständige Erfüllung der Anzeigepflicht des gewerblichen Sammlers, Entfernung von irreführenden Aufklebern von Sammelcontainern), die einen Bezug zur Zuverlässigkeit des Sammlers aufweisen können, unabhängig von den Optionen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG von § 62 KrWG Gebrauch zu machen ist und nicht sogleich die Untersagung der Sammlung verfügt werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - UPR 2014, 33, 38).

  • VGH Bayern, 10.02.2015 - 20 B 14.710

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14

    Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der

  • VGH Bayern, 29.01.2015 - 20 B 14.666

    Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 318/14

    Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

  • VG Düsseldorf, 23.11.2018 - 17 L 2870/18
    Einer Bestandssammlung, die aufgenommen wurde, bevor der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überhaupt selbst mit der Durchführung von Alttextilsammlungen begonnen hat, können überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG grundsätzlich nicht entgegenstehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 - 7 C 9.16 -, juris Rn. 36 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N.

    Die vom Antragsgegner zur Begründung der ausgesprochenen Untersagung herangezogene gesetzliche Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 KrWG ist auf Bestandssammlungen bereits nicht anwendbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 - 7 C 9.16 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N.

    Unter dem Vorzeichen der "widerleglichen Vermutung" regelt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vor diesem Hintergrund nur die Marktzutrittschance für gewerbliche Sammler in einem Entsorgungsgebiet, in dem bereits der öffentlich-rechtliche Entsorger eine hochwertige Sammlung und Verwertung einer bestimmten Abfallfraktion (hier: Alttextilien) anbietet, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 -, juris Rn. 45.

    Der später als die Antragstellerin in den Markt eintretende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wird indes - wie unter B. III. 1. ausgeführt - durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 KrWG nicht geschützt, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 - 7 C 9.16 -, juris Rn. 34 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 -, juris Rn. 44 ff.

    Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung der "Irrelevanzschwelle" geltend macht, der Berechnung des "status quo" bzw. der "Vorbelastung" bei "rechtmäßig durchgeführten Sammlungen" sei nicht die angezeigte Sammelmenge (hier: 350 t pro Jahr), sondern lediglich die deutlich darunter liegende tatsächliche Sammelmenge zugrunde zu legen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 55, findet diese Rechtsprechung - wie unter B. III. 1. schon ausgeführt - auf Bestandssammlungen keine Anwendung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 - 7 C 9.16 -, juris Rn. 34 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 -, juris Rn. 44 ff.

  • BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 10.18

    Untersagungen gewerblicher Altpapiersammlungen rechtswidrig

    Vielmehr kommt auch eine Ausschreibung von Teilmengen einer Abfallfraktion in Betracht (in diesem Sinne auch - bezogen auf Alttextilien - VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 - juris Rn. 52 unter Bezugnahme auf VG Stuttgart, Urteil vom 27. April 2017 - 14 K 361/15 - juris Rn. 89).
  • BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 9.18

    Untersagungen gewerblicher Altpapiersammlungen rechtswidrig

    Vielmehr kommt auch eine Ausschreibung von Teilmengen einer Abfallfraktion in Betracht (in diesem Sinne auch - bezogen auf Alttextilien - VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 - juris Rn. 52 unter Bezugnahme auf VG Stuttgart, Urteil vom 27. April 2017 - 14 K 361/15 - juris Rn. 89).
  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Die zuständige Abfallrechtsbehörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen deshalb nicht unterschiedlichen Rechtsträgern zugeordnet werden können; es genügt, dass verwaltungsintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn.18) und damit (auf Arbeitsebene) keine "Personalunion" der verantwortlichen Personen besteht (vgl. VGH BW, B.v. 19.06.2018 - 10 S 1449/17 -, NVwZ-RR 2018, 800 [801] Rn. 13; B.v. 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, VBlBW 2014, 186, [189]; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 26.01.2016 - 20 A 318/14 -, NWVBl. 2016, 277 [278] und vom 22.02.2018 - 20 A 818/15 - juris, Rn. 29).

    Diese Grundsätze gelten, auch wenn sie vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgericht am Beispiel eines sog. "Kleinsammlers" entwickelt wurden, auf der Grundlage einer systematischen, entstehungsgeschichtlichen sowie an Sinn und Zweck von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG orientierten Gesetzesauslegung, fallübergreifend und unabhängig vom jeweiligen "Status" des gewerblichen Sammlers (so zutreffend VGH BW, U.v. 19.6.2018 - 10 S 1449/17 -, NVwZ-RR 2018, 800 [802] Rn. 25 a.E.; OVG NRW, U.v. 22.02.2018 - 20 A 818.15 - juris, Rn. 48, 49 am Beispiel der Lieferung von Alttextilien an ein Unternehmen in Polen).

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17

    Abfallverwertung; Altpapier; Anzeigeverfahren; Ausmaß der Sammlung;

    Ein Vorgehen im Wege einer förmlichen und zwangsmittelbewehrten Anordnung zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist nur dann verzichtbar, wenn der gewerbliche Sammler hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, die von der Behörde geforderten Angaben zu machen (vgl. zum Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 und Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 - NVwZ-RR 2018, 800 Rn. 36).
  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777

    Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

    Die zuständige Abfallrechtsbehörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen deshalb nicht unterschiedlichen Rechtsträgern zugeordnet werden können; es genügt, dass verwaltungsintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn. 18) und damit (auf Arbeitsebene) keine "Personalunion" der verantwortlichen Personen besteht (vgl. VGH BW, B.v. 19.6.2018 - 10 S 1449/17 -, NVwZ-RR 2018, 800 [801] Rn. 13; B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 -, VBlBW 2014, 186, [189]; OVG NW, U.v. 26.1.2016 - 20 A 318/14 -, NWVBl. 2016, 277 [278] und v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris, Rn. 29).

    Diese Grundsätze gelten, auch wenn sie vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgericht am Beispiel eines sog. "Kleinsammlers" entwickelt wurden, auf der Grundlage einer systematischen, entstehungsgeschichtlichen sowie an Sinn und Zweck von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG orientierten Gesetzesauslegung, fallübergreifend und unabhängig vom jeweiligen "Status" des gewerblichen Sammlers (so zutreffend VGH BW, U.v. 19.6.2018 - 10 S 1449/17 -, NVwZ-RR 2018, 800 [802] Rn. 25 a.E.; OVG NRW, U.v. 22.2.2018 - 20 A 818.15 - juris, Rn. 48, 49 am Beispiel der Lieferung von Alttextilien an ein Unternehmen in Polen).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 10 S 1990/18

    Freiwillige Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle in Wahrnehmung der

    Dass es sich bei Alttextilien im Rechtssinne um "Abfall" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG) handelt, wenn sich der Besitzer des Gegenstands entledigen will, um ihn der Entsorgung zuzuführen, ist mittlerweile geklärt (Senatsurteil vom 19.06.2018 - 10 S 1449/17 - VBlBW 2018, 461, 462 m. w. N.) und bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner weiteren Darlegung.
  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 15.17

    Abfallrechtliche Untersagungsverfügung gegen einen gewerblichen Sammler von

    Ein Vorgehen im Wege einer förmlichen und zwangsmittelbewehrten Anordnung zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist nur dann verzichtbar, wenn der gewerbliche Sammler hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, die von der Behörde geforderten Angaben zu machen (vgl. zum Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 und Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 - NVwZ-RR 2018, 800 Rn. 36).
  • VG Stuttgart, 28.06.2018 - 14 K 2931/17

    Freiwillige Rücknahme von eigenen oder fremd vertriebenen Alttextilien; Begriff

    25 Weiter handelt es sich bei den Alttextilien und -schuhen, die in die Rücknahmeboxen der Klägerin geworfen werden, um Abfall i.S.d. Abfallrechts (§ 3 Abs. 1 S. 1 KrWG) (BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 19.11.1998 - 7 C 31/97 -, juris, Rn. 10 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2018 - 10 S 1449/17 -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris, Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 45 ff; VG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2017 - 14 K 361/15 -, juris, Rn. 47).
  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 16.17

    Untersagung der gewerblichen Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus

    Ein Vorgehen im Wege einer förmlichen und zwangsmittelbewehrten Anordnung zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist nur dann verzichtbar, wenn der gewerbliche Sammler hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, die von der Behörde geforderten Angaben zu machen (vgl. zum Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 und Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 - NVwZ-RR 2018, 800 Rn. 36).
  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 12 B 17.1792

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2019 - 20 B 1791/18

    Untersagung des gewerblichen Sammelns von Altkleidern sowie von Alttextilien und

  • VG Würzburg, 16.10.2020 - W 10 K 18.1146

    Gewerbliche Sammlung von Alttextilien - Prognose und Bewertung der Auswirkungen

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4542/20

    Verpflichtungsklage auf Abgabe einer Annahmeerklärung zur Beseitigung von

  • VGH Hessen, 03.01.2019 - 2 E 2379/18

    Streitwert für Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4536/20

    Erteilung einer Ausnahmezulassung zur Beseitigung von Abfällen ohne Antrag und

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