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   VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10   

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https://dejure.org/2011,3467
VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10 (https://dejure.org/2011,3467)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10 (https://dejure.org/2011,3467)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. August 2011 - 10 S 1809/10 (https://dejure.org/2011,3467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Fahranfänger; Feststellungen in einem Strafbefehl; Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde; Aufbauseminar; Terminsverlegungsantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde i.R.d. Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger durch Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl zu Verkehrsverstößen; Beurteilung einer im Straßenverkehr begangenen fahrlässigen Körperverletzung als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufbauseminar; Anordnung; Fahrerlaubnis auf Probe; Fahrlässige Körperverletzung; Geschwindigkeitsverstoß; Schwerwiegende Zuwiderhandlung; Strafbefehl; Bindungswirkung; Rechtliches Gehör; Terminsverlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Feststellungen im Strafbefehl können im Verwaltungsverfahren bindend sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 983
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2009 - 10 S 839/09

    Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10
    Diese Vorschriften begegnen, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat und vom Kläger im vorliegenden Zulassungsverfahren auch nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen wird, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 11.08.2009 - 10 S 839/09 -, VBlBW 2010, 121 m.w.N.).

    Mithin folgt aus der normativen Regelung eindeutig, dass jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit als schwerwiegend einzustufen ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 11.08.2009, a.a.O.).

    Zum anderen hat der Senat sich zu dieser Frage bereits in seinem Beschluss vom 11.08.2009 (a.a.O.) hinreichend geäußert.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.1997 - A 16 S 1388/97

    Asylverfahren - Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 B 61.98 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS. 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2008 - 10 S 1669/07

    Aufbauseminar für Fahrradfahrer, der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10
    Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2008 - 10 S 1669/07 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2007 - 13 S 1576/06

    Widerruf der Asylanerkennung und des Aufenthaltstitels

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 B 61.98 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS. 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 -, juris).
  • OVG Hamburg, 03.12.1999 - 3 Bs 250/99

    Prüfungsumfang bei Fahrerlaubnis auf Probe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10
    An diese von der Rechtskraft des Strafbefehls erfasste tatsächliche Feststellung ist die Fahrerlaubnisbehörde und bei der nachvollziehenden Kontrolle auch das Gericht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - 3 BS 250/99 -, DAR 2000, 227; BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 54/92 -, NJW 1995, 70).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2011 - 10 S 354/11

    Berufungszulassung wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 -, juris); sie sind immer schon gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/08 -, juris), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 -, juris); sie sind immer schon gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/08 -, juris), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden.
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 54.92

    Rechtskraft eines Bußgeldbescheides

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10
    An diese von der Rechtskraft des Strafbefehls erfasste tatsächliche Feststellung ist die Fahrerlaubnisbehörde und bei der nachvollziehenden Kontrolle auch das Gericht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - 3 BS 250/99 -, DAR 2000, 227; BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 54/92 -, NJW 1995, 70).
  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 B 61.98 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS. 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 -, juris).
  • VGH Bayern, 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105

    Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10
    An diese von der Rechtskraft des Strafbefehls erfasste tatsächliche Feststellung ist die Fahrerlaubnisbehörde und bei der nachvollziehenden Kontrolle auch das Gericht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - 3 BS 250/99 -, DAR 2000, 227; BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 54/92 -, NJW 1995, 70).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 - 10 S 2292/12

    Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar; tilgungsreife Eintragung im

    An die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit ist die Fahrerlaubnisbehörde und bei der nachvollziehenden Kontrolle auch das Gericht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG grundsätzlich gebunden, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10 -, DAR 2012, 41, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - 3 BS 250/99 -, DAR 2000, 227; BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 54/92 -, NJW 1995, 70).
  • VG Freiburg, 30.10.2012 - 5 K 2016/12

    Vorläufiger Rechtsschutz: Verhältnismäßigkeit der Anordnung eines Aufbauseminars

    Soweit der Antragsteller insoweit darauf hinweist, dass bei ihm nur eine Alkoholkonzentration von 0, 09 mg/l gemessen worden sei (was allerdings in etwa einer Blutalkoholkonzentration von 0, 18 Promille entspricht) und dass eine so geringe Konzentration nach der Rechtsprechung der zuständigen ordentlichen Gerichte noch nicht dazu führe, dass der Betroffene unter der Wirkung von Alkohol stehe, ändert dies am Vorliegen einer in seinem Fall rechtskräftigen und damit die Verwaltungsbehörde bindenden Entscheidung nichts; dem Antragsteller hätte es oblegen, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts den zulässigen Rechtsbehelf einzulegen (zur Bindungswirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.08.2011 - 10 S 1809/10 - VRS 122, 158 = juris, Rdnr. 16).

    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl., abweichend von Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs 2004, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - a.a.O. und Beschl. v. 23.08.2011 - 10 S 1809/10 - a.a.O.).

  • VG Trier, 14.03.2019 - 1 L 545/19

    Frist zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Die in der Anlage 12 zu § 34 FeV generalisierend getroffene Bewertung der Zuwiderhandlungen ist abschließend und lässt keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der Gewichtigkeit einer Zuwiderhandlung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.02.2007 - 11 ZB 06.2630 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2009 - 10 S 839/09 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10 -, juris Rn. 12).
  • VG Karlsruhe, 23.11.2011 - 9 K 2511/11

    Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger nur bei kausaler Verknüpfung

    Während im Falle strafgerichtlicher Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StVG nach der Wertung des Gesetzgebers bereits hinreichende Anknüpfungspunkte für die Eintragung vorliegen, stellt § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG für die Eintragung aufgrund von bloßen Ordnungswidrigkeiten bestimmte Schwereanforderungen; denn eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt nur dann, wenn eine Geldbuße von mindestens 40 EUR festgesetzt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10 -, juris).
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