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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12 (https://dejure.org/2012,29776)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.09.2012 - 10 S 21.12 (https://dejure.org/2012,29776)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. September 2012 - 10 S 21.12 (https://dejure.org/2012,29776)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Denkmaleigentümers gegen Bauvorhaben; Schutz der unmittelbaren Umgebung des Denkmals; wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes durch Garage

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 10 Abs 1 DSchG BE, § 11 Abs 2 S 2 DSchG BE, § 12 Abs 1 S 2 DSchG BE, § 112a Abs 1 BauGB, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80a Abs 1 Nr 2 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz eines Eigentümers eines Denkmals gegen ein Bauvorhaben; Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Schutz der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals; Erscheinungsbild; wesentliche Beeinträchtigung; Garage; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen von Beschränkungen bei Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Eigentümers eines Denkmals gegen ein Bauvorhaben; Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Schutz der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals; Erscheinungsbild; wesentliche Beeinträchtigung; Garage; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen von Beschränkungen bei Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebäude in Denkmalnähe unterliegen Beschränkungen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 82
  • BauR 2013, 131
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 10 S 29.12

    Beschwerde; Darlegungsanforderungen bei selbständig tragenden Gründen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12
    Macht der Gesetzgeber - wie hier nach § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - von der Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels auszuschließen, so verschiebt sich nach Maßgabe des jeweiligen Regelungszusammenhanges in mehr oder minder starkem Maße die Darlegungslast des Antragstellers, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2012 - OVG 10 S 29.12 -, juris Rn. 3).

    Es trifft dabei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. September 2012, a.a.O. juris Rn. 3, Beschluss vom 2. Mai 2008 - OVG 2 S 17.08 -, DÖV 2008, 731, juris Rn. 5).

    Der Antrag hat dann Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Ausführung des mit der Baugenehmigung genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben, das Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten an der unverzüglichen Ausnutzung desselben sowie ein gegebenenfalls bestehendes (gleichgerichtetes) öffentliches Interesse überwiegt (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2012, a.a.O., juris Rn. 3; Beschluss vom 25. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 9; Beschluss vom 2. Mai 2008, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 - 2 S 93.10

    Neubau einer Sporthalle neben denkmalgeschütztem Herrenhaus in Groß Kreutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12
    Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht gehe im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von einem unzutreffenden Entscheidungsmaßstab aus, weil es meine, die begehrte Anordnung setze einen offensichtlichen Abwehranspruch des Dritten voraus, was von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg vom 25. Januar 2011 (OVG 2 S 93.10, NVwZ-RR 2011, 274, juris Rn. 9) abweiche.

    Der Antrag hat dann Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Ausführung des mit der Baugenehmigung genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben, das Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten an der unverzüglichen Ausnutzung desselben sowie ein gegebenenfalls bestehendes (gleichgerichtetes) öffentliches Interesse überwiegt (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2012, a.a.O., juris Rn. 3; Beschluss vom 25. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 9; Beschluss vom 2. Mai 2008, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.).

    Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welches dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 12; Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, BRS 73 Nr. 202, juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2008 - 2 S 17.08

    Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung, mit der auch die außerschulische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12
    Es trifft dabei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. September 2012, a.a.O. juris Rn. 3, Beschluss vom 2. Mai 2008 - OVG 2 S 17.08 -, DÖV 2008, 731, juris Rn. 5).

    Der Antrag hat dann Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Ausführung des mit der Baugenehmigung genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben, das Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten an der unverzüglichen Ausnutzung desselben sowie ein gegebenenfalls bestehendes (gleichgerichtetes) öffentliches Interesse überwiegt (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2012, a.a.O., juris Rn. 3; Beschluss vom 25. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 9; Beschluss vom 2. Mai 2008, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12
    Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich deshalb nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 14).

    Ihnen kommt Drittschutz zu, denn der Eigentümer eines Denkmals muss jedenfalls dann berechtigt sein, die Genehmigung eines benachbarten Bauvorhabens anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., juris Ls.1).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2012 - 10 A 2037/11

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Missachtung der Belange des Denkmalschutzes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12
    Für die Bestimmung des Erscheinungsbilds des Denkmals kommt es daher auf die Gründe an, die zu einer Unterschutzstellung geführt haben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 68).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2009 - 10 S 5.09

    Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunktes für die Verwirkung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12
    Bei dieser Prüfung ist maßgeblich, ob der Antragsteller als Dritter dargelegt hat, dass er ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben hat, es also gegen eine drittschützende Norm verstößt (vgl. u. a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 10 S 5.09 -, BauR 2009, 1427, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2008 - 2 S 120.07

    Umgebungsschutz bei Baudenkmälern und Werbeanlagen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12
    Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welches dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 12; Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, BRS 73 Nr. 202, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12
    Macht der Gesetzgeber - wie hier nach § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - von der Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels auszuschließen, so verschiebt sich nach Maßgabe des jeweiligen Regelungszusammenhanges in mehr oder minder starkem Maße die Darlegungslast des Antragstellers, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2012 - OVG 10 S 29.12 -, juris Rn. 3).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - 5 K 171/22

    Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage

    - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012.

    Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürfen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 1 B 105/22 -, Rn. 37 m. w. N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 2 Bs 283/13 -, juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 25. Juni 2013- 22 B 11.701 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21/12 -, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, juris Rn. 58; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 MB 23/15 -, juris Rn. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 10 S 13.12

    Vorläufiger Rechtschutz eines Denkmaleigentümers gegen ein Bauvorhaben;

    Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabes des vorläufigen Rechtsschutzes Dritter gegen eine Baugenehmigung (§ 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, LKV 2012, 566, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, NVwZ-RR 2013, 400, juris Rn. 14) bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe der Antragsteller gegen die Baugenehmigung in der Hauptsache zumindest als offen angesehen und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen.

    Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich deshalb nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, LKV 2012, 566, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage der Erkenntnisse des Ortstermins zu der Bewertung gelangt, das gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller zu 2. nach den Regelungen des denkmalrechtlichen Umge-bungschutzes nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 DSchG Bln (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, LKV 2012, 566, juris Rn. 8) einen Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung habe, weil die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens als Teil der ehemaligen Schneider Brauerei durch das Vorhaben möglicherweise erheblich beeinträchtigt werde.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 2 S 44.12

    Abstandsflächenvorschriften; Abweichung; atypische Grundstückssituation

    Der Antrag hat dann Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Ausführung des genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben, das Interesse des von der Abweichung Begünstigten an der unverzüglichen Ausnutzung derselben sowie ein gegebenenfalls bestehendes (gleichgerichtetes) öffentliches Interesse überwiegt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2012 - 10 S 21.12 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 10 S 41.17

    Baurechtliches Rücksichtnahmegebot und Denkmalschutz

    Das Verwaltungsgericht hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller auf der Grundlage von § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB kein Abwehranspruch gegen das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen zustehe, weil bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten - hier der Beigeladenen - nicht angenommen werden könnten (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 4).

    Die §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln schützen dabei nicht allein das öffentliche Interesse; ihnen kommt Drittschutz zu, denn der Eigentümer eines Denkmals muss jedenfalls dann berechtigt sein, die Genehmigung eines benachbarten Bauvorhabens anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 13, jew. m.w.N.).

    Für die Bestimmung des Erscheinungsbilds des Denkmals kommt es daher auf die Gründe an, die zu einer Unterschutzstellung geführt haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Eine derartige städtebauliche Verdichtung bzw. ein derartiger - insbesondere auch inhomogener - Verstädterungsprozess kann bei der Bewertung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals durch das Erscheinungsbild des angegriffenen Neubauvorhabens bewirkt wird, nicht außer Betracht gelassen werden; er führt im Ergebnis zu einem geringeren Schutz des Denkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. September 2014 - 2 Bs 164/14 -, juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2014 - 2 M 164/13

    Wohnpark Paulusviertel in Halle darf gebaut werden.

    Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.01.2013 - 2 BV 11.1631 - BauR 2013, 940 [942], RdNr. 30 in juris; OVG BBg, Beschl. v. 28.09.2012 - 10 S 21.12 -, BRS 79 Nr. 214, RdNr. 8 in juris).

    Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes des Denkmals kommt es auf die Gründe an, die zu einer Unterschutzstellung geführt haben (OVG BBg, Beschl. v. 28.09.2012, a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
    Für die Frage der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals kommt es mithin auf die Gründe an, die zu seiner Unterschutzstellung geführt haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2012, - 10 S 21.12 -, BRS 79 Nr. 214, juris, Rn. 8).

    Neu hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2014 - 2 M 164/13 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 24.01.2013 - 2 BV 11.1631 - juris, Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2012 - 10 S 21.12 -, juris, Rn. 8).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2014 - 3 M 29/14

    Objektiv rechtlich relevante erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes

    Ob der landesrechtlich gewährte Drittschutz über dieses grundrechtlich gebotene Mindestmaß hinaus reicht (zu dieser Möglichkeit BVerwG aaO Rn. 23; verneint jeweils für das dortige Landesrecht von VGH München U. v. 25.06.2013 - 22 B 11.701 - Juris Rn. 30, OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47 = Juris Rn. 56 und OVG Münster U. v. 08.03.2012 - 10 A 2037/11 - NWVBl 2012, 381 = Juris Rn. 43 ff; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg B. v. 28.09.2012 - OVG 10 S 21.12 - BRS 79 Nr. 214 = Juris Rn. 8), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

    Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geht, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 28.09.2012 - OVG 10 S 21.12 - BRS 79 Nr. 214 = Juris Rn. 9; OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47, 52; OVG Münster U. v. 08.03.2012 - 10 A 2037/11 - NWVBl 2012, 381 = Juris Rn. 68).

    Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der die gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürften (vgl. OVG Hamburg B. v. 22.10.2013 - 2 Bs 283/13 - DVBl. 2014, 115 = Juris Rn. 5; VGH München U. v. 25.06.2013 - 22 B 11.701 - Juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 28.09.2012 - OVG 10 S 21/12 - BRS 79 Nr. 214 = Juris Rn. 8; OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47, 51f).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2015 - 3 L 62/10

    Hafen im Sinne von BauO MV 2006 § 1 Abs 2 Nr 6; wasserrechtliche Erlaubnispflicht

    Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geht, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 28.09.2012 - OVG 10 S 21.12 - BRS 79 Nr. 214 = Juris Rn. 9; OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47, 52; OVG Münster U. v. 08.03.2012 - 10 A 2037/11 - NWVBl 2012, 381 = Juris Rn. 68).

    Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürften (vgl. OVG Hamburg B. v. 22.10.2013 - 2 Bs 283/13 - DVBl. 2014, 115 = Juris Rn. 5; VGH München U. v. 25.06.2013 - 22 B 11.701 - Juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 28.09.2012 - OVG 10 S 21/12 - BRS 79 Nr. 214 = Juris Rn. 8; OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47, 51f).

  • OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14

    Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch Bauvorhaben

    Eine später eingetretene städtebauliche Verdichtung kann jedoch im Einzelfall - z.B. in der Umgebung eines ehemals freistehenden Landhauses - zu einem geringeren Schutz des Denkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2012, OVG 10 S 21.12, juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 19.11.2014 - 19 K 385.12

    Erteilung eines positiven Bauvorbescheides

    Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich deshalb nur erreichen, wenn gegebenenfalls auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8 m.w.Nachw.).

    Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welches dieses Denkmal verkörpert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8, vom 25. Januar 2011 - OVG 2 S 93.10 -, juris Rn. 12, und vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, juris Rn. 5).

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 229/16

    Klage gegen Windpark Greiner Eck im Odenwald abgewiesen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 10 S 57.17

    Beurteilung der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens; Geltendmachung einer

  • VG Halle, 15.11.2021 - 2B169/21
  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 319.18

    Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.08.2014 - 10 S 57.12

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen ein Bauvorhaben; Parkplatz;

  • VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866

    Nachbarklage gegen Erlaubnis zu Grundwasseraufstauung

  • VG Cottbus, 14.02.2017 - 3 L 340/16

    Neue Tankstelle in Zeuthen vorerst nur tagsüber geöffnet

  • VG Cottbus, 16.02.2016 - 3 L 193/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VGH Hessen, 29.03.2023 - 4 A 891/21

    Zum denkmalschutzrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme

  • VG Berlin, 05.10.2018 - 19 K 59.18

    Werbeanlage mit Sichtbeziehungen zu einem Baudenkmal

  • VG Berlin, 07.12.2017 - 13 L 605.17

    Baurecht: Einstweiliger Antrag eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung wegen

  • VG Berlin, 18.04.2013 - 13 L 63.13

    Vorerst keine Unterbringung von Patienten des Maßregelvollzugs in Weißensee

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 2 S 44.19

    Denkmalbereich "Branitzer Parklandschaft"; Zugehörigkeit eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2016 - 10 S 57.16

    Voraussetzungen der Zurückstellung eines Baugesuchs

  • VG Cottbus, 22.07.2020 - 3 L 316/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2018 - 10 S 7.18

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen

  • VG Berlin, 03.06.2021 - 13 L 149.21
  • VG Berlin, 08.02.2019 - 13 L 385.18

    Verstoß einer Baugenehmigung für eine im Außenbereich geplante gewerbliche

  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 334.18

    Klage gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung

  • VG Cottbus, 18.08.2016 - 3 L 83/16

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Baugenehmigung

  • VG Berlin, 27.08.2020 - 13 L 178.20
  • VG Cottbus, 29.01.2019 - 3 L 688/18

    Qualifizierte, gleichsam "erdrückende" Wirkung eines Bauvorhabens im Verhältnis

  • VG Cottbus, 11.09.2018 - 3 L 334/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nachbarbaugenehmigung

  • VG Cottbus, 26.02.2020 - 3 L 317/19
  • VG Berlin, 21.03.2019 - 13 L 413.18
  • VG Cottbus, 16.11.2018 - 3 L 606/18

    Aufschiebender Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gegen eine Baugenehmigung

  • VG Berlin, 18.05.2017 - 13 L 178.17

    Zulässigkeit eines Neubau bzw. Umbaus eines in der Nachbarschaft eines

  • VG Cottbus, 20.01.2021 - 3 L 535/20
  • VG Berlin, 09.10.2019 - 13 L 209.19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Bauvorbescheid und Baugenehmigung für einzelne

  • VG Berlin, 08.05.2018 - 13 L 144.18

    Teilbaugenehmigung für einen Außenaufzug an einem Hotel in einem allgemeinen

  • VG Berlin, 14.02.2018 - 19 K 454.17

    Feststellung, dass die Versagung einer denkmalrechtlichen Genehmigung

  • VG Cottbus, 06.09.2022 - 3 L 285/21
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