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   LG Hannover, 20.05.2016 - 10 S 21/15   

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LG Hannover, 20.05.2016 - 10 S 21/15 (https://dejure.org/2016,39515)
LG Hannover, Entscheidung vom 20.05.2016 - 10 S 21/15 (https://dejure.org/2016,39515)
LG Hannover, Entscheidung vom 20. Mai 2016 - 10 S 21/15 (https://dejure.org/2016,39515)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    LG Hannover ändert versicherungsnahes Urteil des AG Hannover ab und spricht restliche, abgetretene Sachverständigenkosten mit lesenswertem Berufungsurteil vom 20.5.2016 - 10 S 21/15 - zu.

Kurzfassungen/Presse

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    LG Hannover entscheidet im Berufungsverfahren zu den erforderlichen Sachverständigenkosten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus LG Hannover, 20.05.2016 - 10 S 21/15
    1.    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH VersR 2013, 1544; BGH 2013, 1590; BGH NJW 2014, 1947; jeweils zit. n. juris).

    Dagegen bestehen aus Sicht der Kammer (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO, zum Anwendungsmaßstab: BGH NJW 2007, 1450) keine grundsätzlichen Bedenken (zur allgemeinen Akzeptanz vgl. nur BGH NJW 2014, 1947; KG Berlin DAR 2015, 524; OLG Dresden Schaden-Praxis 2014, 201; LG Arnsberg Schaden-Praxis 2015, 95; jeweils zit. n. juris).

    Im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung darf das Berufungsgericht auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (vgl. BGH NJW 2014, 1947; zit. nach juris) und damit auch eine neue Schätzgrundlage wählen.

    aa) Die Vereinbarung der Abrechnungsfähigkeit von Nebenkosten ist neben der Vereinbarung eines an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorars im Rahmen der privatautonomen Vertragsgestaltung grundsätzlich zulässig (vgl. auch BGH NJW 2014, 1947) und im Übrigen zur Überzeugung der Kammer auch regelmäßig praxisgerecht.

    Insbesondere setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs zur grundsätzlichen Verwendbarkeit der BVSK-Honorarbefragung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 56 sowie BGH NJW 2014, 1947; jeweils zit. n. juris).

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus LG Hannover, 20.05.2016 - 10 S 21/15
    Dabei kann grundsätzlich auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450; gleiches gilt für Nebenkosten: BGH NJW-RR 2007, 56; zit. n. juris).

    Diese weist durch die befragten Sachverständigen als Nebenkosten abgerechnete Foto- und Schreibkosten aus und impliziert damit deren Üblichkeit (in diesem Sinne auch grundsätzlich: BGH NJW-RR 2007, 56; sowie gutachterlich - zumindest für die Einzugsgebiete Leipzig und Hildesheim - belegt: OLG Dresden Schaden-Praxis 2014, 201; LG Hildesheim - Urteil vom 05. November 2015 - 1 S 41/14; zit. n. Anlage K10).

    Insbesondere setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs zur grundsätzlichen Verwendbarkeit der BVSK-Honorarbefragung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 56 sowie BGH NJW 2014, 1947; jeweils zit. n. juris).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Hannover, 20.05.2016 - 10 S 21/15
    Der Geschädigte ist daher nach Maßgabe des auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedankens des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (st. Rspr., BGHZ 115, 364; BGH NJW 1994, 999; 2000, 800; jeweils zit. n. juris).

    Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt auf der anderen Seite vom Geschädigten jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGHZ 115, 364; 154, 395; jeweils zit. n. juris).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (st. Rspr., BGHZ 115, 364; 115, 375; BGH NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 1265; 2009, 1663; 2010, 1445; 2010, 2569; jeweils zit. n. Juris).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Hannover, 20.05.2016 - 10 S 21/15
    Dabei kann grundsätzlich auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450; gleiches gilt für Nebenkosten: BGH NJW-RR 2007, 56; zit. n. juris).

    Dagegen bestehen aus Sicht der Kammer (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO, zum Anwendungsmaßstab: BGH NJW 2007, 1450) keine grundsätzlichen Bedenken (zur allgemeinen Akzeptanz vgl. nur BGH NJW 2014, 1947; KG Berlin DAR 2015, 524; OLG Dresden Schaden-Praxis 2014, 201; LG Arnsberg Schaden-Praxis 2015, 95; jeweils zit. n. juris).

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Auszug aus LG Hannover, 20.05.2016 - 10 S 21/15
    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (st. Rspr., BGHZ 115, 364; 115, 375; BGH NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 1265; 2009, 1663; 2010, 1445; 2010, 2569; jeweils zit. n. Juris).

    Sie ist als Haftpflichtversicherer nach allgemeiner Rechtsauffassung (vgl. nur BGH NJW 2009, 1265 m.w.N., zit. n. juris) in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Werkvertrages (vgl. BGH NJW 2006, 2472; zit. n. juris) einbezogen und kann deshalb direkt Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestehen.

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

    Auszug aus LG Hannover, 20.05.2016 - 10 S 21/15
    Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGHZ 125, 56; zit. n. juris).

    Der Geschädigte ist daher nach Maßgabe des auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedankens des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (st. Rspr., BGHZ 115, 364; BGH NJW 1994, 999; 2000, 800; jeweils zit. n. juris).

  • BGH, 19.02.2008 - VI ZR 32/07

    Anforderungen an die Substantiierung der Notwendigkeit von Mietwagenkosten nach

    Auszug aus LG Hannover, 20.05.2016 - 10 S 21/15
    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (st. Rspr., BGHZ 115, 364; 115, 375; BGH NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 1265; 2009, 1663; 2010, 1445; 2010, 2569; jeweils zit. n. Juris).

    Ihm ist grundsätzlich nicht zuzumuten, "Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (vgl. zu den parallel gelagerten Mietwagenkosten [UET]: BGH NJW 1996, 1958; NJW-RR 2008, 689; jeweils zitiert nach juris).

  • AG Coburg, 28.01.2010 - 11 C 380/09
    Auszug aus LG Hannover, 20.05.2016 - 10 S 21/15
    Die Annahme einer aus der kumulierten Vereinbarung von pauschaliertem Grundhonorar und aufwandsberechneten Nebenkosten folgenden grundsätzlichen Unangemessenheit sämtlicher vereinbarter Nebenkosten (so aber bspw.: AG Coburg, Urteil vom 28. Januar 2010 - 11 C 380/09 - AG Dieburg NJW-RR 2013, 932; jeweils zit. n. juris) verbietet sich daher.
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus LG Hannover, 20.05.2016 - 10 S 21/15
    Sie ist als Haftpflichtversicherer nach allgemeiner Rechtsauffassung (vgl. nur BGH NJW 2009, 1265 m.w.N., zit. n. juris) in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Werkvertrages (vgl. BGH NJW 2006, 2472; zit. n. juris) einbezogen und kann deshalb direkt Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestehen.
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus LG Hannover, 20.05.2016 - 10 S 21/15
    Denn unstreitig haben Geschädigter und Sachverständiger im Gutachtenauftrag vom 09. März 2015 (Anlage K3) eine Honorarvereinbarung getroffen, anhand der primär zu bewerten ist, ob dem Geschädigten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen die vereinbarten Kosten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen oder ob er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren einen wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2014, 3151; zit. n. juris) - sprich: einen kostengünstigeren Sachverständigen zu beauftragen.
  • KG, 30.04.2015 - 22 U 31/14

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ermittlung ersatzfähiger

  • LG Münster, 22.10.2014 - 1 S 41/14

    Darlegungslast und Beweislast der Leistungserbringung für den Vergütungsanspruch

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

  • OLG Hamm, 05.03.1997 - 13 U 185/96

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein vom rechten Fahrbahnrand anfahrendes

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08

    Schätzung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

  • OLG Nürnberg, 03.07.2002 - 4 U 1001/02

    Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

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