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   VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12   

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VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12 (https://dejure.org/2013,937)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 (https://dejure.org/2013,937)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 10 S 243/12 (https://dejure.org/2013,937)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Beurteilung der Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers bei ärztlich verordneter Therapie mit Opiaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herleitung einer fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Arzneimitteln mit Betäubungsmitteln als Inhaltsstoffe; Erforderlichkeit einer einzelfallorientierten Beurteilung unter Würdigung der individuellen Aspekte bei ärztlich verordneter Therapie mit Opiaten

  • blutalkohol PDF, S. 133
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46 Abs 1 FeV, § 46 Abs 3 FeV, § 11 Abs 8 FeV, Anl 4 Nr 9.1 FeV, Anl 4 Nr 9.4 FeV
    Zur Beurteilung der Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers bei ärztlich verordneter Therapie mit Opiaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herleitung einer fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Arzneimitteln mit Betäubungsmitteln als Inhaltsstoffe; Erforderlichkeit einer einzelfallorientierten Beurteilung unter Würdigung der individuellen Aspekte bei ärztlich verordneter Therapie mit Opiaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2013, 261
  • VBlBW 2014, 109
  • DÖV 2013, 359
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2010 - 10 S 319/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - formelle Anforderungen an die Anordnung zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12
    Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die zentrale Bedeutung sowohl der nach § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen als auch der materiell-rechtlichen Anforderungen an eine dem Betroffenen mitzuteilende konkrete Fragestellung in einer Gutachtensanordnung hervorgehoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -VBlBW 2010, 323, sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).

    Da eine Gutachtensanordnung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder gegen sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20.04.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12
    Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -DAR 2001, 522; und vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12
    Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -DAR 2001, 522; und vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.).
  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12
    Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - NVwZ 2005, 1418; sowie Kammerbeschluss vom 26.02.2007 - 1 BvR 474/05 - NVwZ-RR 2007, 361).
  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12
    Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -DAR 2001, 522; und vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2004 - 7 S 2219/04

    Prüfungsmaßstab im Prozesskostenhilfeverfahren - einstweiliger Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dabei grundsätzlich derjenige der Entscheidungsreife, also derjenige, in dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig, einschließlich der erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorliegt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.11.2004 - 7 S 2219/04 - VBlBW 2005, 196).
  • BVerfG, 26.02.2007 - 1 BvR 474/05

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Verweigerung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12
    Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - NVwZ 2005, 1418; sowie Kammerbeschluss vom 26.02.2007 - 1 BvR 474/05 - NVwZ-RR 2007, 361).
  • OVG Sachsen, 06.05.2009 - 3 B 1/09

    Fahrerlaubnisentziehung; Eignungszweifel; Verdacht auf Medikamentenmissbrauch;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12
    In diesem Sinne dürfte auch Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung zu verstehen sein, die den Schluss aus der Einnahme von Betäubungsmitteln auf die fehlende Fahreignung dann ausschließen, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.05.2009 - 3 B 1/09 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2010 - 10 S 2173/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12
    Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die zentrale Bedeutung sowohl der nach § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen als auch der materiell-rechtlichen Anforderungen an eine dem Betroffenen mitzuteilende konkrete Fragestellung in einer Gutachtensanordnung hervorgehoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -VBlBW 2010, 323, sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 10 S 1503/16

    Cannabiskonsum; Fahreignung; gleichzeitige Einnahme von legal und illegal

    Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus der Einnahme von Betäubungsmitteln nach den Nummern 9.1 oder 9.2.1 der Anlage 4 der FeV hergeleitet werden, da insoweit die in den Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 der FeV definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - Blutalkohol 50, 108; siehe auch Senatsurteil vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95).

    Während bei der illegalen regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Fahreignung ohne weiteres ausgeschlossen ist (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV), ist bei einer ärztlich verordneten Therapie mit Cannabis eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankung, ihre Symptome, die medikamentenspezifischen Auswirkungen und die ärztliche Überwachung der Medikamenteneinnahme erfasst als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.08.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 22.01.2013 a.a.O.; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, Kapitel 3.12.2, S. 201 f.; Kapitel 3.14.1 und 3.14.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung a.a.O.; Graw/Mußhoff, Blutalkohol 53, 289 ff.).

    So ist es nur folgerichtig, dass in der Rechtsprechung unterschieden wird zwischen der ärztlich verordneten Einnahme eines betäubungsmittelhaltigen Arzneimittels (bzw. der ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit ausschließlich auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG erworbenen Medizinal-Cannabisblüten) einerseits und der eigenmächtigen Einnahme einer illegal beschafften Droge andererseits (vgl. z. B. Senatsurteil vom 11.08.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 22.01.2013 a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2013 - 12 ME 289/12 - DAR 2013, 288; BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167 - SVR 2011, 389; SächsOVG, Beschluss vom 06.05.2009 - 3 B 1/09 - Blutalkohol 46, 296; VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.2016 - W 6 K 16.986 - juris; VG München, Beschluss vom 07.09.2016 - M 26 S 16.3079 - juris; VG Meiningen, Beschluss vom 07.05.2012 - 2 E 180/12 Me - juris; zu § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG siehe etwa König in Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 24a StVG Rn. 22).

  • VG Würzburg, 27.07.2016 - W 6 S 16.680

    Folgen einer teilweise fehlerhaften Fragestellung in Gutachtensanordnung

    In diesem Sinne dürfte auch die Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zu verstehen sein, die den Schluss aus der Einnahme von Betäubungsmitteln auf die fehlende Fahreignung dann ausschließen, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (VGH BW, B. v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261; SächsOVG, B. v. 6.5.2009 - 3 B 1/09 - SVR 2009, 352).

    Bei einer ärztlich verordneten Therapie mit Medikinet ist eine einzelfallorientierte Beurteilung oder Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht der Erkrankung ihre Symptome und die medikamentenspezifischen Auswirkungen erfasst, als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und die Fähigkeit zur Kompensation von gegebenenfalls festgestellten Leistungseinschränkungen, aber auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme sowie eines unzulässigen Beigebrauchs sonstiger psychoaktiv wirkender Stoffe überprüft (vgl. zu den insoweit vergleichbaren morphinhaltigen Arzneimitteln VGH BW, B. v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261).

    Ferner dürfte erheblich sein, ob die Medikamenteneinnahme hinreichend überwacht wird und ob das Gefährdungspotential vom Betroffenen hinreichend eingeschätzt wird (vgl. zum Ganzen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.2, Seite 20; VGH BW, B. v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261).

    Indes war die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung gerade nicht allein auf die Klärung dieser vorgelagerten medizinischen Fragen gerichtet, sondern schwerpunktmäßig auf die Abklärung der psychophysischen Leistungsfähigkeit, so dass sich der wesentliche Teil der gutachterlichen Fragestellung nicht für ein ärztliches Gutachten eignet (vgl. VGH BW, U. v. 11.8.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95-106 [2015]; auch B. v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261).

    Er kann diese Frage nicht der Begutachtungsstelle oder dem Antragsteller überantworten, jedoch muss er die Empfehlung eines eventuell vorliegenden ärztlichen Gutachtens berücksichtigen (vgl. VGH BW, U. v. 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - NZV 2013, 261; OVG NRW, B. v. 7.2.2013 - 16 E 1257/12 - SVR 2013, 314; Zwerger, juris-PR-Verkehrsrecht 3/2014 vom 12.12.2014, Anm. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 444/14

    Klärung der Frage, ob aufgrund der bestimmungsgemäßen Einnahme

    Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG sind, kann die fehlende Fahreignung allerdings nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - VBlBW 2014, 109).

    In deren Rahmen kann geklärt werden, ob eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt, ob die Behandlung mit diesen Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen schafft, und ob die erforderliche Compliance des Betroffenen vorliegt (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - a.a.O.).

  • VG Würzburg, 26.10.2016 - W 6 K 16.986

    Keine PKH - Fehlende Fahreignung durch Ritalinkonsum

    In diesem Sinne dürfte auch die Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zu verstehen sein, die den Schluss aus der Einnahme von Betäubungsmitteln auf die fehlende Fahreignung dann ausschließen, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (VGH BW, B.v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261; SächsOVG, B.v. 6.5.2009 - 3 B 1/09 - SVR 2009, 352).

    Bei einer ärztlich verordneten Therapie mit Ritalin ist eine einzelfallorientierte Beurteilung oder Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht der Erkrankung ihre Symptome und die medikamentenspezifischen Auswirkungen erfasst, als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und die Fähigkeit zur Kompensation von gegebenenfalls festgestellten Leistungseinschränkungen, aber auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme sowie eines unzulässigen Beigebrauchs sonstiger psychoaktiv wirkender Stoffe überprüft (vgl. zu den insoweit vergleichbaren morphinhaltigen Arzneimitteln VGH BW, B.v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261).

    Ferner dürfte erheblich sein, ob die Medikamenteneinnahme hinreichend überwacht wird und ob das Gefährdungspotential vom Betroffenen hinreichend eingeschätzt wird (vgl. zum Ganzen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.2, Seite 20; VGH BW, B.v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 54/13

    Ermessen bei Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen

    Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - DAR 2001, 522, und vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2022 - 13 S 1641/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Arzneimittelmissbrauchs; Fortbestand der

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es bei dem Antragsteller um die Einnahme von Medizinal-Cannabis geht und sich deshalb dessen Fahreignung nicht nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV, sondern nach den Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV beurteilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 6 und vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 12; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., StVG § 2 Rn. 62a, 65 f.).

    Regelmäßig ist hierbei nicht im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV zu verstehen, sondern es genügt, wenn der übermäßige Gebrauch häufiger als nur sporadisch, also nicht nur ein- oder mehrmalig vorkommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2013 a. a. O.; BayVGH, Beschlüsse vom 16.01.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 25 und vom 29.04.2019 - 11 B 18.2482 - juris Rn. 24; Dauer a. a. O. § 2 Rn. 65).

  • VG Bayreuth, 17.02.2021 - B 1 S 21.97

    Missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen, Begriff der

    In diesem Sinne dürfte auch Ziffer 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung zu verstehen sein, die den Schluss aus der Einnahme von Betäubungsmitteln auf die fehlende Fahreignung dann ausschließen, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (OVG Bautzen, B.v. 6.5.2009 - 3 B 1/09 - BeckRS 2009, 34325; VGH BW, B.v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261; VG Köln, B.v. 5.11.2019 - 23 L 1963/19 - BeckRS 2019, 31724 Rn. 8, 9).

    Bei dem Eignungsmangel nach Nr. 9.6 der Anlage 4 genügt eine ein- oder mehrmalige Einnahme eines Arzneimittels ebenfalls nicht; vielmehr wird eine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Dauerbehandlung mit Medikamenten vorausgesetzt (VGH BW, B.v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261).

    Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 I BtMG sind, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (OVG Bautzen, B.v. 6.5.2009 - 3 B 1/09 - BeckRS 2009, 34325; VGH BW, B.v. 22.1.2013 - 10 S 243/12 - NZV 2013, 261; VG Köln, B.v. 5.11.2019 - 23 L 1963/19 - BeckRS 2019, 31724 Rn. 8, 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2016 - 10 S 2406/14

    Verwaltungsgebühr nur bei Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Beibringung eines

    Dass eine Gutachtensanordnung nicht nur in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, sondern auch bei Rechtsbehelfsverfahren gegen sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - und vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 - jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2013 - 10 S 1491/13

    Anforderung an die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen

    4 Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die zentrale Bedeutung sowohl der nach § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen als auch der materiell-rechtlichen Anforderungen an eine dem Betroffenen mitzuteilende konkrete Fragestellung in einer Gutachtensanordnung hervorgehoben (vgl. Beschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, DAR 2010, 410; vom 16.09.2010 - 10 S 956/10 - vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, VBlBW 2011, 196; vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 -, NJW 2011, 3257; Urteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19; Beschlüsse vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 -, DAR 2013, 163; vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 -, NJW 2013, 1896; vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23

    Medizinal-Cannabis; Anwendung des Arzneimittelprivilegs; drogentypische

    Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei entsprechenden Eignungszweifeln durch ein Fahreignungsgutachten geklärt werden soll, ob die der Einnahme von Medizinal-Cannabis zugrundeliegende Erkrankung verkehrsrelevant ist, ein Beigebrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe vorliegt, die dauerhafte Einnahme von Medizinal-Cannabis die Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt und der Betroffene Auswirkungen gegebenenfalls kompensieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - juris Rn. 12; VG Würzburg, Beschluss vom 27.07.2016 - W 6 S 16.680 - juris Rn. 36; Koehl, DAR 2017, 315; Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation - Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien (StAB), aktualisierte Fassung August 2018, abgedruckt bei Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. S. 440, 444).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 13 S 3017/21

    Bewilligung von Reisekosten zum Verhandlungstermin

  • VG Karlsruhe, 30.06.2016 - 3 K 3375/15

    Ärztlich begleitete Selbsttherapie mit Cannabis - Dauerbehandlung mit

  • VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18

    Zu Wirkungsweise und Anwendung der Medikamentes Ephedrin und Elvanse

  • VG Würzburg, 31.03.2015 - W 6 S 15.238

    Mögliche ausnahmsweise Kraftfahreignung bei Methadon-Konsum

  • VG München, 07.09.2016 - M 26 S 16.3079

    Rechtmäßige sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Cannabis

  • VG Saarlouis, 23.12.2016 - 5 L 2591/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach strafrechtlicher

  • VG Köln, 05.11.2019 - 23 L 1963/19
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