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   VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 10 S 2563/88   

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https://dejure.org/1988,2853
VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 10 S 2563/88 (https://dejure.org/1988,2853)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.10.1988 - 10 S 2563/88 (https://dejure.org/1988,2853)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Oktober 1988 - 10 S 2563/88 (https://dejure.org/1988,2853)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 408
  • VBlBW 1989, 148
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1991 - 10 S 938/91

    Zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage wegen Überschreitung der

    Für die Beurteilung des nach dieser Regelung erforderlichen Ermittlungsaufwandes kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, a.a.O., und Beschl. v. 21.10.1987, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse v. 4.10.1988, VBlBW 1989, 148, und v. 20.3.1990, VBlBW 1990, 437).

    Der vom Kläger zitierte Senatsbeschluß vom 4.10.1988 (VBlBW 1989, 148) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

  • OVG Niedersachsen, 31.10.2006 - 12 LA 463/05

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches; Vereitelung der

    Selbst wenn man indes trotz Nichtrücksendung des Anhörungsbogens weitere Ermittlungsmaßnahmen für notwendig halten würde (vgl. dazu vormals VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.10.1988 - 10 S 2563/88 -, NZV 1989, 408; Beschluss vom 20.3.1990 - 11 S 390/90 -, NZV 1990, 247), so wäre dieser Anforderung hier entsprochen worden, denn dem Kläger ist durch eine weitere schriftliche Befragung mit dem Erinnerungsschreiben vom 12. September 2003 nochmals Gelegenheit zur Aufklärung gegeben worden, von der er jedoch (erneut) keinen Gebrauch gemacht hat.
  • VGH Bayern, 11.07.2012 - 11 ZB 12.727

    Fahrtenbuchauflage; keine ausnahmslose Verpflichtung, den Halter des Tatfahrzeugs

    Schlüssige Argumente gegen die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts, die Zeugeneinvernahme eines Fahrzeughalters, der sich auf ungenügende Erkennbarkeit des Fahrzeugführers auf einem Tatfoto beruft, ergeben sich namentlich nicht aus den in der Antragsbegründung beiläufig zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Oktober 1981 (VerkMitt 1982, 70) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1988 (NZV 1989, 408).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat es im Beschluss vom 4. Oktober 1988 (a.a.O.) als nicht rechtens angesehen, die Führung eines Fahrtenbuches bereits dann anzuordnen, wenn der Halter den Anhörungsbogen nicht zurückgesandt hat; die öffentliche Verwaltung müsse vielmehr einen weiteren Versuch unternehmen, ihn "als Beschuldigten oder Zeugen selbst zu hören" (VGH BW vom 4.10.1988, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 10 S 390/90

    Fahrtenbuchauflage

    Weitere Ermittlungen scheiden zumeist dann aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs -- im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge -- jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, es sei denn, es seien besondere Anhaltspunkte gegeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und die Beschlüsse des Senats vom 17.10.1986 -- 10 S 2609/86 --, vom 4.8.1988 -- 10 S 2071/88 -- und vom 4.10.1988 -- 10 S 2563/88 --, VBlBW 1989, 148).

    Die für eine derartige Annahme erforderlichen positiven Anhaltspunkte sind vielmehr durch weitere Ermittlungen gegenüber dem Fahrzeughalter selbst zu gewinnen (vgl. Beschl. d. Senats vom 4.10.1988, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 10 S 745/91

    Zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei überhöhter Geschwindigkeit

    Weitere Ermittlungen scheiden zumeist dann aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs, etwa unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, es sei denn, es seien besondere Anhaltspunkte gegeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und die Beschl. des Senats v. 4.10.1988 -- 10 S 2563/88 --, VBlBW 1989, 148 sowie v. 20.3.1990 -- 10 S 390/90 --, DAR 1990, 233).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 10 S 407/91

    Zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage beim Rotlichtverstoß

    Weitere Ermittlungen scheiden zumeist dann aus, wenn der Halter eines Fahrzeuges -- wie hier im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter und unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge -- jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, es sei denn, es seien besondere Anhaltspunkte gegeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und die Beschlüsse des Senats v. 4.10.1988 -- 10 S 2563/88 --, VBlBW 1989, 148 sowie v. 20.3.1990 -- 10 S 390/90 --, DAR 1990, 233).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1992 - 10 S 3233/91

    Zum Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage

    Weitere Ermittlungen scheiden zumeist dann aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs - im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge - jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, es sei denn, es seien besondere Anhaltspunkte gegeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, Buchholz 442.11 § 31 a StVZO Nr. 12; Beschlüsse des Senats v. 4.10.1988 - 10 S 2563/88 -, VBlBW 1989, 148 und vom 11.5.1990 - 10 S 853/90 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1998 - 25 A 6045/96

    Anordnung gegenüber einem Fahrzeughalter zur Führung eines Fahrtenbuchs;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO, Nr. 12, S. 5 (6 f.); Beschluß vom 1. März 1994 - 11 B 130.93 -, VRS Band 88, Nr. 67; VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 4. Oktober 1988 - 10 S 2563/88 -, VBlBW 1989, 148; Senatsurteil vom 6. Mai 1998 - 25 A 6424/96 -, S. 7 f. des Urteilsabdrucks.
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