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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17   

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https://dejure.org/2017,18933
OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17 (https://dejure.org/2017,18933)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2017 - 10 S 34.17 (https://dejure.org/2017,18933)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juni 2017 - 10 S 34.17 (https://dejure.org/2017,18933)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 31 Abs 2 BauGB, § 212a Abs 1 BauGB
    Schutz der Nachbarn im Rahmen der Erteilung von Befreiungen zum Maß der baulichen Nutzung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80a Abs 3 VwGO, § 80a Abs 5 S 1 VwGO, § 31 Abs 2 BauGB, § 212a Abs 1 BauGB, § 7 Nr 5 BauO Bln 1958, § 7 Nr 8 BauO Bln 1958, § 7 Nr 15 BauO Bln 1958
    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung; Prüfungsmaßstab; Befreiung; Bebauungsplan; Maß der baulichen Nutzung, Grundflächenzahl; Geschossflächenzahl; Rücksichtnahmegebot; Einsichtsmöglichkeit vom Nachbargrundstück; Außenswimmingpool

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans? (IBR 2017, 587)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10

    Nachbarklage; Baugenehmigung; Einzelhandelsbetrieb;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17
    Es ist dabei von der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, juris Rn. 14; vgl. auch Beschluss vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 - juris Rn. 4) ausgegangen, wonach die hier betroffenen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) durch Bebauungspläne grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben.

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass in diesem gerichtlichen Verfahren eines Dritten keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde stattzufinden hat (vgl. kritisch zur nicht selten großzügigen Ausnahme- und Befreiungspraxis der Bauaufsichtsbehörde des beklagten Bezirks insbesondere im Verhältnis zur Bauleitplanung u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, 36, juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 06.11.2007 - 14 CS 07.2343
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17
    Ein Recht auf Fortbestand einer demgegenüber aus ihrer Sicht möglicherweise in der Vergangenheit günstigeren Situation, als das Gebäude noch zu gewerblichen Zwecken als Büro-, Lager- und Werkstattraum genutzt wurde und daher in der Regel an Wochenenden ungenutzt gewesen sein dürfte, kann die Antragstellerin nicht geltend machen (vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 14 CS 07.2343 -, juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - 2 S 51.16

    Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei Ausweisung eines Gebiets als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17
    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung oder bauaufsichtlichen Zulassung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (stRsp. vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.; siehe auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. April 2017 - OVG 2 S 51.16 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16

    Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses für ein vorläufiges Rechtschutzverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17
    Einsichtnahmemöglichkeiten vom Nachbargrundstück sind unter der Bedingung einer verdichteten Bebauung einer Großstadt, wie in dem hier betroffenen Teil des Berliner Bezirks Steglitz, nicht vollständig zu vermeiden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris 10; Beschluss vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2015 - 10 S 11.15

    Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17
    Einsichtnahmemöglichkeiten vom Nachbargrundstück sind unter der Bedingung einer verdichteten Bebauung einer Großstadt, wie in dem hier betroffenen Teil des Berliner Bezirks Steglitz, nicht vollständig zu vermeiden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris 10; Beschluss vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.08.2014 - 10 S 57.12

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen ein Bauvorhaben; Parkplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17
    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung oder bauaufsichtlichen Zulassung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (stRsp. vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.; siehe auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. April 2017 - OVG 2 S 51.16 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2014 - 2 S 8.14

    Erdrückende Wirkung ohne wesentlichen Höhenunterschied der Gebäude; freie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17
    Es ist dabei von der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, juris Rn. 14; vgl. auch Beschluss vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 - juris Rn. 4) ausgegangen, wonach die hier betroffenen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) durch Bebauungspläne grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben.
  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17
    Es ist dabei von der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, juris Rn. 14; vgl. auch Beschluss vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 - juris Rn. 4) ausgegangen, wonach die hier betroffenen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) durch Bebauungspläne grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17
    Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, dass die Antragstellerin sich insoweit gegen die Baugenehmigung wendet, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das in § 7 Nr. 5 BauO 1958 enthaltene landesrechtliche Rücksichtnahmegebot (näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 36) durch das genehmigte Bauvorhaben nicht verletzt werde, in Frage zu stellen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15

    Nachbarklage; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; Sondergebiet

    Von diesen Grundsätzen geht auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. nur Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 10 N 30.10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 6).

    Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 -, juris LS und Rn. 4; Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 -, juris Rn. 27; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 10 S 4.18

    Gebietserhaltungsanspruch im unbeplanten Innenbereich

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (stRsp., vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 -, juris Rn. 2; näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19

    Bedarfsgerechte Garagen und Stellplätze muss der Nachbar hinnehmen!

    Darauf, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung entsprechend der Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, kommt es nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 - juris Rn. 12).

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen sowie Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 37, und Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 - juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 10 S 15.20

    Eine nachbarschützende Intention des Plangebers muss sich im Einzelfall aus der

    Wie schon das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2017 (- OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 12) zutreffend hervorgehoben hat, ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans allein nach den Voraussetzungen des § 30 BauGB zu beurteilen.

    "Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen sowie Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 37, und Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 - juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 - 10 S 47.16

    Erlass einer neuen Baugenehmigung bei stattgebenden Beschluss gemäß § 80 Abs 5

    Bei der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (zum Prüfungsmaßstab näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn 3; Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.) hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert darzulegen vermocht, dass sie - über den stattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich von 12 Pkw-Stellplätzen und 24 Trailer- bzw. Container-Stellflächen in der Nähe ihres Grundstücks hinaus - ein Abwehrrecht gegen das mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 genehmigte Bauvorhaben hat.

    Soweit sie vorbringt, das Verwaltungsgericht überdehne die Anforderungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an die Substantiierung ihres Vorbringens zu Staubimmissionen gestellt werden können, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB) es im Kern maßgeblich ist, ob die Antragstellerin als Dritte dargelegt hat, dass sie ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben hat (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 10 S 57.17

    Beurteilung der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens; Geltendmachung einer

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung oder bauaufsichtlichen Zulassung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (stRsp., vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 -, juris Rn. 2; näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 10 S 50.16

    Erlass einer neuen Baugenehmigung bei stattgebenden Beschluss gemäß § 80 Abs 5

    Bei der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (zum Prüfungsmaßstab näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn 3; Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.) hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert darzulegen vermocht, dass sie ein Abwehrrecht gegen das mit Bescheid vom 6. Januar 2016 genehmigte Bauvorhaben hat.

    Soweit sie vorbringt, das Verwaltungsgericht überdehne die Anforderungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an die Substantiierung ihres Vorbringens zu Staubimmissionen gestellt werden können, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB) es im Kern maßgeblich ist, ob die Antragstellerin als Dritte dargelegt hat, dass sie ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben hat (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2020 - 10 N 68.20

    Klage einer Dritten gegen eine Baugenehmigung; Abstandsflächen; Nutzungsänderung;

    Die Beschwerde der damaligen Antragstellerin und jetzigen Klägerin dieses Verfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin wurde mit Beschluss des Senats vom 9. Juli 2017 - OVG 10 S 34.17 - zurückgewiesen.
  • VG Berlin, 29.11.2017 - 13 L 588.17

    Klage eines Nachbarn gegen einen Schulerweiterungsbau

    Entscheidend ist also, dass die Antragsteller als Dritte dargelegt haben, dass ihnen ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d. h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -).
  • AGH Baden-Württemberg, 23.06.2017 - AGH 18/16

    Syndikusanwalt: Zulassung einer bei einem Klinikum angestellten Volljuristin

    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2017 - OVG 10 S 34.17, juris).
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