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   VGH Baden-Württemberg, 05.12.2001 - 10 S 572/01   

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https://dejure.org/2001,4293
VGH Baden-Württemberg, 05.12.2001 - 10 S 572/01 (https://dejure.org/2001,4293)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.12.2001 - 10 S 572/01 (https://dejure.org/2001,4293)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Dezember 2001 - 10 S 572/01 (https://dejure.org/2001,4293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Fahrerlaubnis - Gutachtenbeibringung wegen Erkrankung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Kraftfahreignung wegen Krankheit; Berechtigung zur Anordnung der Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens bei festgestelltem hirnorganischen Psychosyndrom; Nichtbeibringung eines fachärztlichen Gutachtens; Fahreignung in Abhängigkeit ...

  • archive.org
  • Judicialis

    StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; FeV § 46 Abs. 3; ; FeV § 11 Abs. 2; ; FeV § 11 Abs. 8; ; FeV Anlage 4 Ziff. 7.2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis - Kraftfahreignung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Krankheit; Hirnorganisches Psychosyndrom; Nichtbeibringung eines fachärztlichen Gutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 248
  • DÖV 2002, 306
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Saarland, 01.10.2014 - 1 A 289/14

    Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis: Abklärung der körperlichen oder geistigen

    Es bedarf mithin der in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV vorgesehenen Abklärung des Ausmaßes der Schädigung durch ein ärztliches Gutachten.(vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.12.2001 - 10 S 572/01 -, juris Rdnr. 3).
  • OVG Brandenburg, 31.01.2003 - 4 B 10/03
    Die nunmehr angestellten Bemühungen des Antragstellers um eine nachträgliche Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vermögen daran nichts mehr zu ändern; das beabsichtigte Gutachten kann sich erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995, a.a.O.; ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Dezember 2001 -- 10 S 572/01 --, ZfSch 2002, 159 f.).
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