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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2018 - 10 S 6.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2018 - 10 S 6.18 (https://dejure.org/2018,30625)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.09.2018 - 10 S 6.18 (https://dejure.org/2018,30625)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. September 2018 - 10 S 6.18 (https://dejure.org/2018,30625)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 201 BauGB, § 61 Abs 1 Nr 1b BauO BB, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 VwGO
    Beseitigung eines Pferdeunterstands im Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb; Begründung des Sofortvollzugs

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 201 BauGB, § 61 Abs 1 Nr 1b BauO BB, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Beseitigung baulicher Anlagen; Pferdeunterstand; Außenbereich; privilegierte Nutzung; landwirtschaftlicher Betrieb; Begriff des "Dienens"; Pferdepension; Tierhaltung; Pachtland; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Begründungserfordernis; Vorbildwirkung; Hilfsantrag; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Pferdeunterstand im Außenbereich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Pferdepension im Außenbereich unzulässig? - Erzeugt der Inhaber das Tierfutter nicht selbst, dient der Stall keinem "landwirtschaftlichen Betrieb"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Pferdeunterstand im Außenbereich! (IBR 2018, 707)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 10 S 14.15

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Gebäude im Außenbereich; Landwirtschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2018 - 10 S 6.18
    Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen - unter dem Gesichtspunkt der Genehmigungsfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BbgBO, für welche die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 9 und vom 30. Mai 2017 - OVG 10 S 13.16 -, BA S. 6) - für den Pferdeunterstand verneint, weil der in Rede stehenden Pensionstierhaltung bei isolierter Betrachtung eine eigene betriebliche Struktur fehle (BA S. 6) und sie räumlich auch nicht den landwirtschaftlichen Betriebsflächen der Rinderzucht zugerechnet werden könne, die der Pächter des Antragstellers in über 20 km Entfernung betreibe (BA S. 7).

    Hinsichtlich dieser Ausnahme ist das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.), die es zitiert (BA S. 12) und mit der sich die Beschwerde nicht weiter auseinandersetzt, davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung - auch in Ansehung des Ausnahmecharakters einer solchen Anordnung und der Endgültigkeit ihrer Folgen (Beschluss des Senats vom 17. Juli 2015, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.; 241-251, 249 f.) - insbesondere in Fällen bestehen kann, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, oder in denen von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die schon bald eine Nachahmung befürchten lässt.

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2018 - 10 S 6.18
    Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert das Tatbestandsmerkmal der "zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden" Flächen für die Futtererzeugung im Sinne von § 201 BauGB bei hinzugepachtetem Land eine räumliche Verbindung des Pachtlandes zu dem Betrieb derart, dass noch von einem einheitlichen Gesamtbetrieb gesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - IV C 9.70 -, juris Rn. 25).
  • VG Cottbus, 18.12.2017 - 3 L 363/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beseitigungsanordnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2018 - 10 S 6.18
    Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (VG Cottbus, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - VG 3 L 363/17 -, juris).
  • OVG Sachsen, 29.01.2018 - 7 C 22/16

    Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens; Feststellung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2018 - 10 S 6.18
    Denn er steht inhaltlich bereits nicht in einem Eventualverhältnis zum Hauptantrag, sondern ist der Sache nach auf das gleiche Begehren gerichtet wie der Hauptantrag (vgl. dazu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2018 - 7 C 22/16.F -, juris Rn. 44).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 S 67.17

    Anforderungen an eine Verwirkung des Rechts auf bauordnungsrechtliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2018 - 10 S 6.18
    Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (st.Rspr., zuletzt Beschluss des Senats vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 67.17 -, juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2022 - 9 S 1003/22

    Einstufung der Pflanze Jiaogulan als neuartiges Lebensmittel

    Demgemäß verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 80 Rn. 245; OVG Bln.-Bbg., Beschlüsse vom 19.09.2018 - 10 S 6.18 -, juris Rn. Rn. 6, und vom 19.07.2018 - 10 S 67.17 -, juris Rn. 5).

    Die inhaltlich fehlerhafte Begründung der Vollziehungsanordnung kann zu deren materieller Rechtswidrigkeit führen, nicht aber zur Verletzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch, a. a. O., § 80 VwGO Rn. 246, m. w. N.; OVG Bln.-Bbg., Beschlüsse vom 19.09.2018 - 10 S 6.18 -, juris Rn. Rn. 6, und vom 19.07.2018 - 10 S 67.17 -, juris Rn. 5).

  • VG Cottbus, 25.01.2024 - 3 L 175/23

    Klage auf Beseitigung

    Die durch den Antragsgegner in der Verfügung und zulässigerweise im Widerspruchsbescheid ergänzte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 11 S 90/21 -juris, Rn.4; Beschluss vom 22. Juli 2020 - OVG 10 S 47/20 - juris, Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 09. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris, Rn. 11; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 07. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.).

    Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris, Rn. 5; Beschl. d. Kammer v. 13. Mai 2019 - 3 L 566/18 -, juris, Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2020 - 10 S 66.20

    Baugenehmigung; baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung; Drittwiderspruch;

    Denn er steht inhaltlich bereits nicht in einem Eventualverhältnis zum Hauptantrag, sondern ist der Sache nach auf das gleiche Begehren gerichtet wie der Hauptantrag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 9 S 969/23

    Einstufung von CBD-Öl-Mundtropfen als Lebensmittel

    Demgemäß verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2023 - 9 S 412/23 - Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 245; OVG Bln.-Bbg., Beschlüsse vom 19.09.2018 - 10 S 6.18 -, juris Rn. 6, und vom 19.07.2018 - 10 S 67.17 -, juris Rn. 5).
  • VG Cottbus, 17.05.2021 - 3 L 174/21

    Maisverbot zum Schutz des Luftverkehrs bestätigt

    Die auf Seite 8 der Verfügung enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 - juris Rn. 6).

    Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 13.05.2019 - 3 L 566/18

    Sofortvollzug einer Ordnungsverfügung zum Rückbau einer baulichen Anlage;

    Die durch ihn in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris, Rn. 6; Beschl. v. 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris, Rn. 4; Beschl. v. 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris, Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschl. v. 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris, Rn. 10; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80, Rn. 84 ff.; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.).

    Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris, Rn. 5; Beschl. d. Kammer v. 06. Februar 2019 - VG 3 L 701/18 -, juris, Rn. 8; Beschl. v. 27. Februar 2018 - VG 3 L 530/17 -, juris, Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2022 - 9 S 2278/21

    Inverkehrbringen von cannabinoidhaltige Produkte ohne Zulassung; Feststellung der

    Demgemäß verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 80 Rn. 245; OVG Bln.-Bbg., Beschlüsse vom 19.09.2018 - 10 S 6.18 -, juris Rn. Rn. 6, und vom 19.07.2018 - 10 S 67.17 -, juris Rn. 5).

    Die inhaltlich fehlerhafte Begründung der Vollziehungsanordnung kann zu deren materieller Rechtswidrigkeit führen, nicht aber zur Verletzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch, a. a. O., § 80 VwGO Rn. 246, m. w. N.; OVG Bln.-Bbg., Beschlüsse vom 19.09.2018 - 10 S 6.18 -, juris Rn. Rn. 6, und vom 19.07.2018 - 10 S 67.17 -, juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 3 S 144.21

    Schulrecht - Schulpflicht - Durchsetzung - elterliche Verantwortung -

    Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 11 S 90/21 - juris Rn. 5; Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 - juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 26.03.2020 - 3 L 647/19

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris, Rn. 6; Beschl. v. 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris, Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschl. v. 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris, Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80, Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.).

    Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris, Rn. 5; Beschl. d. Kammer v. 13. Mai 2019 - 3 L 566/18 -, juris, Rn. 5).

  • VG Potsdam, 27.04.2022 - 3 L 89/22
    1.a) Sollte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sein, dürfte bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris, Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80, Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.).

    Soweit die Antragsgegnerin in der "Wegnahmebestätigung" die formularmäßig vorgesehenen Gründe "fehlende Versorgung (z.B. Futter, Wasser)" und "unzumutbare Haltungsbedingungen" angekreuzt hat, lässt dies trotz der handschriftlichen Zusätze "teilweise ohne Wasser" und der Angabe "illegaler Hundehandel" als weiteren Grund zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in ausreichender Weise erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war und die Frage des Sofortvollzuges sorgfältig geprüft hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris, Rn. 7), indem sie die aus ihrer Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe einzelfallbezogen berücksichtigt hat.

  • VG Cottbus, 28.07.2020 - 3 L 282/20
  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 9 CS 18.2340

    Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung bei fehlender Privilegierung im

  • VG Cottbus, 17.11.2020 - 3 L 463/20

    Tierschutz

  • VG Cottbus, 09.07.2019 - 3 L 84/19

    Verpflichtung zum Entfernen von Losungsbannern aufgrund denkmalschutzrechtlicher

  • VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 69.18

    Zuweisung nach § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 PostPersRG

  • VG Koblenz, 04.02.2019 - 3 L 87/19

    Eilantrag gegen Ausweisung bleibt ohne Erfolg

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 3 L 632/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen denkmalrechtliche Verfügung

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