Rechtsprechung
LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 60/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Gratis-Onlinespiel mit kostenpflichtigen, über die Telefonrechnung abgerechneten "Zusatzfeatures” verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn Altersverifikation fehlt
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 3 Nr 17a TKG, § 106 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 242 BGB
Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines Telefonbezahldienstes und Verkäufers von Zusatzleistungen zu einem Internetspiel gegen den Inhaber eines Telefonanschlusses wegen des Erwerbs kostenpflichtiger Zusatzleistungen durch einen ...
- JurPC
Vertrieb von Zusatzleistungen zu einem Internetspiel
- kanzlei.biz
Gratis-Online-Spiele sind nicht immer gratis oder Gladiatus animiert Kinder ihre Eltern zu bestehlen!
- info-it-recht.de
Ein Gratis-Onlinespiel, bei dem kostenpflichtige Zusatzfeatures über die Telefonrechnung abgerechnet werden, verstößt bei fehlender Altersverifikation gegen die guten Sitten i. S. d. § 138 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Kostenpflichtige Zusatzfeatures für Online-Game ohne Altersverifikation sittenwidrig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Kostenpflicht für Zusatzfeatures für Gratis-Onlinespiel bei fehlender Altersverifikation
- spielerecht.de (Zusammenfassung)
Bezahlung von Features für Onlinespiele über 0900-Nummern sittenwidrig?
Besprechungen u.ä.
- it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)
Kombination aus kostenlosem Online-Game und teuren Upgrades kann sittenwidrig sein: Schutz für minderjährige Gladiatoren
Verfahrensgang
- AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 212/09
- AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 312/09(02))
- LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 60/10
Papierfundstellen
- MMR 2011, 800
- K&R 2011, 818
Wird zitiert von ... (2)
- LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11
Online-Spiel - Nutzung durch Minderjährige - Vertragsschluss
Die Kammer hält insoweit an ihrer in den Verfahren 10 S 60/10 und 10 S 99/10 vertretenen und den Parteien schon im Vorfeld der mündlichen Verhandlung offen gelegten Rechtsauffassung fest.Da hier - wie auch - die Möglichkeit der Zahlung unter Inanspruchnahme des hier streitgegenständlichen Premiumdienstes nur eine unter vielen Möglichkeiten zur Zahlung der zu erwerbenden "Features" darstellt, andererseits aber bei der Inanspruchnahme anderer, klassischer Zahlungsmittel - beispielsweise über die VISA- Karte der Bank - niemand davon ausgehen wird, dass die Bank in den eigentlichen Verkauf der "Features" involviert ist, geht der objektive Empfängerhorizont dahin, dass auch die Leistung des Premiumdienstes ausschließlich darin besteht, die Zahlfunktion zu übernehmen (vgl. hierzu auch AG Rheda Wiedenbrück, Urteil vom 05.01.2010, 11 C 78/09; LG Regensburg, 2 S 158/09, Urteile der erkennenden Kammer vom 22.06.2011 in den Verfahren 10 S 99/10 und 10 S 60/10).
In den bereits zitierten, von der Kammer entschiedenen Verfahren 10 S 60/10 bzw. 10 S 99/10 ging es um die Zahlung von 2.818,47 Euro bzw. um 1.983,80 Euro.
- LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10
Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines …
Soweit in einem Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer (Az.: 10 S 60/10) bei sonst gleicher Sachlage von der dortigen Klägerin g. als Vertragspartnerin des Kausalgeschäfts angesehen wird, folgt die Kammer dem nicht.In vorliegendem Verfahren geht es um die Zahlung von1.983,80 Euro, in dem Verfahren 10 S 60/10 vor der erkennenden Kammer um 2.818,47 Euro.