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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10 (https://dejure.org/2010,27266)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 10 S 8.10 (https://dejure.org/2010,27266)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - 10 S 8.10 (https://dejure.org/2010,27266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 80 Abs 1 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO
    Aufschiebende Wirkung von Filmabgabebescheiden wegen fehlender Rechtsgrundlage

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, §... 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 66 FFG 2009, § 66b FFG 2009, § 67 FFG 2009, § 67 Abs 1 FFG 2010, § 67 Abs 2 FFG 2010, § 67 Abs 3 FFG 2010, § 73 Abs 7 FFG 2010, Art 87 Abs 1 EGVtr
    Filmabgabe der Filmtheater; Zeitraum Mai und Juni 2009; Beiträge der Fernsehveranstalter; Abgabengerechtigkeit im Verhältnis zu den Fernsehveranstaltern; Belastungsgleichheit; Gesetzesänderung; Rückwirkung; Inkrafttreten des 6. ÄndGFFG; Schaffung einer gesetzlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 445
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2010 - 10 S 37.09

    Kinobetreiber wehren sich erfolgreich gegen Filmförderungsabgabe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10
    Die Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin zur Filmabgabe der Antragstellerin für die Monate Januar und Februar 2009 sowie März und April 2009 waren bereits Gegenstand vorangegangener einstweiliger Rechtsschutzverfahren (OVG 10 S 37.09 und OVG 10 S 48.09).

    Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung können nur solche Einwände die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche, das heißt (überwiegend wahrscheinlich) durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung begründen (vgl. zum Maßstab OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - OVG 2 SN 8.01 -, NVwZ-RR 2002, 306; Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 -, NVwZ-RR 2005, 304, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 -, NVwZ 2006, 356, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Februar 2010 - OVG 10 S 37.09 -, NVwZ 2010, 724, juris Rn. 10).

    Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn sich die offensichtliche Unvereinbarkeit der maßgebenden Vorschriften mit höherrangigem Recht aus den Einwänden des Abgabepflichtigen ergibt oder sich sonst aufdrängt; die Prüfung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen muss dabei jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).

    Insoweit hat sich seine Einschätzung in den Beschlüssen vom 22. Februar 2010 (a.a.O., Rn. 20), die auf dem damaligen Erkenntnisstand beruhte, nicht bestätigt.

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07, BVerwGE 133, 165, juris) aufgezeigt habe, verstießen die Vorschriften des FFG über die Erhebung der Filmabgabe gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in Form der Belastungsgleichheit, weil das FFG für die Beiträge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privatrechtlichen Fernsehveranstalter keinerlei Bestimmungen über die Berechnung der Mindesthöhe enthalte.

    Bei der Bestimmung des Abgabenmaßstabes steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt und auch eine Differenzierung nach den Besonderheiten verschiedener Untergruppen zulässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rn. 40 und 42 m.w.N.).

    Denn der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbietet es nicht, einer bestimmten Untergruppe aus sachlichen Gründen die Erbringung von Finanzierungsbeiträgen auf vertraglicher Grundlage zu gestatten, solange der Gesetzgeber dafür Sorge trägt, dass der Vertragsabschluss verpflichtend ist und die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rn. 43).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10
    Zutreffend ist allerdings die Einschätzung der Antragstellerin, dass sich die nunmehr eingeführte gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von finanziellen Beiträgen für abgeschlossene Wirtschaftsjahre als echte Rückwirkung darstellt, weil nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird, was grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Zweifelhaft erscheint zudem, inwieweit sich von der Rückwirkung betroffene Fernsehveranstalter auf sachlich gerechtfertigtes und daher schutzwürdiges Vertrauen berufen können (vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O., Rn. 19 f.).

  • VG Berlin, 06.05.2010 - 21 L 42.10

    Heranziehungsbescheide der Filmförderungsanstalt zur Entrichtung der Filmabgabe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10
    Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Berlin mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2010 (VG 21 L 42.10, auch veröffentlicht in juris) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ausgehend von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg dürften ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlage für die angefochtenen Abgabenbescheide - § 66 FFG in der seinerzeit (noch) geltenden Fassung - bestehen, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung der Höhe der finanziellen Beteiligung der Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung fehle.
  • OVG Berlin, 04.12.2001 - 2 SN 8.01

    Voraussetzungen des Zulassungstatbestandes der "ernstlichen Zweifel" an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10
    Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung können nur solche Einwände die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche, das heißt (überwiegend wahrscheinlich) durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung begründen (vgl. zum Maßstab OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - OVG 2 SN 8.01 -, NVwZ-RR 2002, 306; Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 -, NVwZ-RR 2005, 304, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 -, NVwZ 2006, 356, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Februar 2010 - OVG 10 S 37.09 -, NVwZ 2010, 724, juris Rn. 10).
  • OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04

    Befreiung von baurechtl. Nutzungsbeschränkung: Gebühren?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10
    Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung können nur solche Einwände die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche, das heißt (überwiegend wahrscheinlich) durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung begründen (vgl. zum Maßstab OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - OVG 2 SN 8.01 -, NVwZ-RR 2002, 306; Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 -, NVwZ-RR 2005, 304, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 -, NVwZ 2006, 356, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Februar 2010 - OVG 10 S 37.09 -, NVwZ 2010, 724, juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2005 - 12 S 9.05

    Treibhausgas, Emissionshandel, Zuteilung, Berechtigung, Gebühr, Deutsche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10
    Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung können nur solche Einwände die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche, das heißt (überwiegend wahrscheinlich) durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung begründen (vgl. zum Maßstab OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - OVG 2 SN 8.01 -, NVwZ-RR 2002, 306; Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 -, NVwZ-RR 2005, 304, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 -, NVwZ 2006, 356, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Februar 2010 - OVG 10 S 37.09 -, NVwZ 2010, 724, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    (b) Es kann offenbleiben, ob und inwieweit die im Jahr 2010 in Kraft getretene Neuregelung des § 67 FFG ihren konkreten tatbestandlichen Voraussetzungen nach (s. insbesondere § 67 Abs. 2 und 4 FFG) bereits für die erste Jahreshälfte 2004 konkrete Leistungspflichten auch für zwei Fernsehsender begründet, die Vereinbarungen mit der Filmförderungsanstalt nicht abgeschlossen hatten (vgl. BTDrucks 17/1938, S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - OVG 10 S 8.10 -, NVwZ 2011, S. 445 ) und auf die daher der Nachforderungsausschluss des § 73 Abs. 7 Satz 3 FFG nicht anwendbar ist.
  • LG Freiburg, 20.10.2016 - 3 S 79/16

    Werkvertrag über die Erstellung und Verteilung sog. Notruftafeln: Unwirksamkeit

    Die Kündigung nach § 649 S. 1 BGB ist hingegen nicht geeignet, die vertraglich vorgesehene, den Besteller unangemessen benachteiligende Laufzeit zu verkürzen, da sie zwar zu einem Freiwerden beider Parteien von ihren ursprünglichen Leistungspflichten führt, der Zahlungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB sich jedoch nach der durch die Kündigung nicht verkürzten Vertragslaufzeit bemisst (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 05.08.2010 - 10 S 8/10 -, juris).
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