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   VGH Baden-Württemberg, 11.08.2009 - 10 S 839/09   

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VGH Baden-Württemberg, 11.08.2009 - 10 S 839/09 (https://dejure.org/2009,5115)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.08.2009 - 10 S 839/09 (https://dejure.org/2009,5115)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. August 2009 - 10 S 839/09 (https://dejure.org/2009,5115)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 StVG

  • verkehrslexikon.de

    Bewertung eines jeden Geschwindigkeitsverstoßes im VZR als schwer für die Anordnung eines Aufbauseminars

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsrechtliche Bedenken der Einstufung eines jeden in das Verkehrszentralregister eingetragenen Verstosses gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit als schwerwiegende Zuwiderhandlung i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz ...

  • Judicialis

    StVG § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; StVG § 4; ; FeV § 34 Abs. 1; ; FeV Anl. 12; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehr: Aufbauseminar; Geschwindigkeitsüberschreitung; Fahrerlaubnis auf Probe; Punktsystem; Gleichheitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2010, 121
  • DVBl 2009, 1399
  • DÖV 2009, 919
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2008 - 10 S 1669/07

    Aufbauseminar für Fahrradfahrer, der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2009 - 10 S 839/09
    Im Hinblick auf die von unerfahrenen Verkehrsteilnehmern für die allgemeine Verkehrssicherheit und für sie selbst ausgehenden Gefahren, wobei gerade nicht angepasste Geschwindigkeit eine häufige Unfallursache darstellt, erscheint ein Aufbauseminar als geeignete und zumutbare Maßnahme, um dem Fahranfänger sein Fehlverhalten vor Augen zu führen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - juris; Senatsbeschl. v. 15.03.2005 -10 S 228/05 -).

    Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsurt. v. 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - juris).

  • LG Essen, 22.09.2005 - 10 S 228/05

    RVG - Bemessung der Geschäftsgebühr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2009 - 10 S 839/09
    Im Hinblick auf die von unerfahrenen Verkehrsteilnehmern für die allgemeine Verkehrssicherheit und für sie selbst ausgehenden Gefahren, wobei gerade nicht angepasste Geschwindigkeit eine häufige Unfallursache darstellt, erscheint ein Aufbauseminar als geeignete und zumutbare Maßnahme, um dem Fahranfänger sein Fehlverhalten vor Augen zu führen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - juris; Senatsbeschl. v. 15.03.2005 -10 S 228/05 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.1997 - A 16 S 1388/97

    Asylverfahren - Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2009 - 10 S 839/09
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., B. v. 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; B. v. 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2007 - 13 S 1576/06

    Widerruf der Asylanerkennung und des Aufenthaltstitels

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2009 - 10 S 839/09
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., B. v. 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; B. v. 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2002 - 7 A 11244/01

    Rechtliche Zulässigkeit der Nachschulungspflicht und der Verlängerung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2009 - 10 S 839/09
    Denn die jeweilige Zuwiderhandlung wird innerhalb des Normsystems "Fahrerlaubnis auf Probe" gerade nicht danach bewertet, ob es sich um eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit handelt und welche Sanktionen sie nach sich zieht, sondern systemgerecht nur danach, ob die Auffälligkeit so gewichtig ist, dass sie die Annahme der Nichtbewährung rechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2002 - 7 A 11244/01 - NZV 2002, 528).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2009 - 10 S 839/09
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der Antragsbegründung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, 393; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2009 - 10 S 839/09
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der Antragsbegründung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, 393; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10

    Fahranfänger; Feststellungen in einem Strafbefehl; Bindungswirkung für die

    Diese Vorschriften begegnen, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat und vom Kläger im vorliegenden Zulassungsverfahren auch nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen wird, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 11.08.2009 - 10 S 839/09 -, VBlBW 2010, 121 m.w.N.).

    Mithin folgt aus der normativen Regelung eindeutig, dass jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit als schwerwiegend einzustufen ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 11.08.2009, a.a.O.).

    Zum anderen hat der Senat sich zu dieser Frage bereits in seinem Beschluss vom 11.08.2009 (a.a.O.) hinreichend geäußert.

  • VG Trier, 14.03.2019 - 1 L 545/19

    Frist zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Die in der Anlage 12 zu § 34 FeV generalisierend getroffene Bewertung der Zuwiderhandlungen ist abschließend und lässt keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der Gewichtigkeit einer Zuwiderhandlung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.02.2007 - 11 ZB 06.2630 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2009 - 10 S 839/09 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2012 - 12 LA 186/11

    Zulassung der Berufung im Zusammenhnag mit einem Streit über die Anordnung der

    Er darf vielmehr von einem typischen Gesamtbild ausgehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt, und sich auf dieser Grundlage generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 12.3.2002 - 7 A 11244/01 -, NZV 2002, 528; VG Bad.-Württ., Beschl. v. 11.8.2009 - 10 S 839/09 -, zfs 2009, 654 m. w. N.).
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