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   VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17   

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https://dejure.org/2017,39403
VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17 (https://dejure.org/2017,39403)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.08.2017 - 10 S 856/17 (https://dejure.org/2017,39403)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. August 2017 - 10 S 856/17 (https://dejure.org/2017,39403)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Überprüfung der Wirksamkeit der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat; Umtausch eines EU-Führerscheins in einen EU-Führerschein eines anderen Mitgliedstaats (hier: Grossbritannien); Wohnsitzverstoß ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 7 Abs 1e EGRL 126/2006, § 28 Abs 1 FeV 2010, § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV 2010
    Entziehung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch Ausstellermitgliedsstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EU-Fahrerlaubnis; Kompetenz der deutschen Gerichte zur Überprüfung der Wirksamkeit der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat; Anwendungsbereich von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV; Umtausch eines EU-Führerscheins in EU-Führerschein eines anderen ...

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Überprüfung der Wirksamkeit der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat; Umtausch eines EU-Führerscheins in einen EU-Führerschein eines anderen Mitgliedstaats (hier: Grossbritannien); Wohnsitzverstoß ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entziehung eines ausländischen EU-Führerscheins durch den Ausstellerstaat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2018, 181
  • VBlBW 2018, 156
  • DVBl 2017, 1579
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 - 10 S 817/14

    Zur Frage, ob die in einem EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17
    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 24.05.2016 - wofür vieles spricht - dahingehend zu verstehen ist, dass die Klägerin auch beim Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis in eine britische gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen hat und die Anerkennung der britischen Fahrerlaubnis auch aus diesem Grund ausscheidet (vgl. zur Erforderlichkeit der Beachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses beim Umtausch einer Fahrerlaubnis Senatsbeschluss vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - NJW 2014, 3739).

    Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den beiden Auskünften der in Swansea ansässigen britischen Fahrerlaubnisbehörde DVLA (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - NJW 2014, 3739) vom 22.02.2016 sowie vom 24.05.2016.

    Zu dem gleichen Ergebnis käme man, wenn man mit dem Beschluss des Senats vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - (NJW 2014, 3739) aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zum Wohnsitzerfordernis schon ein nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat anzunehmender Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer (originären) Fahrerlaubnis zur Nichtanerkennung berechtigt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 m. w. N.), schließen wollte, dass dies erst recht gelten müsse bei einer Auskunft der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellermitgliedstaats, dass eine dort zunächst erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden sei (gegen die Anwendung der Figur der "vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" in Bezug auf eine solche Auskunft etwa Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 28 FeV Rn. 22).

    Hierbei wird übersehen, dass in allen Fällen, in denen im Rahmen der (mit dem Umtausch des Führerscheins zugleich erfolgenden) Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine erneute Prüfung der Fahreignung des Betroffenen vorgenommen wird, die neu erteilte (zweite) Fahrerlaubnis auf der ersten Fahrerlaubnis aufsetzt und deswegen Mängel dieser ersten Fahrerlaubnis auch der zweiten Fahrerlaubnis weiter anhaften mit der Folge, dass dem (diese zweite Fahrerlaubnis dokumentierenden) neuen Führerschein ebenfalls die Anerkennung versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687 sowie vom 08.09.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - VBlBW 2010, 122, vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 - VBlBW 2010, 242, vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657 sowie vom 11.09.2014 a. a. O.; BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 und vom 08.01.2016 sowie Urteil vom 21.03.2017, jeweils a. a. O.; OVG Saarland, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 B 357/16 - juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 EO 563/15 - DAR 2017, 102).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Gegenseitige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17
    Zwar fällt auf, dass sich Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG (sog. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie), dessen Umsetzung § 28 Abs. 1 FeV dient, anders als § 28 Abs. 1 FeV nicht auf EU-Fahrerlaubnisse bezieht, sondern die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten "Führerscheine" statuiert und damit trotz der insoweit uneinheitlichen Terminologie der RL 2006/126/EG das Ausweispapier Führerschein und nicht die diesem Papier zugrundliegende materielle Fahrberechtigung meint (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 - BVerwGE 144, 220; Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2017 in der Rs. C-195/16, Rn. 32 ff.).

    Da dem Führerschein keine konstitutive Bedeutung für das Bestehen einer Fahrerlaubnis zukommt, sondern der Führerschein als bloßes Ausweisdokument lediglich das Bestehen einer materiellen Berechtigung dokumentiert, folgt das Recht am Papier gewissermaßen dem Recht aus dem Papier mit der Konsequenz, dass der Inhaber eines Führerscheins mit dem Entzug der zugrunde liegenden Fahrberechtigung auch unionsrechtlich das Recht verliert, von dem Führerschein weiter Gebrauch zu machen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2017 in der Rs. C-195/16, Rn. 42).

    Auch nach der RL 2006/126/EG bildet die Einhaltung von unionsweiten Mindestanforderungen hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis die notwendige Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2017 in der Rs. C-195/16, Rn. 58), so dass mit dem Wegfall der Fahrerlaubnis auch die Grundlage für die Anerkennung des - die Fahrerlaubnis lediglich dokumentierenden - Führerscheins entfällt.

  • VGH Bayern, 16.02.2016 - 11 CE 16.15

    Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17
    Dabei bedürfe es keiner Entscheidung, ob dem Beschluss des Bayerischen VGH vom 16.02.2016 - 11 CE 16.15 - (juris) darin zu folgen sei, dass es bereits an einer Anspruchsgrundlage fehle, weil die FeV die Möglichkeit, einen feststellenden Verwaltungsakt über eine bestehende Berechtigung zu erlassen, gerade nicht vorsehe.

    Im vorliegenden Fall wäre eine - vom Verwaltungsgericht als dem Begehren der Klägerin am besten entsprechend angesehene - Verpflichtungsklage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig, weil die FeV keine Anspruchsgrundlage enthält, die die Fahrerlaubnisbehörde verpflichten würde, die Berechtigung eines Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, verbindlich durch Verwaltungsakt festzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.02.2016 - 11 CE 16.15 - juris Rn. 11; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 43 Rn. 132 ff.).

    Besteht Streit, ob der Betreffende von seiner EU-Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf, muss er sein Begehren auf Feststellung der Inlandsgültigkeit seiner EU-Fahrerlaubnis mit einer Feststellungklage verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 - juris; BayVGH, Beschluss vom 16.02.2016 a. a. O. m. w. N.).

  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17
    Zwar fällt auf, dass sich Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG (sog. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie), dessen Umsetzung § 28 Abs. 1 FeV dient, anders als § 28 Abs. 1 FeV nicht auf EU-Fahrerlaubnisse bezieht, sondern die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten "Führerscheine" statuiert und damit trotz der insoweit uneinheitlichen Terminologie der RL 2006/126/EG das Ausweispapier Führerschein und nicht die diesem Papier zugrundliegende materielle Fahrberechtigung meint (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 - BVerwGE 144, 220; Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2017 in der Rs. C-195/16, Rn. 32 ff.).

    Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 - (BVerwGE 144, 220).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17
    Zu dem gleichen Ergebnis käme man, wenn man mit dem Beschluss des Senats vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - (NJW 2014, 3739) aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zum Wohnsitzerfordernis schon ein nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat anzunehmender Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer (originären) Fahrerlaubnis zur Nichtanerkennung berechtigt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 m. w. N.), schließen wollte, dass dies erst recht gelten müsse bei einer Auskunft der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellermitgliedstaats, dass eine dort zunächst erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden sei (gegen die Anwendung der Figur der "vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" in Bezug auf eine solche Auskunft etwa Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 28 FeV Rn. 22).

    Der Verordnungsgeber macht mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV von der ihm durch die Rechtsprechung des EuGH eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, in Abweichung von dem in Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG statuierten Grundsatz der Anerkennung der von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine "ohne jede Formalität", im deutschen Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der RL 2006/126/EG vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht beachtet wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 01.03.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 sowie vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15

    Anerkennung eines in Spanien erneut ausgestellten Führerscheins nach dessen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17
    Besteht Streit, ob der Betreffende von seiner EU-Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf, muss er sein Begehren auf Feststellung der Inlandsgültigkeit seiner EU-Fahrerlaubnis mit einer Feststellungklage verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 - juris; BayVGH, Beschluss vom 16.02.2016 a. a. O. m. w. N.).

    Diesem Ziel entspricht eine Auslegung am besten, nach der ein aus dem Führerschein ersichtlicher - die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG begründender - Wohnsitzverstoß der in diesem Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis dauerhaft anhaftet, mit der Folge, dass der Anerkennungsgrundsatz nicht durch die Ausstellung eines neuen (keinen Wohnsitzverstoß enthaltenden) Führerscheins, sondern allein durch eine erneute Überprüfung der Fahreignung des Führerscheinbesitzer wieder aktiviert werden kann (vgl. zum Ganzen auch Senatsurteil vom 27.06.2017 a. a. O.).

  • OLG Stuttgart, 05.02.2015 - 4 Ss 697/14

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines unter Verstoß gegen das

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17
    Nachdem das OLG Stuttgart diese Entscheidung mit Urteil vom 05.02.2015 - 4 Ss 697/14 - (NZV 2015, 512) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tübingen zurückverwiesen hat, ist das gegen die Klägerin betriebene Strafverfahren nach wie vor unter dem Aktenzeichen 8 Ds 15 Js 5186/13 beim Amtsgericht anhängig.

    Dies rechtfertigt aber entgegen einer insbesondere von Teilen der Strafrechtsjudikatur (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.01.2016 - 1 OLG 1 Ss 106/15 - juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 a. a. O.) vertretenen Ansicht nicht den Schluss, durch die Neuerteilung würden Mängel der durch den ersten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis gleichsam geheilt, so dass hinsichtlich des neu ausgestellten Führerscheins wieder von der uneingeschränkten Anwendung des Anerkennungsgrundsatzes des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG ausgegangen werden müsste.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2017 - 10 S 1216/17

    Entziehung eines echten Führerscheins eines Mitgliedstaats der EU, der aufgrund

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17
    Mit der Bestimmung sollen folglich - insoweit in systematischer Parallelität zur Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18.07.2017 - 10 S 1216/17 - juris) - möglichst effektiv bestimmte Erscheinungsformen des die Verkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigenden Missbrauchs des Anerkennungsgrundsatzes des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG bekämpft werden.
  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 11 B 16.2007

    Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17
    37 § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV findet auch dann Anwendung, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellter EU-Führerschein ohne erneute Überprüfung der Fahreignung in einen Führerschein eines anderen EU-Mitgliedstaats umgetauscht wird, der seinerseits keinen weiteren Wohnsitzverstoß dokumentiert (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - BayVBl 2015, 419 und vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 - juris sowie Urteil vom 21.03.2017 - 11 B 16.2007 - VRS 131, 218).
  • OVG Thüringen, 29.04.2016 - 2 EO 563/15

    Wohnsitzerfordernis; EU-Führerschein - Ersatzdokument

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17
    Hierbei wird übersehen, dass in allen Fällen, in denen im Rahmen der (mit dem Umtausch des Führerscheins zugleich erfolgenden) Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine erneute Prüfung der Fahreignung des Betroffenen vorgenommen wird, die neu erteilte (zweite) Fahrerlaubnis auf der ersten Fahrerlaubnis aufsetzt und deswegen Mängel dieser ersten Fahrerlaubnis auch der zweiten Fahrerlaubnis weiter anhaften mit der Folge, dass dem (diese zweite Fahrerlaubnis dokumentierenden) neuen Führerschein ebenfalls die Anerkennung versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687 sowie vom 08.09.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - VBlBW 2010, 122, vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 - VBlBW 2010, 242, vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657 sowie vom 11.09.2014 a. a. O.; BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 und vom 08.01.2016 sowie Urteil vom 21.03.2017, jeweils a. a. O.; OVG Saarland, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 B 357/16 - juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 EO 563/15 - DAR 2017, 102).
  • OVG Saarland, 10.03.2017 - 1 B 357/16

    Keine Inlandsfahrberechtigung mit durch Umtausch erlangter EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 08.01.2016 - 11 CS 15.2485

    Wohnsitzverstoß bei Erteilung der später umgetauschten EU-Fahrerlaubnis

  • OLG Zweibrücken, 18.01.2016 - 1 OLG 1 Ss 106/15

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Gültigkeit einer durch Umtausch erworbenen britischen

  • VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193

    Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 230/11

    Umschreibung einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis; unbestreitbare vom

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

  • BVerwG, 08.09.2011 - 3 B 19.11

    Anerkennungspflicht für in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnisse;

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09

    Zur Frage der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der

  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2009 - 10 S 2024/09

    Zur Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

    Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine Erstreckung der Vorschrift auf diese Ausnahmekonstellation; dies entspricht der einhelligen Auffassung in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. August 2017 - 10 S 856/17 [ECLI:DE:VGHBW:2017:0829.10S856.17.00] - VBlBW 2018, 156 ; VGH München, Urteil vom 13. Februar 2013 - 11 B 11.27 98 [ECLI:DE:BAYVGH:2013:0213.11B11.2798.0A] - juris Rn. 47 sowie OVG Weimar, Beschluss vom 29. April 2016 - 2 EO 563/15 [ECLI:DE:OVGTH:2016:0429.2EO563.15.0A] - juris Rn. 19; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. März 2017 - 1 B 357/16 [ECLI:DE:OVGSL:2017:0310.1B357.16.0A] - juris Rn. 9 in einem auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV bezogenen Fall).
  • BVerwG, 12.09.2019 - 3 C 26.17

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Anerkennungsgrundsatz;

    Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine Erstreckung der Vorschrift auf diese Ausnahmekonstellation; dies entspricht der einhelligen Auffassung in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. August 2017 - 10 S 856/17 [ECLI:DE:VGHBW:2017:0829.10S856.17.00] - VBlBW 2018, 156 ; VGH München, Urteil vom 13. Februar 2013 - 11 B 11.27 98 [ECLI:DE:BAYVGH:2013:0213.11B11.2798.0A] - juris Rn. 47 sowie OVG Weimar, Beschluss vom 29. April 2016 - 2 EO 563/15 [ECLI:DE:OVGTH:2016:0429.2EO563.15.0A] - juris Rn. 19; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. März 2017 - 1 B 357/16 [ECLI:DE:OVGSL:2017:0310.1B357.16.0A] - juris Rn. 9 in einem auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV bezogenen Fall).
  • LG Offenburg, 27.03.2019 - 3 Qs 29/18

    Fahren ohne Fahrerlaubnis bei nur vorläufig ausgestellter ausländischer

    Trotz bestehender (materieller) Fahrberechtigung kann ein Mitgliedstaat damit von einer fehlenden Fahrberechtigung des Inhabers eines nicht den (formellen) Anforderungen der [3.] Führerscheinrichtlinie entsprechenden Dokumentes ausgehen (vgl. Rebler, Anmerkung zu VGH Mannheim, Urt. vom 29.8.2017 - 10 S 856/17, NZV 2018, 181ff.).
  • VGH Bayern, 18.03.2019 - 11 C 18.2162

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Ein deutsches Verwaltungsgericht, das auf die Überprüfung von Maßnahmen der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.1981 - 2 BvR 1107/77 - BVerfGE 58, 1 = juris Rn. 76 ff.; Huber in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 9. Aufl. 2018, Art. 19 Abs. 4 Rn. 421 ff. m.w.N.; VGH BW, U.v. 29.8.2017 - 10 S 856/17 - NZV 2018, 181 = juris Rn. 29), hat die Rechtmäßigkeit eines ausländischen Verwaltungsakts grundsätzlich auch nicht inzident zu überprüfen.
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