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   LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10   

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https://dejure.org/2011,19223
LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10 (https://dejure.org/2011,19223)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.06.2011 - 10 S 99/10 (https://dejure.org/2011,19223)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 10 S 99/10 (https://dejure.org/2011,19223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 3 Nr 17a TKG, § 106 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 242 BGB
    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines Telefonbezahldienstes und Verkäufers von Zusatzleistungen zu einem Internetspiel gegen den Inhaber eines Telefonanschlusses wegen des Erwerbs kostenpflichtiger Zusatzleistungen durch einen ...

  • rabüro.de

    Keine Haftung von Anschlussinhaber für Kauf kostenpflichtiger Internetspiel durch Minderjährige

  • bag-jugendschutz.de PDF

    Ein teures kostenloses Computerspiel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung von Anschlussinhaber für kostenpflichtige Internetspiel "Features"

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10
    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173ff).

    Diese Bestimmung grenzt die Risikosphären zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Anschlusskunden bezüglich des Zugriffs Dritter auf den Netzzugang unter dem objektivierten Gesichtspunkt von einander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Anschlusses zu vertreten hat (BGH NJW 2006, 1971; BGHZ 158, 205; siehe auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 36; Ehmer in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Anh § 41 § 16 TKV Rn. 15, 17; Grabe MMR 2005, 483; Nießen in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 41/§ 16 TKV Rn. 48, Stand: 7/03, jeweils zitiert nach BGH NJW 2006, 1971).

    Auf einen individuell geschaffenen Vertrauenstatbestand kommt es seither im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung von Verbindungsdienstleistungen um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft handelt, nicht mehr an (BGH NJW 2006, 1971).

    Im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses (§ 241 BGB) muss sich der Anschlussinhaber das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zum Netzanschluss gewährt, zurechnen lassen (BGH NJW 2006, 1971 zum damaligen § 16 TKV, der statt einer "Zurechnung" ein "Vertretenmüssen" verlangte).".

  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 60/10

    Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsabschlusses mit einem Energieversorger

    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10
    Soweit in einem Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer (Az.: 10 S 60/10) bei sonst gleicher Sachlage von der dortigen Klägerin g. als Vertragspartnerin des Kausalgeschäfts angesehen wird, folgt die Kammer dem nicht.

    In vorliegendem Verfahren geht es um die Zahlung von1.983,80 Euro, in dem Verfahren 10 S 60/10 vor der erkennenden Kammer um 2.818,47 Euro.

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 3/05

    Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber

    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10
    Deshalb kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter im Wege der so genannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (BGH NJW-RR 2004, 928 m.w.N.; BGH NJW 2005, 3636).

    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173ff).

  • AG Amberg, 29.05.2009 - 2 C 1424/08

    Haftung des Telefonanschlussinhabers für Entgeltansprüche aus einem

    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10
    So hat das LG Saarbrücken (a.a.O.) zur Zahlung von 14.782,95 Euro verurteilt, das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück(a.a.O.) zur Zahlung von 784, 58 Euro, das AG Amberg (Urt. vom 29.05.2009, Az. 2 C 1424/08) zur Zahlung von 1.971,44 Euro, das LG Regensburg (a.a.O.) zur Zahlung von 1029, 40 Euro.
  • AG Wiesbaden, 06.08.2010 - 91 C 128/10

    Vergütung für die Inanspruchnahme einer Mehrwertdienstenummer betreffend die

    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10
    Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass dadurch, dass die Folgen zunächst Dritte treffen, dem "Minderjährigenschutz ausreichend Rechnung getragen" ist (so etwa AG Augsburg, Urteil vom 19.07.2010, 91 C 128/10).
  • AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 212/09

    Zahlungsanspruch eines Mehrwertdiensteanbieters: Haftung von Eltern wegen des

    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10
    c) Allerdings vertritt das Amtsgericht Saarbrücken (Urteil vom 26.02.2010, Az.: 37 C 212/09) mit durchaus beachtlichen Argumenten eine andere Auffassung: Die Abrechnung einer anderen Leistung über die Telefonrechnung habe bereits im Ansatz nichts mit den spezifischen Besonderheiten des Telekommunikationsverkehrs zu tun.
  • BGH, 21.05.1953 - III ZR 278/51

    Gewährung von Straffreiheit für Beamte

    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10
    Treuwidrig ist es, eine Leistung zu fordern, welche alsbald zurück zu gewähren ist ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est", vgl. hierzu BGHZ 10, 75; 79, 204; 94, 246; 110, 33, Palandt- Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 92).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 95/03

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10
    Deshalb kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter im Wege der so genannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (BGH NJW-RR 2004, 928 m.w.N.; BGH NJW 2005, 3636).
  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10
    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173ff).
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03
    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10
    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173ff).
  • LG Mosbach, 11.09.2009 - 1 O 31/09

    0900; 0900er Nummer; Bezahlsystem; Bezahlvorgang; Dienstvertrag;

  • AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09
  • LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08
  • LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11

    Online-Spiel - Nutzung durch Minderjährige - Vertragsschluss

    Die Kammer hält insoweit an ihrer in den Verfahren 10 S 60/10 und 10 S 99/10 vertretenen und den Parteien schon im Vorfeld der mündlichen Verhandlung offen gelegten Rechtsauffassung fest.

    In dem vor der Kammer geführten Verfahren 10 S 99/10 hat sich die dortige Klägerin ausdrücklich darauf berufen, dass ihre Mehrwertdienstleistung darin bestehe, dass sie selbst die "Drachenmünzen", welche sie von der Fa. G. erworben habe, verkaufe.

    Da hier - wie auch - die Möglichkeit der Zahlung unter Inanspruchnahme des hier streitgegenständlichen Premiumdienstes nur eine unter vielen Möglichkeiten zur Zahlung der zu erwerbenden "Features" darstellt, andererseits aber bei der Inanspruchnahme anderer, klassischer Zahlungsmittel - beispielsweise über die VISA- Karte der Bank - niemand davon ausgehen wird, dass die Bank in den eigentlichen Verkauf der "Features" involviert ist, geht der objektive Empfängerhorizont dahin, dass auch die Leistung des Premiumdienstes ausschließlich darin besteht, die Zahlfunktion zu übernehmen (vgl. hierzu auch AG Rheda Wiedenbrück, Urteil vom 05.01.2010, 11 C 78/09; LG Regensburg, 2 S 158/09, Urteile der erkennenden Kammer vom 22.06.2011 in den Verfahren 10 S 99/10 und 10 S 60/10).

    In dem Az. 10 S 99/10 wurde die erbrachte Premiumdienstleistung sogar ausdrücklich darin gesehen, dass dem Spieler durch die Telekommunikationsleistung die Nutzungsmöglichkeit an den erworbenen "Features" eingeräumt wurde.

    In den bereits zitierten, von der Kammer entschiedenen Verfahren 10 S 60/10 bzw. 10 S 99/10 ging es um die Zahlung von 2.818,47 Euro bzw. um 1.983,80 Euro.

  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 60/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

    In dem vor der Kammer geführten Verfahren 10 S 99/10 beruft sich die dortige Klägerin - B. - ausdrücklich darauf, dass ihre Mehrwertdienstleistung darin bestehe, dass sie selbst die "Features", welche sie von der Fa. G. erworben habe, verkaufe.

    Da hier - wie auch in dem Verfahren 10 S 99/10 - die Möglichkeit der Zahlung unter Inanspruchnahme des hier streitgegenständlichen Premiumdienstes nur eine unter vielen Möglichkeiten zur Zahlung der zu erwerbenden "Features" darstellt, andererseits aber bei der Inanspruchnahme anderer, klassischer Zahlungsmittel - beispielsweise über die VISA- Karte der Bank - niemand davon ausgehen wird, dass die Bank in den eigentlichen Verkauf der "Features" involviert ist, geht der objektive Empfängerhorizont dahin, dass auch die Leistung des Premiumdienstes ausschließlich darin besteht, die Zahlfunktion zu übernehmen (vgl. hierzu auch AG Rheda Wiedenbrück, Urteil vom 05.01.2010, 11 C 78/09; LG Regensburg, 2 S 158/09).

    In einem in jeder Hinsicht vergleichbaren Verfahren, welches unter dem Az. 10 S 99/10 vor der erkennenden Kammer geführt wird, sieht sie die erbrachte Premiumdienstleistung sogar ausdrücklich darin, dass sie dem Spieler die Nutzungsmöglichkeit an den erworbenen "Features" einräume.

    In vorliegendem Verfahren geht es um die Zahlung von 2.818,47 Euro, in dem Verfahren 10 S 99/10 vor der erkennenden Kammer um 1.983,80 Euro.

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