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   LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 110/17   

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https://dejure.org/2017,38277
LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 (https://dejure.org/2017,38277)
LAG Köln, Entscheidung vom 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 (https://dejure.org/2017,38277)
LAG Köln, Entscheidung vom 06. Oktober 2017 - 10 Sa 110/17 (https://dejure.org/2017,38277)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Betriebliche Altersversorgung; vertragliche Anpassung

  • IWW

    § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § ... 315 BGB, § 16 BetrAVG, §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 315 Abs. 1 BGB, § 77 BetrVG, § 121 Abs. 1 SGB VI, § 123 Abs. 1 SGB VI, § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2014, § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2015, § 121 Abs. 2 SGB VI, § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2016, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, § 92 Abs. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente entsprechend dem Steigerungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung; vertragliche Anpassung

  • rechtsportal.de

    BetrAVG
    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente entsprechend dem Steigerungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

    Auszug aus LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 110/17
    Hierzu hat das LAG Hamburg (Urteil vom 01.06.2017 - 7 Sa 96/16, Randziffer 63) zutreffend darauf hingewiesen, dass dies auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug nimmt, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre veränderten - wirtschaftlichen - Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

    Wiederum ist zu berücksichtigen, dass es dem Willen der Betriebsparteien entsprach, die Betriebsrenten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand einer Dynamisierung synchron mit den gesetzlichen Rentensteigerungen zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu LAG Hamburg, Urteil vom 01.06.2017 - 7 Sa 96/16, Randziffer 65 m. w. N.).

                  Hierbei sind die überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg aus dem Urteil vom 01.06.2017 (7 Sa 96/16, Randziffer 71 ff.) zu berücksichtigen.

  • LAG Düsseldorf, 15.11.2017 - 12 Sa 306/17

    Betriebsrentenanpassung

    Auszug aus LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 110/17
    Hierbei ist gemäß dem LAG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 15.11.2017 - 12 Sa 306/17 -) zu berücksichtigen, dass Synonyme für "vertretbar" die Begriffe "begründet" und "legitim" sind, diese Begriffe aber die Ausnahmebestimmung nicht vollständig erfassen, da die eigentlich vorgesehene Anpassung (gemäß § 6 Ziffer 1 BVW-A) nicht vertretbar sein darf.

                  Zur Maßgeblichkeit der vorgenannten Prozentsätze hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 15.11.2017 - 12 Sa 306/17 - zutreffend Folgendes ausgeführt: Die gesetzliche Rente wurde zum 01.07.2015 um 2, 0972 % und zum 01.07.017 um 4, 2451 % erhöht.

    Die Kammer folgt den Ausführungen des LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.11.2017 - 12 Sa 306/17), wonach gemäß § 6 Ziffer 1, 2 BVW-A ein Anpassungsanspruch, der in § 6 Ziffer 3 BVW-A mit einem Änderungsvorbehalt versehen ist, vorliegt.

  • ArbG Aachen, 24.11.2016 - 6 Ca 1496/16
    Auszug aus LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 110/17
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.11.2016 - 6 Ca 1496/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:.

                  Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24.11.2016 - 6 Ca 1496/16 - die Klage für begründet gehalten.

                  Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24. November 2016, Az.: 6 Ca 1496/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 557/08

    Betriebsrente - versicherungsmathematische Abschläge - Auslegung

    Auszug aus LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 110/17
    Allerdings können auch die Betriebsparteien durch die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine Auslegung und Anwendung ihrer Betriebsvereinbarungen auf der Basis geänderter tatsächlicher Verhältnisse ermöglichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Regelungsgegenstandes erforderlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 29.09l.2010 - 3 AZR 557/08, Randziffer 29 m. w. N.).
  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 431/10

    Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung -

    Auszug aus LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 110/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2012 - 3 AZR 431/10, Randziffer 55 m. w. N.).
  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 578/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Die erkennende Kammer folgt der Rechtsansicht der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (u.a.: LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - m. w. N.), wonach die Beklagte die Voraussetzungen für die Ausübung des Anpassungsvorbehalts gemäß § 6 Nr. 3. BVW-A nicht hinreichend plausibel dargelegt hat und zudem durch ihre Anpassungsentscheidungen gegen die in § 6 Nr. 1. BVW-A mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verstoßen hat.

    Bei einer Kontrolle auf Unvertretbarkeit geht es allgemein darum zu prüfen, ob äußere Grenzen überschritten sind (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17- m. w. N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 323/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Die erkennende Kammer folgt der Rechtsansicht der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (u. a.: LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - m. w. N.), wonach die Beklagte die Voraussetzungen für die Ausübung des Anpassungsvorbehalts gemäß § 6 Nr. 3. BVW-A nicht hinreichend plausibel dargelegt hat und zudem durch ihre Anpassungsentscheidungen gegen die in § 6 Nr. 1. BVW-A mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verstoßen hat.

    Bei einer Kontrolle auf Unvertretbarkeit geht es allgemein darum zu prüfen, ob äußere Grenzen überschritten sind (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17- m. w. N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 31.01.2018 - 11 Sa 348/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Die erkennende Kammer folgt der Rechtsansicht der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (u.a.: LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - m.w.N.), wonach die Beklagte die Voraussetzungen für die Ausübung des Anpassungsvorbehalts gemäß § 6 Nr. 3. BVW-A nicht hinreichend plausibel dargelegt hat und zudem durch ihre Anpassungsentscheidungen gegen die in § 6 Nr. 1. BVW-A mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verstoßen hat.

    Bei einer Kontrolle auf Unvertretbarkeit geht es allgemein darum zu prüfen, ob äußere Grenzen überschritten sind (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17- m.w.N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 298/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Die erkennende Kammer folgt der Rechtsansicht der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (u. a.: LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - m. w. N.), wonach die Beklagte die Voraussetzungen für die Ausübung des Anpassungsvorbehalts gemäß § 6 Nr. 3. BVW-A nicht hinreichend plausibel dargelegt hat und zudem durch ihre Anpassungsentscheidungen gegen die in § 6 Nr. 1. BVW-A mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verstoßen hat.

    Bei einer Kontrolle auf Unvertretbarkeit geht es allgemein darum zu prüfen, ob äußere Grenzen überschritten sind (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17- m. w. N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 06.12.2017 - 11 Sa 145/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Die erkennende Kammer folgt der Rechtsansicht der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (u.a.: LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - m.w.N.), wonach die Beklagte die Voraussetzungen für die Ausübung des Anpassungsvorbehalts gemäß § 6 Nr. 3. BVW-A nicht hinreichend plausibel dargelegt hat und zudem durch ihre Anpassungsentscheidungen gegen die in § 6 Nr. 1. BVW-A mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verstoßen hat.

    Bei einer Kontrolle auf Unvertretbarkeit geht es allgemein darum zu prüfen, ob äußere Grenzen überschritten sind (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17- m.w.N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 31.01.2018 - 11 Sa 468/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Die erkennende Kammer folgt der Rechtsansicht der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (u.a.: LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - m.w.N.), wonach die Beklagte die Voraussetzungen für die Ausübung des Anpassungsvorbehalts gemäß § 6 Nr. 3. BVW-A nicht hinreichend plausibel dargelegt hat und zudem durch ihre Anpassungsentscheidungen gegen die in § 6 Nr. 1. BVW-A mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verstoßen hat.

    Bei einer Kontrolle auf Unvertretbarkeit geht es allgemein darum zu prüfen, ob äußere Grenzen überschritten sind (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17- m.w.N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 06.12.2017 - 11 Sa 111/17

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Die erkennende Kammer folgt der Rechtsansicht der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (u.a.: LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - m.w.N.), wonach die Beklagte die Voraussetzungen für die Ausübung des Anpassungsvorbehalts gemäß § 6 Nr. 3. BVW-A nicht hinreichend plausibel dargelegt hat und zudem durch ihre Anpassungsentscheidungen gegen die in § 6 Nr. 1. BVW-A mitbestimmten Verteilungsgrundsätze verstoßen hat.

    Bei einer Kontrolle auf Unvertretbarkeit geht es allgemein darum zu prüfen, ob äußere Grenzen überschritten sind (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17- m.w.N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 142/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Oktober 2017 - 10 Sa 110/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nach Nr. 3 des Tenors Zinsen aus jeweils "23,88 Euro" anstatt aus jeweils "26,87 Euro" zu zahlen hat.
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