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   LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21   

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LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21 (https://dejure.org/2022,20922)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21 (https://dejure.org/2022,20922)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juli 2022 - 10 Sa 1217/21 (https://dejure.org/2022,20922)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 241 Abs. 2 BGB; § 242 BGB; § 612a BGB; § 109 Abs. 1 S. 3 GewO; Art. 12 GG; Art. 5 Abs. 1 GG
    Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis; Bindung des Arbeitgebers an den Inhalt des von ihm erteilten Arbeitszeugnisses; Beachtung des Maßregelungsverbots des § 612a BGB bei nachträglicher Änderung des Arbeitszeugnisses; Weitergeltung aller ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Maßregelungsverbot: Nachträgliche Änderung Arbeitszeugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Bedauern; Dank; Grundrechte; Maßregelung; Maßregelungsverbot; Treu und Glauben; Wissenserklärung; Wunsch; Zeugnis - Abrücken des Arbeitgebers von der zunächst erteilten sogenannten Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel im geänderten ...

  • rechtsportal.de

    Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Bedauern; Dank; Grundrechte; Maßregelung; Maßregelungsverbot; Treu und Glauben; Wissenserklärung; Wunsch; Zeugnis - Abrücken des Arbeitgebers von der zunächst erteilten sogenannten Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel im geänderten ...

Kurzfassungen/Presse (10)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abrücken des Arbeitgebers von der zunächst erteilten sogenannten Dankes-, Bedauerns- ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel im Zeugnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dankesformel im Arbeitszeugnis darf nachträglich nicht gestrichen werden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber müssen in Arbeitszeugnis nicht zwingend eine nette Schlussformel schreiben

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Abrücken des Arbeitgebers von der zunächst erteilten Schlussformel im geänderten Zeugnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bindung an die Schlussformel im Arbeitszeugnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Arbeitgeber darf ein Zeugnis nicht verschlechtern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dankes-, Bedauerns- und Wünscheformel - Bindungswirkung im Zeugnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis - muss der Arbeitgeber für die geleisteten Dienste danken?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 557
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21
    Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, ist dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 14) .

    Hierdurch würde seine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte negative Meinungsfreiheit beeinträchtigt, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern und insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, eine fremde Meinung als eigene zu verbreiten (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 19 mwN) .

    Die Ableitung eines Anspruchs aus § 241 Abs. 2 BGB die Grenzen zulässiger Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 21 bis 24) .

    Ein Zeugnis wird durch einen Schlusssatz aufgewertet, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 17; 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 12, BAGE 144, 103; 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57).

    Selbst wenn Arbeitgeber die Schlussformel teilweise nur floskelhaft aus Gründen der Höflichkeit verwenden, ohne die mitgeteilten Gefühle zu empfinden, enthält sie überprüfbare innere Tatsachen (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 19) , mithin Wissenserklärungen.

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04

    Zeugnisberichtigung - Bindung an Erfüllungsversuche

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21
    Die Bindung kann sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben (vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130, Rn. 13; 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112) .

    Sie kann darauf beruhen, dass das Zeugnis Wissenserklärungen des Arbeitgebers zum Verhalten oder der Leistung des Arbeitnehmers enthält, von denen er nur dann abrücken kann, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130, Rn. 13; 3. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 20 = EzA BGB § 630 Nr. 17) .

    Der Arbeitgeber ist deshalb nicht befugt, vom Arbeitnehmer nicht beanstandete Teile des Zeugnisses grundlos über die zu Recht verlangten Berichtigungen hinaus zu ändern (BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130, Rn. 13) .

    Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsgedanke des Maßregelungsverbots nicht eingreifen sollte, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht beanstandete Teile des Zeugnisses grundlos über die zu Recht verlangten Berichtigungen hinaus ändert (vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130, Rn. 13) .

  • BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 227/11

    Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf Dank

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21
    Bei der Beurteilung, ob der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses aus § 109 GewO auch die Formulierung einer gegebenenfalls auf die Gesamtnote abgestimmten Schlussformel umfasst, sind auf Seiten des Arbeitgebers die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit sowie auf Seiten des Arbeitnehmers aufgrund der durch eine Schlussformel erhöhten Bewerbungschancen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 12, BAGE 144, 103) , dessen Berufsausübungsfreit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls das aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen.

    Ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem vom Arbeitnehmer formulierten Schlusssatz besteht nicht (BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 17, BAGE 144, 103) .

    Ein Zeugnis wird durch einen Schlusssatz aufgewertet, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 17; 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 12, BAGE 144, 103; 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57).

  • BAG, 03.03.1993 - 5 AZR 182/92

    Äußere Form eines Zeugnisses

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21
    Sie kann darauf beruhen, dass das Zeugnis Wissenserklärungen des Arbeitgebers zum Verhalten oder der Leistung des Arbeitnehmers enthält, von denen er nur dann abrücken kann, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130, Rn. 13; 3. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 20 = EzA BGB § 630 Nr. 17) .
  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00

    Arbeitszeugnis - Schlußsätze

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21
    Ein Zeugnis wird durch einen Schlusssatz aufgewertet, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 17; 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 12, BAGE 144, 103; 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57).
  • BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 509/91

    Zeugnisdatum

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21
    Dies entspricht der Üblichkeit; auch besteht Anspruch darauf, dass das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglich und erstmals erteilten Zeugnisses trägt, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Berichtigung von sich aus vornimmt oder ob er dazu gerichtlich verurteilt oder durch Prozessvergleich angehalten wurde (BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 08.02.1972 - 1 AZR 189/71

    Zeugnis - Bindung gegenüber dem Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21
    Die Bindung kann sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben (vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130, Rn. 13; 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112) .
  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 272/22

    Arbeitszeugnis - Maßregelungsverbot

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juli 2022 - 10 Sa 1217/21 - wird zurückgewiesen.
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