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   LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19   

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LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19 (https://dejure.org/2020,3155)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2020 - 10 Sa 180/19 (https://dejure.org/2020,3155)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Februar 2020 - 10 Sa 180/19 (https://dejure.org/2020,3155)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Urlaubsabgeltung, Verjährung

  • IWW

    §§ 194 ff. BGB, § ... 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 7 Abs. 4 BUrlG, §§ 1, 3 BUrlG, § 7 Abs. 3 BUrlG, 3 Abs. 1 BUrlG, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, § 7 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 4 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BUrlG, §§ 194 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Verjährung Urlaubsanspruch - Mitwirkungsobliegenheit Arbeitgeber

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 576
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19
    (a)Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 - im Detail begründet und in seiner Entscheidung vom 25.06.2019 - 9 AZR 546/17 noch einmal zusammenfassend dargestellt hat, erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

    Die Erfüllung der hieraus in richtlinienkonformer Auslegung abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., juris).

    Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, Rn. 39 ff., juris; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 13 - 16, juris).

    Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 17, juris).

    Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 43; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 18, juris, m.w.N.).

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 19, juris).

    (3)Der mithin zum jeweiligen Jahresende nicht verfallene Urlaub der Klägerin trat in der oben unter I. 1. a) näher dargestellten Abfolge über die Jahre zu dem mit Beginn des Folgejahres jeweils neu entstehenden Urlaub hinzu mit der Folge, dass für ihn, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, wiederum die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG griffen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 19, juris).

    Es kann offen bleiben, ob das in rechtstechnischer Hinsicht unmittelbar daraus folgt, dass die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB per se durch das eigenständige Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG als speziellere Regelung verdrängt werden, oder die Lösung - anknüpfend an die in den neueren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu findenden Formulierungen (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 19, juris) - darin gesehen wird, dass sich der Urlaub in den Fällen, in denen der Arbeitgeber - wie hier - seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, gerade nicht aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG fortschreibt, sondern zu dem am 1. Januar des Folgejahres neu entstehenden Urlaubsanspruch hinzutritt und in "Verschmelzung" mit diesem aufs Neue dem Jahreszyklus der § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt (was solange kumulierend vonstattengeht, bis der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist) (so wohl Bayreuter, Urlaubsrecht - finalisiert, NZA 2019, 945, 947).

  • BAG, 25.06.2019 - 9 AZR 546/17

    Urlaub - Vereinbarung von Verfallsfristen - Mitwirkungsobliegenheiten des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19
    Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 15 ff., juris).

    (a)Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 - im Detail begründet und in seiner Entscheidung vom 25.06.2019 - 9 AZR 546/17 noch einmal zusammenfassend dargestellt hat, erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

    Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, Rn. 39 ff., juris; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 13 - 16, juris).

    Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 17, juris).

    Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 43; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 18, juris, m.w.N.).

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 19, juris).

    (3)Der mithin zum jeweiligen Jahresende nicht verfallene Urlaub der Klägerin trat in der oben unter I. 1. a) näher dargestellten Abfolge über die Jahre zu dem mit Beginn des Folgejahres jeweils neu entstehenden Urlaub hinzu mit der Folge, dass für ihn, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, wiederum die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG griffen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 19, juris).

    Es kann offen bleiben, ob das in rechtstechnischer Hinsicht unmittelbar daraus folgt, dass die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB per se durch das eigenständige Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG als speziellere Regelung verdrängt werden, oder die Lösung - anknüpfend an die in den neueren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu findenden Formulierungen (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 19, juris) - darin gesehen wird, dass sich der Urlaub in den Fällen, in denen der Arbeitgeber - wie hier - seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, gerade nicht aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG fortschreibt, sondern zu dem am 1. Januar des Folgejahres neu entstehenden Urlaubsanspruch hinzutritt und in "Verschmelzung" mit diesem aufs Neue dem Jahreszyklus der § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt (was solange kumulierend vonstattengeht, bis der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist) (so wohl Bayreuter, Urlaubsrecht - finalisiert, NZA 2019, 945, 947).

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 881/16

    Urlaubsabgeltung - Neubeginn der Verjährung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19
    (bb)Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2019 zugrundeliegenden Fall (vgl. BAG, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 881/16 -, Rn. 27 f., juris), hat der Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin auch nicht im verjährungsrechtlichen Sinne nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt.

    Deshalb kann nach den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichtes auch darin, dass der Arbeitgeber Ansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer abrechnet, ein tatsächliches Anerkenntnis i. S. d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen, obgleich die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung bei solchen Verhaltensweisen im Regelfall davon ausgeht, dass es an einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Arbeitgebers fehlt (BAG, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 881/16 -, Rn. 31 f., juris, m.w.N.).

    Mit der Beauftragung des Dienstleisters, das Entgelt und die Urlaubsansprüche der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift abzurechnen, habe es die Beklagte geduldet, dass der Dienstleister bei den Arbeitnehmern den Rechtsschein erweckt habe, von ihr bevollmächtigt zu sein, Ansprüche i. S. v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB als nicht erfüllt anzuerkennen (BAG, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 881/16 -, Rn. 35 f., juris).

    Speziell unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und der daran anknüpfenden (oben dargestellten) neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden (offenlassend: BAG, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 881/16 -, Rn. 28, juris).

  • LAG Düsseldorf, 18.08.2010 - 12 Sa 650/10

    Verjährung von Urlaubsanprüchen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19
    (3)Die damit streitentscheidende Frage, ob Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen, ist schon länger umstritten (ablehnend: BAG 5. Dezember 1995 - 9 AZR 666/94 - zu II 4 der Gründe, juris; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 229; bejahend: LAG Düsseldorf 18. August 2010 - 12 Sa 650/10 - Rn. 27; Neumann in Neumann/Fenski/Kühn BUrlG 11. Aufl. § 13 Rn. 78).
  • BAG, 05.12.1995 - 9 AZR 666/94

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Bildungsveranstaltung "Nordsee

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19
    (3)Die damit streitentscheidende Frage, ob Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen, ist schon länger umstritten (ablehnend: BAG 5. Dezember 1995 - 9 AZR 666/94 - zu II 4 der Gründe, juris; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 229; bejahend: LAG Düsseldorf 18. August 2010 - 12 Sa 650/10 - Rn. 27; Neumann in Neumann/Fenski/Kühn BUrlG 11. Aufl. § 13 Rn. 78).
  • BAG, 07.05.1980 - 4 AZR 214/78

    Anspruch auf Aufnahme von Schreiben in die eigene Personalakte - Unterscheidung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19
    Unter der Personalakte (im formellen wie im materiellen Sinne) wird eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen verstanden, die der Arbeitgeber im Hinblick auf die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten führt (vgl. BAG, Urteil vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 -, juris, Rn. 13; BAG 7. Mai 1980 - 4 AZR 214/78 - juris Rn. 12).
  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19
    Selbst wenn mit diesen Angaben ein Urlaubskonto vergleichbar einem Arbeitszeitkonto geführt wird, kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht annehmen, es handele sich um eine auf Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses (BAG, Urteil vom 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 -, Rn. 42, juris).
  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09

    Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19
    Unter der Personalakte (im formellen wie im materiellen Sinne) wird eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen verstanden, die der Arbeitgeber im Hinblick auf die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten führt (vgl. BAG, Urteil vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 -, juris, Rn. 13; BAG 7. Mai 1980 - 4 AZR 214/78 - juris Rn. 12).
  • ArbG Solingen, 19.02.2019 - 3 Ca 155/18

    Urlaubsanspruch, Übertragung, Folgejahr

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19
    I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.02.2019 - 3 Ca 155/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin über die unter Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils zugesprochenen EUR 548, 71 brutto hinaus weitere EUR 17.376,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.
  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20

    Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2020 - 10 Sa 180/19 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Köln, 02.10.2020 - 10 Sa 129/19

    Status; Bildreporter; Pauschallistenvereinbarung; Urlaub; Verjährung;

    Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aus dem Urteil vom 02.02.2020 (10 Sa 180/19, Rn. 46 ff.) an.
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