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   LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05   

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https://dejure.org/2006,5333
LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05 (https://dejure.org/2006,5333)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05 (https://dejure.org/2006,5333)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Juni 2006 - 10 Sa 1816/05 (https://dejure.org/2006,5333)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Sozialauswahl - Leistungsträger - Auskunftspflicht

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 2 KSchG; § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG; § 1 Abs. 5 KSchG; § 14 Abs. 4 TzBfG; § 111 BetrVG; § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG; § 125 BGB; § 126 BGB; Art. 12 Abs. 1 GG
    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung; Beweislastverteilung bezüglich des Vorliegens dringender betrieblicher Interessen an der Weiterbeschäftigung einzelner Arbeitnehmer; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung; Beweislastverteilung bezüglich des Vorliegens dringender betrieblicher Interessen an der Weiterbeschäftigung einzelner Arbeitnehmer; ...

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 3; ; KSchG § 1 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 5
    Darlegungslast des Arbeitgebers zur Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Herausnahme von Leistungsträgern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • yumpu.com (Auszüge)

    Sozialauswahl, Leistungsträger, Auskunftspflicht, § 1 Abs. 3 KSchG, § 1 Abs. 5 KSchG

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05
    Dem durch Art. 2 und 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes steht das ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitgebers gegenüber, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen, und ihre Zahl auf das von ihm bestimmte Maß zu beschränken (vgl. BVerfG, 27.01.1998, 1 BvL 15/87, BVerfGE 97, 169 ).

    Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, 19.10.1993, 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89, BVerfGE 89, 214 ; BVerfGE 97, 169 ).

    Dem ist durch eine sachgerechte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, 27.01.1998, 1 BvL 15/87, BVerfGE 97, 169 ; BVerfG, 22.10.2004, 1 BvR 1944/01, NZA 2005, S. 41 ).

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05
    Der Gesetzgeber geht zu Recht davon aus, dass die Interessen der Arbeitnehmer durch die Beteiligung des Betriebsrats, die auch nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden kann, angemessen gewahrt sind (vgl. BAG, 07.05.1998, 2 AZR 536/97, AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 - Betriebsbedingte Kündigung ).

    Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG erstreckt sich nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst oder auf die von den Betriebspartnern durchgeführte Bildung der auswahlrelevanten Gruppen (vgl. dazu BAG, 07.05.1998, 2 AZR 536/97, AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 - Betriebsbedingte Kündigung zu § 1 Abs. 5 KSchG in der Fassung des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 (BGBl I, S. 1476), sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch auf die Herausnahme einzelner Arbeitnehmer (BT-Drucks. 15/1204, S. 12; APS-Kiel, 2. Aufl., § 1 KSchG, Rz. 785 i).

    Ihnen wird ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt, der den noch übersteigt, der dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl ohnehin schon zukommt, weil vom Gesetzgeber unterstellt wird, dass sie hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern des Betriebes über besondere Erfahrungen verfügen (BAG, 07.05.1998, 2 AZR 536/97, AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 - betriebsbedingte Kündigung; BAG, 21.02.2002, 2 AZR 581/00, EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 10).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 716/98

    Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste -

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05
    Das gilt auch bei einer Herausnahme von Leistungsträgern aus der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG, bei der für das Vorliegen des berechtigten Interesses der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG, 10.02.1999, 2 AZR 716/98, AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 - Soziale Auswahl ).

    Die für die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG darlegungspflichtige Beklagte (BAG, 10.02.1999, 2 AZR 716/98, AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 - Soziale Auswahl ) hat jedoch auch auf Hinweis der Kammer im Termin vom 30.06.2006 derartige konkrete Erwägungen nicht darlegen können.

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05
    Maßgeblich ist dabei die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die - wenn auch in mehreren Wellen - betroffen ist, auch wenn zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist der unterschiedlichen Arbeitnehmer mehrere Monate liegen (vgl. BAG, 22.01.2004, 2 AZR 111/02, AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 - Namensliste ).

    Erst nach Erfüllung der Auskunftspflicht trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungslast für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl (BAG, stRspr, zuletzt 22.01.2204, 2 AZR 111/02, AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 - Namensliste ).

  • Drs-Bund, 24.06.2003 - BT-Drs 15/1204
    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05
    § 1 Abs. 5 KSchG verfolgt vielmehr das berechtigte Ziel, bei Massenentlassungen für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen (BTDrucks. 15/1204, S. 11).

    Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG erstreckt sich nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst oder auf die von den Betriebspartnern durchgeführte Bildung der auswahlrelevanten Gruppen (vgl. dazu BAG, 07.05.1998, 2 AZR 536/97, AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 - Betriebsbedingte Kündigung zu § 1 Abs. 5 KSchG in der Fassung des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 (BGBl I, S. 1476), sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch auf die Herausnahme einzelner Arbeitnehmer (BT-Drucks. 15/1204, S. 12; APS-Kiel, 2. Aufl., § 1 KSchG, Rz. 785 i).

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auflösungsgründe eines

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05
    Dem ist durch eine sachgerechte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, 27.01.1998, 1 BvL 15/87, BVerfGE 97, 169 ; BVerfG, 22.10.2004, 1 BvR 1944/01, NZA 2005, S. 41 ).
  • LAG Berlin, 05.11.2004 - 6 Sa 1544/04

    Interessenausgleich mit Namensliste

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05
    Bei Wahrung dieser Grundsätze ist keine Einschränkung der Arbeitsplatzfreiheit des Arbeitnehmers gegeben, die die Regelung des § 1 Abs. 5 KSchG verfassungswidrig macht (i.E. ebenso LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006, 1 Sa 673/05, juris ; LAG Berlin, 05.11.2004, 6 Sa 1544/04, AuA 2005, S. 48 ; APS-Kiel, 2. Aufl., § 1 KSchG, Rz. 785 b).
  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 706/00

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Herausnahme von "Leistungsträgern"

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05
    Je schwerer dabei das soziale Interesse wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein (vgl. BAG, 12.04.2002, 2 AZR 706/00, AP Nr. 56 zu § 1 KSchG 1969 - Soziale Auswahl ).
  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05
    Ihnen wird ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt, der den noch übersteigt, der dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl ohnehin schon zukommt, weil vom Gesetzgeber unterstellt wird, dass sie hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern des Betriebes über besondere Erfahrungen verfügen (BAG, 07.05.1998, 2 AZR 536/97, AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 - betriebsbedingte Kündigung; BAG, 21.02.2002, 2 AZR 581/00, EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 10).
  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05
    Dem Staat obliegt aber insoweit eine aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht, der er durch Kündigungsvorschriften Rechnung zu tragen hat (BVerfG, stRspr seit Urteil vom 21.02.1995, 1 BvR 1397/93, BVerfGE 92, 140 ).
  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03

    Zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem Kaufhaus

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - 1 Sa 673/05

    Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 592/04

    Kündigung durch Insolvenzverwalter - "bedingter Interessenausgleich

  • BAG, 30.06.1959 - 3 AZR 111/58

    Kündigung - Unwirksamkeit - Kündigungsschreiben - Angabe von Kündigungsschreiben

  • BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 516/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Der Gesetzgeber durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass eine hohe Richtigkeitsgewähr für die betriebsbedingte Notwendigkeit der Kündigungen besteht und die Interessen der Belegschaft typischerweise angemessen durch die Beteiligung des Betriebsrats gewahrt sind (vgl. LAG Niedersachsen 30. Juni 2006 - 10 Sa 1816/05 - zu B II 2 der Gründe, LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 52) .
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 517/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Der Gesetzgeber durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass eine hohe Richtigkeitsgewähr für die betriebsbedingte Notwendigkeit der Kündigungen besteht und die Interessen der Belegschaft typischerweise angemessen durch die Beteiligung des Betriebsrats gewahrt sind (vgl. LAG Niedersachsen 30. Juni 2006 - 10 Sa 1816/05 - zu B II 2 der Gründe, LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 52) .
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 536/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Der Gesetzgeber durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass eine hohe Richtigkeitsgewähr für die betriebsbedingte Notwendigkeit der Kündigungen besteht und die Interessen der Belegschaft typischerweise angemessen durch die Beteiligung des Betriebsrats gewahrt sind (vgl. LAG Niedersachsen 30. Juni 2006 - 10 Sa 1816/05 - zu B II 2 der Gründe, LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 52) .
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 519/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Der Gesetzgeber durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass eine hohe Richtigkeitsgewähr für die betriebsbedingte Notwendigkeit der Kündigungen besteht und die Interessen der Belegschaft typischerweise angemessen durch die Beteiligung des Betriebsrats gewahrt sind (vgl. LAG Niedersachsen 30. Juni 2006 - 10 Sa 1816/05 - zu B II 2 der Gründe, LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 52) .
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 518/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Der Gesetzgeber durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass eine hohe Richtigkeitsgewähr für die betriebsbedingte Notwendigkeit der Kündigungen besteht und die Interessen der Belegschaft typischerweise angemessen durch die Beteiligung des Betriebsrats gewahrt sind (vgl. LAG Niedersachsen 30. Juni 2006 - 10 Sa 1816/05 - zu B II 2 der Gründe, LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 52) .
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 520/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Der Gesetzgeber durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass eine hohe Richtigkeitsgewähr für die betriebsbedingte Notwendigkeit der Kündigungen besteht und die Interessen der Belegschaft typischerweise angemessen durch die Beteiligung des Betriebsrats gewahrt sind (vgl. LAG Niedersachsen 30. Juni 2006 - 10 Sa 1816/05 - zu B II 2 der Gründe, LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 52) .
  • LAG Hamm, 06.12.2006 - 2 Sa 867/06

    Zur Frage der groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Vorliegen eines

    Um die erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen zu fördern und im Insolvenzfall zusätzliche Kündigungserleichterungen zu schaffen, ist den Betriebsparteien aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Beurteilung und Bewertung der sozialen Auswahl ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt, der noch über den hinaus geht, den die Betriebsparteien im Normalfall ohne Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste haben (vgl. BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 368/02, NZA 2004, 432; BAG vom 21.02.2002 - 2 AZR 581/00, EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 10; LAG Niedersachsen vom 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05, LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 52).
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