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   LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2016 - 10 Sa 192/16   

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https://dejure.org/2016,41789
LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2016 - 10 Sa 192/16 (https://dejure.org/2016,41789)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.09.2016 - 10 Sa 192/16 (https://dejure.org/2016,41789)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. September 2016 - 10 Sa 192/16 (https://dejure.org/2016,41789)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JurPC

    Außerordentliche Kündigung nach Datenschutzverstoß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Mitarbeiterin im Bürgeramt wegen massenhafter Abrufe von Meldedaten aus Neugier

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; MeldeG BE (1985)
    Außerordentliche Kündigung; Datenschutzverstoß; Weitergabe von Melderegisterdaten

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Mitarbeiterin im Bürgeramt wegen massenhafter Abrufe von Meldedaten aus Neugier

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Sind Verstöße gegen den Datenschutz Kavaliersdelikte?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Datenschutzverstoß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer unbefugt auf Daten zugreift, kann den Job verlieren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht?

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation)

    Datenschutzverstoß durch Mitarbeiter rechtfertigt außerordentliche Kündigung

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Unbefugtes Abrufen von Meldedaten rechtfertigt Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen DSGVO als Kündigungsgrund?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 18
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 840/12

    Ordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2016 - 10 Sa 192/16
    Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen (vgl. etwa BAG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14, vom 20. März 2014 - 2 AZR 840/12; vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12).

    Das gilt auch bei einem sogenannten Dauertatbestand (BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 m.w.N.).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2016 - 10 Sa 192/16
    Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2016 - 10 Sa 192/16
    Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertragliche Nebenpflichten erheblich verletzt hat (vgl. BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10).
  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 372/11

    Ordentliche Kündigung - mangelnde Verfassungstreue

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2016 - 10 Sa 192/16
    Ein anderer Kündigungssachverhalt liegt auch in diesem Fall aber nur vor, wenn sich die tatsächlichen Umstände, aus denen der Arbeitgeber den Kündigungsgrund ableitet, wesentlich verändert haben (BAG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11).
  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2016 - 10 Sa 192/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15), der die Berufungskammer in ihrer Entscheidung folgt, ist dabei die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung in zwei Stufen zu prüfen.
  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2016 - 10 Sa 192/16
    Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen (vgl. etwa BAG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14, vom 20. März 2014 - 2 AZR 840/12; vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12).
  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2016 - 10 Sa 192/16
    Bei einem typischerweise nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt es Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes, dass sich der Arbeitgeber von der freiwillig eingegangenen, gesteigerten Vertragsbindung nicht mehr lösen kann (BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14).
  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2016 - 10 Sa 192/16
    Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen (vgl. etwa BAG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14, vom 20. März 2014 - 2 AZR 840/12; vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12).
  • LAG Baden-Württemberg, 29.03.2023 - 12 Sa 3/23

    Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungstitel - nicht zu

    Die vielfache Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist als wichtiger Grund "an sich" i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 1. September 2016 - 10 Sa 192/16 - Rn. 67).
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