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   LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2009 - 10 Sa 509/09   

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https://dejure.org/2009,15026
LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2009 - 10 Sa 509/09 (https://dejure.org/2009,15026)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.12.2009 - 10 Sa 509/09 (https://dejure.org/2009,15026)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - 10 Sa 509/09 (https://dejure.org/2009,15026)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung einer Bankangestellten; Tarifbegriffe der Schalterangestellten und Kundenberaterin

  • rabüro.de

    Zur Unterscheidung der Tätigkeit eines Schalterangestellten und eines Kundenberater in einer Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer Bankangestellten; Tarifbegriffe der Schalterangestellten und Kundenberaterin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 117 (Ls.)
  • NZA-RR 2010, 309
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 600/02

    Eingruppierung eines Kundenberaters einer Bank

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2009 - 10 Sa 509/09
    Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 05.02.2004 (8 AZR 600/02 - NZA 2005, 599, vollständig dokumentiert in Juris) den Begriff zum vorliegenden Manteltarifvertrag in der Fassung vom 28.05.1997 ausgelegt.

    Der Kundenberater hat demgegenüber keine Servicefunktion inne, seine Aufgabe besteht lediglich in der Beratung der von ihm betreuten Bankkunden (BAG Urteil vom 05.02.2004, a.a.O.).

  • BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 38/98
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2009 - 10 Sa 509/09
    Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Beschluss vom 10.02.1999 (10 ABR 38/98, dokumentiert in Juris) zum gleichlautenden Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe ausgeführt, aus der Tarifsystematik des MTV ergebe sich, dass ein Kundenberater grundsätzlich nicht für das vom Schalterangestellten erledigte Tagesgeschäft zuständig sei.
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