Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 22 Abs 3 BBiG 2005, § 21 Abs 3 BBiG 2005, § 174 BGB
Außerordentliche Kündigung - Berufsausbildungsverhältnis - Abmahnungserfordernis - Kündigungsvollmacht - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung bei Berufsausbildungsverhältnis; Pauschale Behauptung der Wahrscheinlichkeit des Nichtbestehens der Prüfung als Kündigungsgrund; Kündigung durch Rechtsanwalt als Vertreter
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen verfrühtem Feierabend und Schlechtleistung
- arbeitsrecht-hessen.de
Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen verfrühtem Feierabend und Schlechtleistung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung bei Berufsausbildungsverhältnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zurückweisung einer Kündigung durch einen Bevollmächtigten bei fehlender Originalvollmacht wirksam
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 14.09.2012 - 3 Ca 888/12
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12
Papierfundstellen
- NZA-RR 2013, 406
Wird zitiert von ... (3)
- ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Corona-Impfung
Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Auszubildenden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Ausbildungsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04 2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 32; LAG Hamm (Westfalen)…, Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12, juris, Rn. 114).Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Auszubildenden erkennbar - ausgeschlossen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04 2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 32; vgl. ferner LAG Hamm (Westfalen)…, Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12, juris, Rn. 111 ff).
Liegt eine erhebliche Pflichtverletzung eines Auszubildenden vor, ist entsprechend § 626 Abs. 1 BGB in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Ausbilders an der sofortigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegen das Interesse des Auszubildenden an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der Ausbildungszeit abzuwägen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 31).
- ArbG Siegburg, 17.03.2022 - 5 Ca 1849/21
Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit
Einer vorherigen Abmahnung (LAG RhPf 25.4.2013, NZA-RR 2013, 406) bedarf es nur ausnahmsweise nicht, wenn der Auszubildende, obwohl ihm die Gefährdung des Ausbildungsverhältnisses klargemacht wird, jede Einsicht in die Tragweite seines Verhaltens vermissen lässt (LAG Köln 11.8.1995, NZA-RR 1996, 128; Fuhlott/Gömöry FA 2012, 133 f.) oder wenn eine Hinnahme des Verhaltens durch den Ausbildenden offensichtl. - ArbG Solingen, 21.01.2014 - 3 Ca 862/13
Ausbildungsverhältnis, Auslegung, Ausbildungsberechtigung, Lehrlingsrolle, …
Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Auszubildenden erkennbar - ausgeschlossen ist (LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12).