Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1409
LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21 (https://dejure.org/2022,1409)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.02.2022 - 10 Sa 66/21 (https://dejure.org/2022,1409)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 10 Sa 66/21 (https://dejure.org/2022,1409)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,1409) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kündigung einer Polizeiärztin wegen Verstoßes gegen ihre politische Treuepflicht

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 GG, § 1 Abs 2 KSchG, § 241 Abs 2 BGB, § 3 Abs 1 S 2 TV-L
    Verhaltensbedingte Kündigung - politische Loyalitätspflicht - Polizei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 10 ; GG Art. 11 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1
    Störung des personalen Vertrauensbereichs; Erforderliches Maß an politischer Loyalität im öffentlichen Dienstverhältnis (hier Polizei); Wesentliche Störung des Arbeitsverhältnisses durch illoyales außerdienstliches Verhalten; Ordentliche Kündigung einer Polizeiärztin ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Ärzte im öffentlichen Dienst unterliegen einer Treuepflicht!

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigung einer Polizeiärztin wegen Kritik an Corona-Politik rechtens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Coronaleugnerin: Kündigung einer Polizeiärztin ist wirksam - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Störung des personalen Vertrauensbereichs; Erforderliches Maß an politischer Loyalität im öffentlichen Dienstverhältnis (hier Polizei); Wesentliche Störung des Arbeitsverhältnisses durch illoyales außerdienstliches Verhalten; Ordentliche Kündigung einer Polizeiärztin ...

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzklage einer Polizeiärztin wegen Corona-Zweifeln erfolglos - Verstoß gegen Treuepflichten im öffentlichen Dienst

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Polizeiärztin wegen Corona-Kritik ist rechtmäßig

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen fehlender politische Treuepflicht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 262

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 372/11

    Ordentliche Kündigung - mangelnde Verfassungstreue

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21
    Der Beschäftigte schuldet lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unverzichtbar ist (im Anschluss an BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 -).

    Handelt ein Arbeitnehmer diesen Anforderungen zuwider, kann dies ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein, wenn durch den Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist (im Anschluss an BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - ).

    Sie begründen nicht nur Zweifel an ihrer Verfassungstreue, die eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 18 f.; Picker RdA 2020, 317, 327).

    Die Regelung normiert für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes eine besondere politische Loyalitätspflicht (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 16; 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 24 ff. m.w.N.) .

    Auch außerhalb ihrer Arbeitszeit sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes verpflichtet, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - a.a.O., m.w.N.) .

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen kann ein Grund für eine verhaltensbedingte - außerordentliche oder ordentliche - Kündigung sein, wenn durch den Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 18) .

    b) § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L mit seinen allgemein gehaltenen Formulierungen kann allerdings nicht so verstanden werden, dass alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes einer beamtenähnlichen und damit gesteigerten Treuepflicht unterliegen (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 17 m.w.N.) .

    Das Maß der abzuverlangenden Loyalität gegenüber der Verfassung bestimmt sich vielmehr - bei verfassungskonformer Auslegung der Tarifvorschrift - nach der Stellung und dem Aufgabenkreis, der der konkreten Person laut Arbeitsvertrag übertragen ist (sog. Funktionstheorie, BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - a.a.O.; Picker RdA 2020, 317, 326; ders./Reif ODW 2021, 69, 96) .

    Dies setzt voraus, dass sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 27) .

    (1) Bislang ist vom Bundesarbeitsgericht nicht entschieden worden, ob eine verhaltensbedingte Kündigung schon dann gerechtfertigt sein kann, wenn die konkreten Umstände den Eintritt einer derartigen Störung im personalen Vertrauensbereich wahrscheinlich machen (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 18; die Notwendigkeit einer Störung bejahend: BAG 12. Mai 2011 -2 AZR 479/09 - Rn. 71) .

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21
    Auch eine erhebliche Verletzung der die Arbeitnehmerin gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (st. Rspr, vgl. nur 5. Dezember 2019 - BAG 2 AZR 240/19 - Rn. 75; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 12) .

    Bei einer Meinung oder einem Werturteil handelt es sich um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. nur BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 93 f. m.w.N.).

    Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt, der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden - und umgekehrt (st. Rspr., vgl. nur BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 95 m.w.N) .

    Bei Mehrdeutigkeit dürfen Äußerungen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (st. Rspr. vgl. nur BVerfG 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 - Rn. 15; 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 - Rn. 11; BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 104; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 45).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für die Arbeitnehmerin erkennbar) ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21
    Bei Mehrdeutigkeit dürfen Äußerungen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (st. Rspr. vgl. nur BVerfG 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 - Rn. 15; 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 - Rn. 11; BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 104; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 45).

    Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden (BVerfG 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 - Rn. 33) .

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21
    Die Regelung normiert für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes eine besondere politische Loyalitätspflicht (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 16; 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 24 ff. m.w.N.) .

    (1) Bislang ist vom Bundesarbeitsgericht nicht entschieden worden, ob eine verhaltensbedingte Kündigung schon dann gerechtfertigt sein kann, wenn die konkreten Umstände den Eintritt einer derartigen Störung im personalen Vertrauensbereich wahrscheinlich machen (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 18; die Notwendigkeit einer Störung bejahend: BAG 12. Mai 2011 -2 AZR 479/09 - Rn. 71) .

  • BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21
    Bei Mehrdeutigkeit dürfen Äußerungen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (st. Rspr. vgl. nur BVerfG 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 - Rn. 15; 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 - Rn. 11; BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 104; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 45).
  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82

    Ordentliche Kündigung eines im Angestelltenverhältnis beschäftigten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21
    Nicht außer Betracht bleiben darf auch der Aufgabenbereich der Dienststelle (Breier/Dassau/Kiefer TV-L 104. AL § 3 Rn. 22; BAG 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II. 2. a) bb) der Gründe) .
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21
    Bei Mehrdeutigkeit dürfen Äußerungen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (st. Rspr. vgl. nur BVerfG 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 - Rn. 15; 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 - Rn. 11; BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 104; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 45).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21
    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfG 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 - zu E. der Gründe, Rn. 38 juris) .
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 293/09

    Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außer-

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21
    Auch eine erhebliche Verletzung der die Arbeitnehmerin gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (st. Rspr, vgl. nur 5. Dezember 2019 - BAG 2 AZR 240/19 - Rn. 75; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 12) .
  • ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22

    Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit

    Hierdurch wird die allen Arbeitnehmern obliegende Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB konkretisiert (BAG 06.09.2012 ‒ 2 AZR 372/11, NZA-RR 2013, 441, 442, Rn. 16; jüngst LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022262, 264, Rn. 29; LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.06.2022 ‒ 5 Sa 256/21, BeckRS 2022, 21207, Rn. 35; Wagner, öAT 2021, 183, 184).

    Selbst von solchen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die "nur" eine so genannte einfache politische Loyalitätspflicht trifft, verlangt diese die Gewähr, nicht selbst aktiv verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder darauf auszugehen, den Staat, die Verfassung oder ihre Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen (BAG 12.05.2011 a.a.O., Rn. 61; BAG 06.09.2012 a.a.O., Rn. 17; siehe auch schon BAG 05.08.1982 ‒ 2 AZR 1136/79, NJW 1983, 779, 782, unter IV. der Gründe; jüngst LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 264, Rn. 30; LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.06.2022 ‒ 5 Sa 256/21, BeckRS 2022, 21207, Rn. 36).

    Auch außerhalb ihrer Arbeitszeit sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verpflichtet, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen (BAG 06.09.2012 a.a.O.; jüngst LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 264, Rn. 29).

    Ebenso kann dahinstehen, ob die Mehrdeutigkeit des Videos deshalb nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sein könnte, weil sie von dem Kläger bewusst im Sinne eines "strategischen Spiels" (vgl. OLG Hamm 01.06.2021 ‒ III-3 RVs 19/21, BeckRS 2021, 13768 und juris, jeweils Rn. 11) genutzt wird, um unter (formaler) Wahrung einer (angenommenen) "Grenze des Sagbaren" (vgl. dazu VG Potsdam 20.05.2019 ‒ 1 L 372/19, BeckRS 2019, 9292, Rn. 17; Goertz, Kriminalistik 2021, 658, 663) eine Aussage zu verdecken, die sich indes ("zwischen den Zeilen") dem von ihm angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 265, Rn. 41).

    Auch sind Zuspitzung, Übertreibung und Polemik, wenn sie der Auseinandersetzung in der Sache dienen, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zulässige Stilmittel (LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 222, 262, 266, Rn. 47).

    Er verstößt dadurch gegen seine aus §§ 241 Abs. 2 BGB, 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L folgende Pflicht, den Staat und seine verfassungsmäßigen Organe als Teil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 267, Rn. 49) nicht zu beschimpfen oder verächtlich zu machen, denn er macht sie verächtlich.

    Der Kläger hätte seine Meinung durch eine andere Wort- oder Bildwahl äußern können, mit der er ebenfalls Aufmerksamkeit hätte erzeugen können, ohne aber die verfassungsmäßigen staatlichen Organe verächtlich zu machen (vgl. LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 269, Rn. 70).

    Die 4. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 ausgeführt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer auch nach Ausspruch der Kündigung ggf. auch im Kündigungsschutzprozess deutlich mache, dass er sein Verhalten nicht als gravierend ansehe, dies dafür spreche, dass die Prognose vor Ausspruch der Kündigung, der Arbeitnehmer werde sein Verhalten auch in Zukunft nicht anpassen, objektiv zutreffend war (LAG Berlin-Brandenburg 20.01.2016 ‒ 4 Sa 1076/15, BeckRS 2016, 67407, Rn. 32 sowie juris, Rn. 36; zustimmend Weizenegger, in: Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Aufl. 2022, vor § 34 TVöD Rn. 397; Gieseler, in: Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 7. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 98c; siehe auch LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 269, Rn. 74).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2023 - 10 Sa 1143/22

    Außerordentliche Kündigung - Kritik an Corona-Maßnahmen - KZ-Vergleich -

    Auch seien Zuspitzung, Übertreibung und Polemik, wenn sie der Auseinandersetzung in der Sache dienten, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zulässige Stilmittel (LAG Baden-Württemberg vom 2. Februar 2022 - 10 Sa 66/21).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 256/21

    Außerordentliche Kündigung - freiheitlich demokratische Grundordnung -

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen kann ein Grund für eine verhaltensbedingte - außerordentliche oder ordentliche - Kündigung sein, wenn durch den Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich (BAG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 18, juris = ZTR 2013, 261; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2022 - 10 Sa 66/21 - Rn. 38, juris = NZA-RR 2022, 262).
  • OVG Saarland, 29.09.2022 - 2 A 124/22

    Weitergabe personenbezogener Daten einer Beschäftigten im öffentlichen Dienst

    [vgl. hierzu zuletzt etwa LAG Stuttgart, Urteil vom 2.2.2022 - 10 Sa 66/21 -, NZA-RR 2022, 262, zur Gleichsetzung des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes vom 18.11.2020 (Corona) mit dem "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" ("Ermächtigungsgesetz") vom 24.3.1933 durch einen Polizeibeamten] Daher kann der Klägerin nicht mit ihrem Einwand gegen die erstinstanzliche Entscheidung gefolgt werden, dass sich die - auch außerdienstliche - Loyalitätspflicht nur auf im Beamtenstatus stehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst des Beklagten beziehe, da die Parteien des Tarifvertrags für nicht hoheitlich tätige "Arbeitnehmer" im öffentlichen Dienst nach dem "Außerkrafttreten" des BAT im Jahre 2005 "keine weitergehenden Verhaltenspflichten" mehr hätten begründen wollen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht