Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2002 - 10 Sa 69/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Anspruch eines angestellten Rechtsanwaltes auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung; Nachweis einer Gehaltsreduzierungsvereinbarung; Voraussetzungen der Parteivernehmung; Unzulässigkeit eines Ausforschungsbeweisantrags; Schweigen als Willenserklärung; Voraussetzungen der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Schweigen als Zustimmung zur Gehaltsabrechnung?
- RA Kotz (Kurzinformation)
Fehlender Protest gegen Gehaltsabrechnung ist keine Zustimmung!
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Fehlender Protest ist keine Zustimmung
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 06.12.2001 - 1 Ca 1581/01
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2002 - 10 Sa 69/02
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 95/57
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2002 - 10 Sa 69/02
Eine Annahme als Erfüllung liegt vor, wenn das Verhalten des Gläubigers bei und nach Entgegennahme der Leistungen erkennen lässt, dass er sie als eine im Wesentlichen ordnungsgemäße Erfüllung gelten lassen will (vgl. BGH, NJW 1958, 1724), was je nach Lage des Falles auch bei einem längeren Schweigen angenommen werden kann.
- LG Nürnberg-Fürth, 13.11.2013 - 8 O 3800/13
Widerrufsrecht - Haustürgeschäft
Der für § 448 ZPO erforderliche "Anbeweis" - dass also zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BGH NJW-RR 1992, 920) - ist ebenso nicht gegeben, da sich beide Parteibehauptungen beweislos gegenüberstehen (LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 15.05.2002 - 10 Sa 69/02, juris Tz. 29). - ArbG Suhl, 04.07.2023 - 2 Ca 471/22 Stehen sich jedoch die Parteibehauptungen - wie im vorliegenden Fall - gänzlich beweislos gegenüber, so besteht kein Raum für die Anwendung des § 448 ZPO (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.05.2002 - 10 Sa 69/02).