Rechtsprechung
   LG Köln, 30.06.1987 - 10 T 87/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,3002
LG Köln, 30.06.1987 - 10 T 87/87 (https://dejure.org/1987,3002)
LG Köln, Entscheidung vom 30.06.1987 - 10 T 87/87 (https://dejure.org/1987,3002)
LG Köln, Entscheidung vom 30. Juni 1987 - 10 T 87/87 (https://dejure.org/1987,3002)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,3002) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einstellung der Zwangsvollstreckung; Zwangsvollstreckungsrechtliche Anforderungen an das Vorliegen einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1407
  • MDR 1987, 944
  • Rpfleger 1987, 511
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 30/78

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus LG Köln, 30.06.1987 - 10 T 87/87
    Zwar ist das Rechtsschutzbedüfnis für einen Antrag auf Ladung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu verneinen, wenn der Gläubiger die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt oder sicher weiß, daß der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitzt (vgl. BVerfGE 48, 396, 401 ; LG Frankenthal, RPfleger 1985, 33, 34 ; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 45. Aufl. 1987, Anm. 3 A b zu § 900; Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl. 1986, Anm. 3 b zu § 807).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 14/04

    Eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO und § 807 ZPO

    Das Rechtsschutzbedürfnis kann in Ausnahmefällen fehlen, wenn beispielsweise der Gläubiger die Vermögenslage des Schuldners sicher kennt (vgl. LG Stade DGVZ 1999, 8; LG Berlin Rpfleger 1992, 168; LG Detmold, Rpfleger 1987, 165; LG Köln MDR 1987, 944; LG Verden, Rpfleger 1986, 186; MünchKomm-ZPO/Eickmann 2. Aufl. § 807 Rn. 21 ff; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900 Rn. 8; Gottwald aaO § 807 Rn. 7 ff; § 900 Rn. 8; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl. Rn. 1135; Schuschke/ Walker aaO § 807 Rn. 7; Schnigula, Das Offenbarungsverfahren - Darstellung der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, S. 19 ff; Koch, Offenbarungseid und Haft S. 59 f; Behr, Rpfleger 1988, 1, 2; Mümmler, JurBüro 1987, 647, 648 f; vgl. auch LG Itzehoe Rpfleger 1985, 153).
  • BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88

    Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die aktuellen

    In derartigen Fällen wird für die eidesstattliche Versicherung nach der ZPO (§§ 807, 900) ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Gläubigers verneint (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 47. Aufl., § 807 Anm. 4 B, § 900 Anm. 3 b; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20. Juni 1978 1 BvL 30-35/78, BVerfGE 48, 396, 401; Beschluß des Landgerichts Köln vom 30. Juni 1987 10 T 87/87, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1987, 944).

    Nur so bekräftigte Erklärungen des Schuldners genügen daher nach der gesetzlichen Wertung, um dem Gläubiger (FA) zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen (vgl. Landgericht Köln, MDR 1987, 944).

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 305/03

    Rechtsschutzbedürfnis für Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

    Nicht ausreichend für das Entfallen des Rechtsschutzinteresses ist grundsätzlich der Einwand des Schuldners, dem Gläubiger sei die Vermögenslosigkeit aus einem Prozeßkostenhilfeverfahren im vorangegangenen Rechtsstreit oder aufgrund von außerhalb des Vollstreckungsverfahrens gegebenen Informationen bekannt oder er habe das Vermögensverzeichnis bereits vor einem Notar abgegeben und dem Gläubiger übermittelt (vgl. LG Düsseldorf Rpfleger 1981, 151; LG Frankenthal Rpfleger 1985, 33; LG Verden Rpfleger 1986, 186; LG Köln Rpfleger 1987, 511; LG Berlin Rpfleger 1992, 168 mit Anm. Hintzen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht