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   VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05   

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VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05 (https://dejure.org/2005,15060)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.05.2005 - 10 TP 980/05 (https://dejure.org/2005,15060)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 10 TP 980/05 (https://dejure.org/2005,15060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 60 Abs 1 VwGO, § 74 VwGO, § 188 S 2 VwGO
    Prozesskostenhilfe; Nichtbescheidung; Wiedereinsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nicht beschiedener Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als entgegenstehendes Hindernis der Klageerhebung in einem gerichtskostenfreien Verfahren; Möglichkeit der Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

  • Judicialis

    VwGO § 188 S. 2 a.F.; ; VwGO § 60 Abs. 1; ; VwGO § 74

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 55 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Hessen, 25.10.2004 - 5 TP 2880/04

    Prozesskostenhilfe; Nichtbescheidung; Klagefristversäumung; Wiedereinsetzung

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05
    Ein innerhalb der Klagefrist gestellter und vor Ablauf dieser Frist noch nicht beschiedener Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt in gerichtskostenfreien Verfahren auch dann kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO dar, wenn der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird (Bestätigung der Rechtsprechung des 10. Senats, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2004 - 10 TP 1928/04 - und des 5. Senats, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 5 TP 2880/04 - DÖV 2005, 307 (Leitsatz); sowie Fortführung der Rechtsprechung des 9. Senats, vgl. Beschluss vom 19. November 1993 - 9 TP 2075/93 - in: HessVGRspr.

    Dieser Rechtsprechung ist ebenso der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gefolgt (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 5 TP 2880/04 -).

    Die in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommenden Grundsätze sind von verschiedenen Senaten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. obige Zitate) dahingehend weiterentwickelt worden, dass die Nichtbescheidung eines innerhalb der Klagefrist eingereichten Prozesskostenhilfeantrags vor Ablauf dieser Frist in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 188 VwGO auch dann kein Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO darstellt, wenn der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2004 - 10 TP 1928/04 - und Hess. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 5 TP 2880/04 -).

  • VGH Hessen, 19.11.1993 - 9 TP 2075/93

    Keine Wiedereinsetzung nach Versäumung der Klagefrist aufgrund der

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05
    Ein innerhalb der Klagefrist gestellter und vor Ablauf dieser Frist noch nicht beschiedener Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt in gerichtskostenfreien Verfahren auch dann kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO dar, wenn der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird (Bestätigung der Rechtsprechung des 10. Senats, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2004 - 10 TP 1928/04 - und des 5. Senats, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 5 TP 2880/04 - DÖV 2005, 307 (Leitsatz); sowie Fortführung der Rechtsprechung des 9. Senats, vgl. Beschluss vom 19. November 1993 - 9 TP 2075/93 - in: HessVGRspr.

    Was das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung für gerichtskostenfreie Verfahren nach § 188 Satz 1 VwGO entschieden hat, die ohne Inanspruchnahme und ohne einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts betrieben werden, gilt aber gleichermaßen für gerichtskostenfreie Verfahren, wenn ein Antragsteller bereits anwaltlich vertreten ist und/oder mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe gleichzeitig die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt (vgl. grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 1993 - 9 TP 2075/93 - in Hess. VGRspr 1994, 33; MDR 1994 1147).

  • OVG Hamburg, 05.02.1998 - Bs IV 171/97

    Bestehen eines Vertretungszwangs bei einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05
    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stellt dies auch keine Sondermeinung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dar, sondern entspricht der nahezu einhelligen neueren Rechtsprechung auch anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. Mai 2001 - 7 S 646/01 - in NVwZ-RR 2001, 802 und vom 2. Mai 1996 - 7 S 297/95 - in NVwZ-RR 1997, 502; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - OVG BS IV 171/97 - in NJW 1998, 2547; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 1999 - 12 E 12427/98 -, juris; offengelassen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 O 280/04 -, juris).
  • BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05
    In der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2002 (- 1 BvR 1419/01 - abgedruckt in DVBl 2003, 130) getroffenen Entscheidung ging es um die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
  • BVerwG, 17.02.1989 - 5 ER 612.89

    Prozeßkostenhilfe - Rechtsanwalt - Mangelnde Beiordnung - Klageerhebung -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05
    Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht insofern zutreffend auf die Grundsätze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 5 ER 612/89 - in NVwZ-RR 1989, 665).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.1996 - 7 S 297/95

    Bedingte Klageerhebung - Einreichung eines Klageentwurfs im Zusammenhang mit

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05
    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stellt dies auch keine Sondermeinung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dar, sondern entspricht der nahezu einhelligen neueren Rechtsprechung auch anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. Mai 2001 - 7 S 646/01 - in NVwZ-RR 2001, 802 und vom 2. Mai 1996 - 7 S 297/95 - in NVwZ-RR 1997, 502; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - OVG BS IV 171/97 - in NJW 1998, 2547; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 1999 - 12 E 12427/98 -, juris; offengelassen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 O 280/04 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2001 - 7 S 646/01

    Kein Vertretungszwang für PKH-Beschwerde; verspätete Entscheidung über PKH im

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05
    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stellt dies auch keine Sondermeinung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dar, sondern entspricht der nahezu einhelligen neueren Rechtsprechung auch anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. Mai 2001 - 7 S 646/01 - in NVwZ-RR 2001, 802 und vom 2. Mai 1996 - 7 S 297/95 - in NVwZ-RR 1997, 502; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - OVG BS IV 171/97 - in NJW 1998, 2547; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 1999 - 12 E 12427/98 -, juris; offengelassen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 O 280/04 -, juris).
  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05
    Diese Wertung für einen Fall wie den vorliegenden steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein mittelloser Beteiligter, der ein Rechtsmittel einlegt, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat, wenn er ein Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und wenn darüber erst nach Ablauf dieser Frist entschieden worden ist (vgl. zum Beispiel BVerwGE 15, 306 [308]).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01

    Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05
    Dies gilt nämlich nur für die Fälle, in denen bereits mit Beschreitung eines Rechtsweges ein Kostenrisiko verbunden ist, sei es, weil ein Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist und deshalb bereits mit Klageerhebung Kosten anfallen können oder sei es, weil ein einschlägiges Rechtsmittel nur durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts formgerecht eingelegt werden kann und deshalb die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens schon aus diesem Grunde unter einem Kostenrisiko steht (vgl. BVerwG, NVwZ 2002, 992: Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Kläger erst als Folge des bewilligenden Prozesskostenhilfebeschlusses in der Lage ist, ein den formellen Erfordernissen genügendes Rechtsmittel anzubringen).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.03.1999 - 12 E 12427/98

    Verfahren ohne Anwalts- und Begründungszwang; Prozeßkostenhilfe;

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05
    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stellt dies auch keine Sondermeinung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dar, sondern entspricht der nahezu einhelligen neueren Rechtsprechung auch anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. Mai 2001 - 7 S 646/01 - in NVwZ-RR 2001, 802 und vom 2. Mai 1996 - 7 S 297/95 - in NVwZ-RR 1997, 502; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - OVG BS IV 171/97 - in NJW 1998, 2547; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 1999 - 12 E 12427/98 -, juris; offengelassen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 O 280/04 -, juris).
  • VGH Hessen, 24.10.1995 - 9 UE 1050/94

    Keine Wiedereinsetzung bei Klagefristversäumung in einem gerichtskostenfreien

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.09.2004 - 1 O 280/04

    Ausbildungsförderung; BAföG; Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2019 - 4 LB 122/19

    Anwaltszwang; gerchtskostenfrei; isolierter Prozesskostenhilfeantrag;

    Denn ein innerhalb der Klagefrist eingereichter, aber erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener isolierter Prozesskostenhilfeantrag stellt in gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang auch dann keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO dar, wenn die Naturalpartei die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat oder der Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - von einem Rechtsanwalt gestellt worden ist (ständige Rspr. d. Senats: siehe nur Senatsbeschl. v. 31.7.2014 - 4 PA 181/14 - u. v. 25.2.2008 - 4 PA 390/07 - Nds. OVG, Beschl. v. 1.2.2019 - 10 PA 270/18 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.1.1986 - 7 S 2303/85 -, NJW 1986, 2270; OVG Berlin, Beschl. v. 17.1.1994 - 6 B 62/93 -, NVwZ-RR 1994 475; Hess. VGH, Beschl. v. 20.5.2005 - 10 TP 980/05 -, ESVGH 56, 55).

    Dies gilt aber nur für die Fälle, in denen bereits mit der Beschreitung des Rechtswegs ein Kostenrisiko entsteht, weil ein Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist oder die Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.4.2002 - 3 B 137.01 -, DVBl. 2002, 1050; Beschl. v. 17.2.1989 - 5 ER 612/89 -, NVwZ 1989, 665 f.; Hess. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 10 TP 980/05 -).

    Die Bescheidung dieses Antrags vor Klageerhebung ist in den von § 188 VwGO erfassten Verfahren zur Gewährung einer Gleichstellung von mittellosen und bemittelten Beteiligten bei der Rechtsverfolgung nicht erforderlich (ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 10 TP 980/05 - 10. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2000 - 10 O 2925/00 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.5.2001 - 7 S 646/01 -, NVwZ-RR 2001, 802 u. Urt. v. 20.1.1986 - 7 S 2303/85 -, NJW 1986, 2270; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.3.1999 - 12 E 12427/98 - Bay. VGH Beschl. v. 11.7.2007 - 12 C 07.1209 - Hamb. OVG, Beschl. v. 5.2.1998 - Bs IV 171/97-, NordÖR 1998, 199; siehe auch: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: September 2007, § 60 Rn. 17; Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 60 Rn. 5; Bader/Funke - Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 23).".

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2008 - 4 PA 390/07

    Abzugsfähigkeit von Darlehensverbindlichkeiten zwischen nahen Angehörigen vom

    Dies gilt aber nur für die Fälle, in denen bereits mit der Beschreitung des Rechtsweges ein Kostenrisiko entsteht, weil ein Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist oder die Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.4.2002 - 3 B 137.01 -, DVBl. 2002, 1050; Beschl. v. 17.2.1989 - 5 ER 612/89 -, NVwZ 1989, 665 f.; Hess. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 10 TP 980/05 -).

    Daher schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung der mittlerweile überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, die einen Wiedereinsetzungsgrund verneint (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 10 TP 980/05 - 10. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2000 - 10 O 2925/00 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.5.2001 - 7 S 646/01 -, NVwZ-RR 2001, 802 u. Urt. v. 20.1.1986 - 7 S 2303/85 -, NJW 1986, 2270; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.3.1999 - 12 E 12427/98 - Bay. VGH Beschl. v. 11.7.2007 - 12 C 07.1209 - Hamb. OVG, Beschl. v. 5.2.1998 - Bs IV 171/97-, NordÖR 1998, 199; siehe auch: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: September 2007, § 60 Rn. 17; Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 60 Rn. 5; Bader/Funke - Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2014 - 4 PA 181/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines einem Klageverfahren

    Dies gilt aber nur für die Fälle, in denen bereits mit der Beschreitung des Rechtswegs ein Kostenrisiko entsteht, weil ein Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist oder die Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.4.2002 - 3 B 137.01 -, DVBl. 2002, 1050; Beschl. v. 17.2.1989 - 5 ER 612/89 -, NVwZ 1989, 665 f.; Hess. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 10 TP 980/05 -).

    Die Bescheidung dieses Antrags vor Klageerhebung ist in den von § 188 VwGO erfassten Verfahren zur Gewährung einer Gleichstellung von mittellosen und bemittelten Beteiligten bei der Rechtsverfolgung nicht erforderlich (ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 10 TP 980/05 - 10. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2000 - 10 O 2925/00 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.5.2001 - 7 S 646/01 -, NVwZ-RR 2001, 802 u. Urt. v. 20.1.1986 - 7 S 2303/85 -, NJW 1986, 2270; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.3.1999 - 12 E 12427/98 - Bay. VGH Beschl. v. 11.7.2007 - 12 C 07.1209 - Hamb. OVG, Beschl. v. 5.2.1998 - Bs IV 171/97-, NordÖR 1998, 199; siehe auch: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: September 2007, § 60 Rn. 17; Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 60 Rn. 5; Bader/Funke - Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2023 - 12 E 652/22

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg der

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - 12 E 1027/09 -, juris Rn. 7 ff., und vom 18. September 2009 - 12 E 1026/09 -, juris Rn. 3 f.; vgl. auch Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2004 - 5 TP 2880/04 -, juris Rn. 4, und vom 20. Mai 2005 - 10 TP 980/05 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.

    Hat der Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen vor der eigenständigen fristwahrenden Klageerhebung keiner anwaltlichen Beratung bedurft, vgl. im Übrigen dazu, dass selbst ein Beratungsbedarf mit Blick auf die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme von anwaltlicher Beratungshilfe keinen Wiedereinsetzungsanspruch hätte begründen können, schon OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 - 12 E 1026/09 -, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 10.Mai 2005 - 10 TP 980/05 -, juris Rn. 4 f., geht auch sein Einwand fehl, er wolle das Risiko einer Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht tragen.

  • VG Minden, 21.04.2010 - 6 K 831/10

    Erforderlichkeit einer Beantragung von Prozesskostenhilfe und Bescheidung dieses

    Nachw. zur herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; VGH Kassel, Beschluss vom 20.5.2005 - 10 TP 980/05 -, juris, m.w.N.; VG Minden, rechtskräftige Beschlüsse vom 7.2.2006 - 6 K 857/05 - und vom 24.8.2007 - 6 K 1060/07 - Strnischa, Die Verbindung von fristgebundener Klageerhebung und Prozesskostenhilfeantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, NVwZ 2005, 267.
  • OVG Niedersachsen, 01.02.2019 - 10 PA 270/18

    Anwaltszwang; gerichtskostenfreies Verfahren; Hinderungsgrund; isolierter

    Ein innerhalb der Klagefrist eingereichter, aber erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener isolierter Prozesskostenhilfeantrag stellt nämlich in gerichtkostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang - wie hier - auch dann keinen Hinderungsgrund im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn dieser Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt worden ist (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15.02.2013 - 4 PA 25/13 -, juris Leitsatz und Rn. 4, und vom 25.02.2008 - 4 PA 390/07 -, juris 1. Leitsatz und Rn. 4 f.; ausführlich hierzu: Hessischer VGH, Beschluss vom 20.05.2005 - 10 TP 980/05 -, juris Leitsatz und Rn. 2 ff.; ferner: Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.07.2007 - 12 C 07.1209 -, juris Rn. 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2001.
  • VG München, 20.11.2015 - M 12 K 15.4067

    Zugestellt am

    In gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines einem Klageverfahren vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens daher aus (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.1989 - 5 ER 612/89 - juris; BayVGH, B.v. 11.7.2007 - 12 C 07.1209 - juris Rn. 1; OVG Lüneburg, B.v. 31.7.2014 - 4 PA 181/14 - juris Rn. 2 ff.; Hess VGH, B.v. 20.5.2005 - 10 TP 980/05 - juris Rn. 2 ff.; VG Ansbach, B.v. 18.8.2003 - AN 14 K 02.00299 - juris Rn. 4).
  • VG Magdeburg, 22.03.2011 - 4 A 358/10

    PKH-Antrag; Wiedereinsetzung bei gerichtskostenfreien Verfahren;

    Allerdings wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass dieser Grundsatz nicht gilt, wenn - wie hier - das Verfahren gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht (so Nds. OVG, Beschluss vom 25.02.2008 - 4 PA 390/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 20.07.2006 - 12 C 05.1774, 12 ZB 05.2060 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 20.05.2005 - 10 TP 980/05 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.04.2004 - 4 E 32/04 -, SächsVBl.
  • VGH Hessen, 16.05.2017 - 10 D 2877/16

    Ablehnung des isolierten Antrages auf Prozesskostenhilfe aufgrund mangelnder

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der Prozesskostenhilfe beantragende Bürger bereits anwaltlich vertreten ist und/oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, da zur Erhebung der Klage die Zuziehung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht erforderlich ist ( vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 10 TP 980/05 -, juris Rn. 2, 3 unter Hinweis auf die Grundsätze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG , Beschluss vom 17. Februar 1989 - 5 ER 612/89 -, NVwZ-RR 1989, 655, und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung verschiedener Senate des Verwaltungsgerichtshofs, wie Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 1993 - 9 TP 2075/93 -, Hess. VGRspr 1994, 33, Beschluss vom 13. August 2004 - 10 TP 1928/04 -, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 5 TP 2880/04 - vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 12 E 1027/09 -, juris Rn. 7 ff. ; Niedersächsisches OVG , Beschluss vom 15. Februar 2013 - 4 PA 25/13 -, juris Rn. 4).
  • VG Göttingen, 11.10.2016 - 2 A 177/16

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag; Prozesskostenhilfeantrag; fiktives Vermögen;

    Sie wird von der Mehrzahl der deutschen Obergerichte (vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 20.05.2005 -10 TP 980/05-, zitiert nach juris Rn. 8, m.w.N.) sowie Teilen der Kommentarliteratur (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 166 Rn. 16) geteilt.
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