Weitere Entscheidung unten: LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2006

Rechtsprechung
   LAG München, 18.09.2008 - 10 Ta 204/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14987
LAG München, 18.09.2008 - 10 Ta 204/06 (https://dejure.org/2008,14987)
LAG München, Entscheidung vom 18.09.2008 - 10 Ta 204/06 (https://dejure.org/2008,14987)
LAG München, Entscheidung vom 18. September 2008 - 10 Ta 204/06 (https://dejure.org/2008,14987)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung - Prozessstandschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten im eigenen Namen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Vorliegen einer gebührenrechtlich bedeutsamen Mehrheit von Auftraggebern bei der Vertretung der Ehefrau eines Arbeitnehmers als ...

  • Judicialis

    ZPO § 50; ; ZPO § 51; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; RVG § 7; ; VV-RVG Nr. 1008

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

    Auszug aus LAG München, 18.09.2008 - 10 Ta 204/06
    Es entspricht ganz einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 3 ZPO Beschwerdeführer nur die Partei selbst sein kann (vgl. BVerfG JurBüro 1998, 78; VGH Kasel JurBüro 1999, 36).
  • OLG Koblenz, 16.06.1994 - 14 W 331/94

    Beschwerderecht des Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus LAG München, 18.09.2008 - 10 Ta 204/06
    Eine - wie hier - ausdrücklich im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde ist mithin zu verwerfen (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1995, 92; OLG Düsseldorf MDR 1969, 229).
  • OLG Schleswig, 16.12.2014 - 9 W 182/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Beschwerderecht des Streithelfers

    Zwar ist streitig, ob im Kostenfestsetzungsverfahren eine Streithilfe möglich ist ( dagegen z.B. Schultes, in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 66 Rn. 2 unter Verweis OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 1996, 11 W 44/96, NJW-RR 1997, 509; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 18. September 2008, 10 Ta 204/06, zitiert nach juris; dafür OLG Celle, Beschluss des vom 30. November 2012, 2 W 306/12, NJW-RR 2013, 446 ff.; Weth, in Musielak, ZPO 11. Auflage 2014, § 66 Rn. 3; Herget, in Zöller, ZPO 30. Auflage 2014, § 104 Rn. 21 Stichwort "Nebenintervention"; ohne weitere Begründung OLG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2012, 8 W 18/12, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2006 - 10 Ta 204/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,18134
LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2006 - 10 Ta 204/06 (https://dejure.org/2006,18134)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.10.2006 - 10 Ta 204/06 (https://dejure.org/2006,18134)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Oktober 2006 - 10 Ta 204/06 (https://dejure.org/2006,18134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Aufforderung und Fristsetzung zur Erklärung über den Eintritt einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren; Richtiger Adressat für Zustellungen im Prozesskostenhilfeverfahren; Statthafter ...

  • Judicialis

    ZPO § 120 Abs. 4; ; ZPO § 124 Nr. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 172 Abs. 1

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.09.2006 - 10 Ta 169/06

    Prozesskostenhilfe - Rechtsmittel gegen Aufhebungsbeschluss - Zustellungsadressat

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2006 - 10 Ta 204/06
    Dieser Entscheidung ist nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit zu folgen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 25.08.2006 - 10 Ta 116/06 - und v. 15.09.2006 - 10 Ta 169/06 -).

    Demgegenüber hätte es jedoch diesbezüglich einer (formlosen) Zustellung der betreffenden Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bedurft, da dieser - wie bereits ausgeführt - auch im PKH-Überprüfungsverfahren bevollmächtigt ist und § 172 Abs. 1 ZPO auch für formlose Mitteilungen gilt (LAG Rheinland-Pfalz vom 15.09.2006 - 10 Ta 169/06; vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 24. Auflage, § 172 Rz. 2 m.N.a.d.R.).

  • BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06

    Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2006 - 10 Ta 204/06
    Das BAG hat mit Beschluss vom 19.07.2006 (Az.: 3 AZB 18/06) die bislang in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Zustellungen im Rahmen des PKH-Überprüfungsverfahrens an die Partei selbst oder aber an ihren (vormaligen) Prozessbevollmächtigten zu erfolgen haben, nunmehr dahingehend entschieden, dass jedenfalls dann eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen muss, wenn dieser auch für das PKH-Verfahren bestellt ist, was bereits dann der Fall ist, wenn der PKH-Antrag nicht von der Partei selbst, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten gestellt wurde.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2006 - 10 Ta 116/06

    Zustellungsadressat eines Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschlusses

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2006 - 10 Ta 204/06
    Dieser Entscheidung ist nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit zu folgen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 25.08.2006 - 10 Ta 116/06 - und v. 15.09.2006 - 10 Ta 169/06 -).
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