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   LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15   

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https://dejure.org/2015,41081
LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15 (https://dejure.org/2015,41081)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15 (https://dejure.org/2015,41081)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 10 Ta 2169/15 (https://dejure.org/2015,41081)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewillung wegen Nichtanzeige einer Einkommensveränderung; Atypische Fallgestaltungen zur Eröffnung einer Ermessensentscheidung bei gleichbleibender Beschlusslage trotz Verbesserung der Einkommensverhältnisse um mehr als 100 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewillung wegen Nichtanzeige einer Einkommensveränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15
    Prozesskostenhilfe stellt darum eine Form der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69) im Bereich der Rechtspflege dar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03).
  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 234/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15
    Prozesskostenhilfe stellt darum eine Form der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69) im Bereich der Rechtspflege dar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15
    Ermessen soll durch eine solche Regelung nicht eröffnet werden (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15
    Mit der gesetzlich geregelten Möglichkeit, für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, erfüllt der Gesetzgeber seine Verpflichtungen aus dem Rechtsstaatsprinzip, das die Parteien für die Gewährung von Rechtsschutz an die Gerichte verweist (BVerfG, Beschluss vom 26. April1988 - 1 BvL 84/86).
  • BVerfG, 19.07.2010 - 1 BvR 1873/09

    Keine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15
    Dies ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Artikel 20 Absatz 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Artikel 19 Absatz 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 1 BvR 1873/09).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.06.2015 - 4 Ta 8/15

    PKH - Aufhebung der Bewilligung bei verspäteter Mitteilung der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15
    Ob ein atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu der gebundenen Ermessensentscheidung eröffnet, ist keine Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 und vom 5. März 2015 - 17 Ta 2/14).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2015 - 21 Ta 975/15

    PKH-Aufhebung wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der geänderten Anschrift

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15
    Dadurch wird ein gebundenes Ermessen eröffnet (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 21 Ta 975/15 m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - grobe Nachlässigkeit

    bb) Einschränkend nimmt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu Recht an, dass eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie nicht nur 100, 00 EUR übersteigt, sondern dies darüber hinaus dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen (vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Oktober 2015 - 4 Ta 26/15 - juris; aA LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv; dies bei der Frage des Vorliegens eines atypischen Falles problematisierend LAG Berlin-Brandenburg 9. Dezember 2015 - 10 Ta 2169/15 - juris).

    Ob ein solcher atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/14 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 9. Dezember 2015 - 10 Ta 2169/15 - juris; LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv).

  • LAG München, 16.06.2016 - 9 Ta 77/16

    Prozesskostenhilfe, Adressänderung, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse,

    Die Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktion im Einzelfall ist deshalb auf der Rechtsfolgeseite im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines atypischen Falls zu beantworten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15, Rn. 27).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2016 - 17 Ta 2159/15

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe

    Bei dieser Sachlage wäre es ermessensfehlerhaft, wollte man die unterbliebene Mitteilung der Einkommensverbesserung zum Anlass nehmen, der Klägerin die Prozesskostenhilfe zu versagen, auf die sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin Anspruch hätte (ebenso: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15 - juris).
  • SG Darmstadt, 11.03.2020 - S 8 AL 42/17

    Prozesskostenhilfe

    Ein solcher atypischer Fall ist gegeben, sofern trotz der Einkommensverbesserung weiterhin Bedürftigkeit besteht und deswegen auch eine unverzügliche Mitteilung nicht zu einer Veränderung des Prozesskostenhilfebeschlusses führen würde (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Dezember 2015, Az.: 10 Ta 2169/15 - juris - Rn. 27).
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