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   LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08   

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LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08 (https://dejure.org/2008,6205)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08 (https://dejure.org/2008,6205)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - 10 TaBVGa 7/08 (https://dejure.org/2008,6205)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Beschlussverfahren; einstweilige Verfügung; Freistellung von Kosten für Teilnahme an Schulungsveranstaltung; kein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung; Kostenvorschuss; Verfügungsgrund

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG
    Beschlussverfahren; einstweilige Verfügung; Freistellung von Kosten für Teilnahme an Schulungsveranstaltung; kein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung; Kostenvorschuss; Verfügungsgrund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Wege der einstweiligen Verfügung; Freistellung eines Betriebsratsangehörigen von Kosten für eine beabsichtigte ...

  • Judicialis

    ArbGG § 85 Abs. 2; ; BetrVG § 37 Abs. 6; ; BetrVG § 40 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag des Betriebsrats auf Freistellung von Kosten für beabsichtigte Schulungsteilnahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Für Schulung brauchen Betriebsratsmitglieder keine Erlaubnis!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • LAG Hamm, 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Freistellungsanspruch zum Besuch

    Auszug aus LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08
    Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.04 - 10 TaBV 41/04 - Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489).

    Seit der Entscheidung vom 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04 - ist die Beschwerdekammer der zuletzt genannten Auffassung gefolgt.

    Allein der Umstand, dass der Betriebsrat nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Schulungskosten vorzustrecken, kann nicht zur Annahme einer Vorschussverpflichtung durch den Arbeitgeber führen, wenn die Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zwischen den Beteiligten streitig ist (LAG Hamm, 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04).

  • LAG Köln, 20.11.2003 - 5 TaBV 69/03

    einstweilige Verfügung, Schulungsveranstaltung

    Auszug aus LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08
    Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.04 - 10 TaBV 41/04 - Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489).

    Demgegenüber wird auch vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (LAG Düsseldorf, 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44 = NZA-RR 1996, 12; LAG Köln, 22.11.2003 - DB 2004, 551; ArbG Berlin, 12.11.1976 - DB 1976, 2483; Heinze, RdA 1986, 273, 287; Corts, NZA 1998, 357, 358; Schneider/Sittard, ArbRB 2007, 241; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rn. 70; Walker, einstweiliger Rechtsschutz, 1993, Rn. 821 ff., 824; Baur in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., Teil B, Rn. 261 m.w.N.).

  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 670/94

    Lohnfortzahlung für Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer

    Auszug aus LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08
    Zwar können grundsätzlich auch Schulungsveranstaltungen über Kommunikation und/oder über Gesprächs- und Verhandlungsführung erforderlich sein (BAG, 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; BAG, 24.05.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109; LAG Sachsen, 22.11.2002 - NZA-RR 2003, 420; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG 24. Aufl., § 37 Rn. 153; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG 11. Aufl., § 37 Rn. 108; GK-BetrVG/Weber, BetrVG, 8. Aufl., § 37 Rn. 169 m.w.N.).

    Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer vergleichbaren Schulungsveranstaltung kann nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn dargelegt wird, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsratsmitgliedes nicht sachgerecht wahrnehmen kann (BAG, 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106).

  • LAG Köln, 19.06.1996 - 2 Ta 99/96

    Einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung gegen drohende Abmahnung

    Auszug aus LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08
    Ebenso wenig wie sich ein Arbeitnehmer gegen eine drohende Abmahnung durch den Arbeitgeber gerichtlich zur Wehr setzen kann (LAG Köln, 19.06.1996 - NZA-RR 1996, 470; vergl. auch: BAG, 18.01.1996 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 - unter II. 1. der Gründe), kann ein Betriebsratsmitglied bei einem Streit über die Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme nicht vorab feststellen lassen, dass die Teilnahme erforderlich ist und arbeitsrechtliche Konsequenzen demzufolge nicht getroffen werden dürfen.
  • BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95

    Nebentätigkeit - Anzeigepflicht

    Auszug aus LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08
    Ebenso wenig wie sich ein Arbeitnehmer gegen eine drohende Abmahnung durch den Arbeitgeber gerichtlich zur Wehr setzen kann (LAG Köln, 19.06.1996 - NZA-RR 1996, 470; vergl. auch: BAG, 18.01.1996 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 - unter II. 1. der Gründe), kann ein Betriebsratsmitglied bei einem Streit über die Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme nicht vorab feststellen lassen, dass die Teilnahme erforderlich ist und arbeitsrechtliche Konsequenzen demzufolge nicht getroffen werden dürfen.
  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08
    Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an der Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG, 15.03.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105).
  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 1/73

    Tarifliche Ausschlußfrist - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungen

    Auszug aus LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08
    Insbesondere bedarf das Betriebsratsmitglied nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung (BAG, 30.01.1973 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 3 - unter III. 3. der Gründe; vergl. auch: BAG, 24.10.1995 - AP Bildungsurlaubsgesetz NRW § 1 Nr. 15).
  • ArbG Detmold, 30.04.1998 - 3 BVGa 3/98

    Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes für die Teilnahme an einer

    Auszug aus LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08
    Einerseits wird vertreten, das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (LAG Hamm, 23.11.1972 - DB 1972, 2489; LAG Hessen, 10.08.2004 - 9 TaBVGa 114/04 - ArbG Detmold, 30.04.1998 - AiB 1998, 405; ArbG Frankfurt/Oder, 27.01.2000 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; ArbG Bremen, 25.02.2000 - AiB 2000, 288; Wenzel, NZA 1984, 112, 116; Fitting, aaO., § 37 Rn. 252; DKK/Wedde, aaO., § 37 Rn. 132; GK/Weber, aaO., § 37 Rn. 278, 282; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 37 BetrVG Rn. 28; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 85 Rn. 31; Korinth, aaO., K Rn. 34; ders., ArbRB 2008, 30 m.w.N.).
  • LAG Köln, 24.11.1998 - 13 Sa 940/98

    Zulässigkeit der Festlegung von Arbeitsinhalten durch einstweilige Verfügung;

    Auszug aus LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08
    Bei dieser Abwägung können die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sein, desto schwerer und offensichtlicher die drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist (LAG Köln, 24.11.1998 - NZA 1999, 1008).
  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Auszug aus LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08
    Dabei ist das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG, 03.05.1994 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 33, unter B. III. 3. der Gründe).
  • BAG, 28.08.1996 - 7 AZR 840/95

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG kurz vor Ablauf

  • BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94

    Betriebsratsschulung, Schweigen des Arbeitgebers

  • LAG Hamm, 17.03.1987 - 8 Sa 484/87

    Einstweilige Verfügung; Warnstreik; Arbeitskampf; Friedenspflichtverletzung

  • LAG Sachsen, 22.11.2002 - 9 TaBV 17/02

    Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsräte mit dem Thema

  • ArbG Bremen, 25.02.2000 - 1 BVGa 4/00

    Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für die Teilnahme an einer

  • LAG Düsseldorf, 06.09.1995 - 12 TaBV 69/95

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme - einstweilige Verfügung

  • LAG Hamm, 06.02.2001 - 13 TaBV 132/00

    Unterlassung von Überstunden, für die keine Zustimmung des Betriebssrats vorliegt

  • BAG, 09.09.1992 - 7 AZR 492/91

    Teilnahme an geeigneter Schulungsveranstaltung

  • LAG Hessen, 19.08.2004 - 9 TaBVGa 114/04

    Seminarteilnahme mittels einstweiliger Verfügung

  • LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11

    Wahlvorstandsschulung - zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung - Entfernung

    Ebenso wie der Betriebsrat kann nach Auffassung der Berufungskammer auch der Wahlvorstand regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung des Wahlvorstandsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verlangen, weil das Wahlvorstandsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung nicht bedarf (vgl. LAG Hamm 21. Mai 2008 - 10 TaBVGA 7/08 m. w. N. für die BR-Schulung) .

    Ob der Betriebsrat durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung das Teilnahmerecht des Betriebsratsmitglieds absichern kann, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet (zum Meinungsstand und zur Problematik ausführlich LAG Hamm 21. Mai 2008 - 10 TaBVGA 7/08 Rn. 81 ff.) .

    Zum Betriebsrat wird einerseits wird vertreten, dass das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (vgl. die Rechtsprechungs- und Literaturnachweise in LAG Hamm 21. Mai 2008 - 10 TaBVGa 7/08 Rn. 81).

    Demgegenüber wird auch vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (vgl. die Rechtsprechungs- und Literaturnachweise in LAG Hamm 21. Mai 2008 - 10 TaBVGa 7/08 Rn. 82) .

    Die Berufungskammer folgt in dieser Frage der zuletzt genannten Auffassung und bezieht sich zur Begründung insoweit nach eigener Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen in der Entscheidung des LAG Hamm vom 21. Mai 2008 (- 10 TaBVGa 7/08 Rn. 83 ff.), die nachfolgend auszugsweise weitgehend übernommen werden: Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, hängt die Teilnahme nicht von einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder von dessen Einverständnis in Form eines einseitigen Gestaltungsaktes ab.

  • LAG Hamm, 14.10.2013 - 13 TaBV 42/13

    Freistellung des Betriebsrates von Rechtsanwaltskosten

    Nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21.05.2008 (10 TaBVGa 7/08) nahm der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung am 14.02.2011 den Antrag zurück.

    a) So hätte die gebotene Sachprüfung im Vorfeld der Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergeben, dass nach dem in einschlägigen Konstellationen gemäß § 85 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG letztinstanzlich zuständigen Landesarbeitsgericht Hamm vom Arbeitgeber nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden kann, ein Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung freizustellen, weil es einer solchen Freistellungserklärung von Rechts wegen nicht bedarf ( LAG Hamm, 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04; 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08 - EzB BetrVG § 37 Nr. 22; vgl. auch 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05 ).

  • ArbG Essen, 03.09.2020 - 5 BVGa 5/20
    Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm v. 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08 - juris; LAG L. v. 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09 - juris).

    Die Anforderungen an den Verfügungsgrund sind umso geringer, desto schwerer und offensichtlicher die drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist (LAG Hamm v. 21.05.2008, a. a. O.; LAG L. v. 24.11.1998 - 13 Sa 940/98 - juris).

  • KAG Freiburg, 19.06.2009 - 11/09

    Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme für eine beabsichtigte

    Bezogen auf § 37 Abs. 6 BetrVG ist im staatlichen Bereich sehr streitig, ob das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (dafür: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss v. 19.08.2004 - 9 TaBVGA 114/04; Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 37 Rn. 252; ErfK/Eisemann § 37 BetrVG Rn. 28; Richardi/Thüsing, BetrVG § 37 Rn. 130 ff.; dagegen mit umfangreichen Nachweisen: LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.2008, 10 TaBVGA 7/08, juris).
  • ArbG Lörrach, 23.03.2016 - 5 BVGa 1/16

    Teilnahme an Betriebsratsschulung - Freistellungsanspruch

    Betriebsratsmitglieder bedürfen daher nicht einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers, um an einer ordnungsgemäß durch den Betriebsrat beschlossenen und erforderlichen Schulung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG teilzunehmen (BAG 30.01.1973, 1 ABR 1/73, juris; BAG 15.03.1995, 7 AZR 643/94, juris, zu Betriebsratstätigkeiten außerhalb von Schulungen; LAG Hamm 21.05.2008, 10 TaBVGa 7/08, juris; Arbeitsgericht Ulm, 12.01.2005, 7 BVGa 1/05, juris; Natter/Gross/Roos, ArbGG, § 85 Rn. 44 m.w.N.).
  • KAG Freiburg, 20.04.2009 - 8/09

    Freistellungsanspruch für Seminarteilnahme

    Bezogen auf § 37 Abs. 6 BetrVG ist im staatlichen Bereich sehr streitig, ob das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (dafür: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss v. 19.08.2004 - 9 TaBVGA 114/04; Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 37 Rn. 252; ErfK/Eisemann § 37 BetrVG Rn. 28; Richardi/Thüsing, BetrVG § 37 Rn. 130 ff.; dagegen mit umfangreichen Nachweisen: LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.2008, 10 TaBVGA 7/08, juris).
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