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   OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16   

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OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16 (https://dejure.org/2018,56207)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2018 - 10 U 1/16 (https://dejure.org/2018,56207)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. März 2018 - 10 U 1/16 (https://dejure.org/2018,56207)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16
    Die Zurechenbarkeit der anwaltlichen Pflichtverletzung zum eingetretenen Schaden fehlt allerdings, wenn das Eingreifen eines Dritten, auch eines Gerichts, den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu der vom Rechtsanwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht (BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 12).

    Nur in bestimmten Fallgestaltungen lässt daher der Fehler des Gerichts den für die Zurechnung zu fordernden inneren Zusammenhang des Schadens mit der Pflichtverletzung des Anwalts entfallen (BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 16 BGH, NJW 2010, 73 Rn. 17).

    Eine solche Konstellation ist gegeben, wenn der Anwalt seinen Fehler berichtigt, das Gericht dies aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 17), wenn der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen (BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 19) oder wenn der Schadensbeitrag des Gerichts denjenigen des Anwalts soweit überwiegt, dass Letzterer ganz dahinter zurücktritt (BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 18).

    Rechtsanwalt und Gericht haften nämlich als Gesamtschuldner (vgl. BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 11).

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 24 U 61/12

    Schadensersatzansprüche gegen den Verfahrensbevollmächtigten im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16
    Es muss also hinzugedacht werden, dass der Schädiger seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt habe (BGH, NJW 1990, 2128, 2129; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2013 - I-24 U 61/12, BeckRS 2013, 13413).

    Diesem Ergebnis steht die vom Landgericht angeführte Entscheidung (Bl. 157) des OLG Düsseldorf (Urteil vom 5.3.2013 - I-24 U 61/12, BeckRS 2013, 13413) nicht entgegen.

  • OLG Brandenburg, 14.11.2012 - 3 U 121/11

    Anwaltsregressprozess: Beweiserleichterungen für das hypothetische Verhalten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16
    Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist im Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB, wonach der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann, wenn der Schuldner eine aus dem Vertragsverhältnis herrührende Pflicht verletzt hat, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (G. Fischer, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 3 Rn. 3 siehe auch OLG Brandenburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 14.11.2012 - 3 U 121/11, BeckRS 2012, 24706).

    Ist hingegen auch nach der "Risiko-Schaden-Formel" ein Schaden entstanden, so kann und muss der Betroffene die Verjährung seines Ersatzanspruchs verhindern (OLG Brandenburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 14.11.2012 - 3 U 121/11, BeckRS 2012, 24706).

  • BGH, 17.09.2009 - IX ZR 74/08

    Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten zur Ausräumung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16
    Nur in bestimmten Fallgestaltungen lässt daher der Fehler des Gerichts den für die Zurechnung zu fordernden inneren Zusammenhang des Schadens mit der Pflichtverletzung des Anwalts entfallen (BGH, NJW 2008, 1309 Rn. 16 BGH, NJW 2010, 73 Rn. 17).
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16
    Diese Rechtsprechung hat der 9. Zivilsenat durch Urteil vom 15.4.2010 - IX ZR 223/07 (FamRZ 2010, 1154 ff.) aufgegeben.
  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 142/05

    Rechtsstellung des anwaltlichen Beklagtenvertreters in einem Zivilprozess;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16
    In seinem Urteil vom 24.5.2007 - IX ZR 142/05 (BGH, FamRZ 2007, 1316) hat der 9. Zivilsenat angenommen, es sei für den Schädiger im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung nicht zumutbar, als Dritter durch Beitragsentrichtung im Wege des Schadensersatzes einen rechtskräftig angeordneten Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erfüllen, der gegen den Schuldner des Versorgungsausgleichs nicht mehr durchsetzbar sei; der Schädiger schulde nur Geldersatz für die geminderte Rente im Rentenbezugszeitraum (BGH, a.a.O., Rn. 24 f.).
  • BGH, 13.10.2005 - III ZR 234/04

    Haftung der Gemeinde wegen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16
    Daher liegt der Fall auch anders als ein solcher, in dem die auf Amtshaftung in Anspruch genommene Behörde im Vergleich zu einem bis dahin fehlerfrei arbeitenden Rechtsanwalt über besondere Sachkunde verfügt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.10.2005 - III ZR 234/04, BeckRS 2005, 12862).
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16
    Denn die hier allein in Rede stehende pflichtwidrige Untätigkeit des Richters ist keine fehlerhafte Tätigkeit bei einem Urteil, so dass die Privilegierung nach § 839 Abs. 2 BGB entfällt (BGH, NJW 2011, 1072 Rn. 12).
  • BGH, 13.11.2008 - IX ZR 69/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16
    An die Stelle der früheren Verjährungsfrist von drei Jahren, die sich durch eine - vom Landgericht auf der Grundlage seines Rechtsstandpunkts zu Recht angesprochene - Sekundärhaftung (vgl. hierzu BGH, NJW 2009, 1350 Rn. 11) (höchstens) verdoppeln konnte, ist unter den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren getreten, § 195 BGB (Chab, a.a.O., § 7 Rn. 19).
  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16
    Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Anspruchsteller günstigeren Feststellungen, einem für ihn günstigeren Ablauf zu rechnen gewesen wäre (OLG Düsseldorf, a.a.O.; vgl. auch BGH, NJW 2005, 3071).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZR 87/08

    Bindungswirkung eines Grundurteils; Schadensberechnung und Verurteilung bei

  • OLG Brandenburg, 26.01.2016 - 10 UF 92/14
  • BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04

    Vater erhält vorläufig Umgangsrecht

  • BGH, 06.10.2005 - IX ZR 111/02

    Umfang der Haftung eines Rechtsanwalts; Mitverschulden des Mandanten bei

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZR 439/99

    Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts

  • OLG Saarbrücken, 16.02.1999 - 6 WF 4/99

    Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf bei nicht mehr zu rechtfertigendem

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 415/12

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Nachträglicher Ausgleich

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2012 - 8 WF 21/12

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

  • OLG Naumburg, 30.11.2021 - 3 UF 95/21

    Nachträgliche Abänderung eines Versorgungsausgleichs

    Die unterbliebene Berücksichtigung der kirchlichen Zusatzversorgung des Antragstellers in der Ursprungsentscheidung und die unterbliebene Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Korrektur dürfte einen Fall der anwaltlichen Pflichtverletzung darstellen (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018, Az. 10 U 1/16, Rn. 16 ff. - zitiert nach juris), auch wenn ein Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin gegen ihre seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten verjährt sein dürfte.
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