Weitere Entscheidung unten: OLG München, 25.01.2017

Rechtsprechung
   OLG München, 30.11.2016 - 10 U 1006/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,72560
OLG München, 30.11.2016 - 10 U 1006/16 (https://dejure.org/2016,72560)
OLG München, Entscheidung vom 30.11.2016 - 10 U 1006/16 (https://dejure.org/2016,72560)
OLG München, Entscheidung vom 30. November 2016 - 10 U 1006/16 (https://dejure.org/2016,72560)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Verdienstausfallschaden - Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch nicht unfallbedingte Auflösung des Arbeitsvertrags

  • ra.de
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (47)

  • BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91

    Haftungsrechtlicher Zusammenhang eines erneuten Berufswechsels

    Auszug aus OLG München, 30.11.2016 - 10 U 1006/16
    Soweit der Kläger insoweit Einwände erhebt (BB 4/11 = Bl. 100/107 d. A.), beruhen diese auf einem Missverständnis der selbst angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 3275; NJW-RR 1991, 854).

    (2) Das Erstgericht und die Parteien erkennen aber zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in einer Anzahl von Entscheidungen (Zusammenstellung in BGH NJW 1991, 3275, unter II 2) (auch) einen nach dem Schadensereignis gefassten Entschluss oder ein Verhalten des Geschädigten hinsichtlich seiner ferneren Lebensgestaltung (BGH NJW 1979, 1403) nicht als einen mitverschuldensbegründenden Umstand gewertet hat.

    cc) Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Rechtsfolge auf Ausnahmefälle beschränkt ist, und an eine Ausgrenzung (des Erwerbsschadens) aus der Ersatzpflicht des Schädigers strenge Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1991, 3275).

    Wenn der den Schaden (neuerlich) herbeiführende Willensentschluss des Geschädigten von der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage so weit entrückt ist, dass letztere keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung ausgeübt hat, kann der Schädiger für die Folgen gerechterweise nicht mehr haftbar gemacht werden (BGH NJW 1991, 3275).

    Der Kläger hat den vorgeschlagenen Arbeitswechsel nach München aus persönlichen und familienbezogenen Gründen nicht mitvollziehen wollen (s. BGH NJW 1991, 3275: "... [das Gericht] lässt nicht offen, ob der Grund für den Wechsel des Klägers ... in der beruflichen Situation bei der Firma ... gelegen hat, sondern stellt ... fest, dass ... sein Arbeitsverhältnis als Programmierer aufgelöst hat, um eine leitende Tätigkeit in dem anderen Betrieb aufzunehmen. Zudem hat ausweislich des Tatbestands ... nicht einmal der Kläger selbst behauptet, dass [er] ... nicht mehr dort habe arbeiten können; der ... Grund für den Berufswechsel [sei] vorgebracht [worden], ... habe nicht nach ... umziehen wollen").

    Der BGH hat diese Frage dahin stehen lassen (BGH NJW 1991, 3275: "Es kann hier dahinstehen, ob der Schädiger stets auch noch für solche Fortkommensnachteile des Verletzten aufzukommen hat, die sich nach unfallbedingtem Berufswechsel erheblich später aus einer Umorganisation bei seinem neuen Arbeitgeber ergeben"), der Senat ist jedoch der Auffassung, dass ein Auflösungsvertrag, erst recht mit einer Abfindung, einer Kündigung nicht gleichgesetzt werden kann.

  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 225/10

    Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG München, 30.11.2016 - 10 U 1006/16
    > Somit stellen die Darlegungen des Klägers Angriffe gegen die tatbestandlichen Darstellung des Ersturteils (BGH NJW 2011, 3299, unter II 1 a) dar, solche Angriffe sind jedoch unstatthaft, weil der Tatbestand des Ersturteils den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt bestimmt (Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; zur negativen Beweiskraft des Tatbestands: BGH NJW 1981, 1848; 1983, 885; 1984, 2463; NJW-RR 1990, 1269; anders, aber nicht überzeugend und unter Vermeidung einer Vorlage nach §§ 132 GVG, 2 RsprEinhG: NJW 2004, 1876).

    > (3) Soweit die Darlegungen des Klägers bezwecken, den erstinstanzlichen Tatbestand insoweit in Frage zu stellen, als eine Unfallursächlichkeit der gescheiterten Grundausbildung und darauf beruhenden Mehrverdienstes betreffen, können sie keinen zulässigen Angriff gegen die tatbestandliche Darstellung des Ersturteils (BGH NJW 2011, 3299, unter II 1 a) bilden.

  • BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90

    Schadensersatz durch Übernahme von Umschulungskosten

    Auszug aus OLG München, 30.11.2016 - 10 U 1006/16
    Soweit der Kläger insoweit Einwände erhebt (BB 4/11 = Bl. 100/107 d. A.), beruhen diese auf einem Missverständnis der selbst angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 3275; NJW-RR 1991, 854).

    Zudem muss ein solcher klarer Einschnitt nach außen erkennbar machen, dass der Geschädigte die Entscheidung für ein geändertes Berufsziel eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko hat werden lassen (BGH NJW-RR 1991, 854).

  • OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 46/18

    Gemeinsames Nordic Walking - Haftung für Verletzungen

    Er verweist auf Rechtsprechung, der zufolge ein Geschädigter verpflichtet sei, sich nach dem Verlust seiner Erwerbsstelle um einen neuen Erwerbsplatz zu bemühen (OLG München, Beschluss vom 30.11.2016 - 10 U 1006/16 (NJW 2018, 866 u. a.)).
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Rechtsprechung
   OLG München, 25.01.2017 - 10 U 1006/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,50202
OLG München, 25.01.2017 - 10 U 1006/16 (https://dejure.org/2017,50202)
OLG München, Entscheidung vom 25.01.2017 - 10 U 1006/16 (https://dejure.org/2017,50202)
OLG München, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 10 U 1006/16 (https://dejure.org/2017,50202)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Offensichtliche Erfolglosigkeit einer Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1
    Berufung; Erfolglosigkeit; detaillierte Begründung; Offensichtlichkeit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1
    Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung i.S. von § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.06.1984 - 2 BvR 692/84
    Auszug aus OLG München, 25.01.2017 - 10 U 1006/16
    Er übersieht dabei jedoch zum einen, dass "Offensichtlichkeit" nicht voraussetzt, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, also nur dann bejaht werden dürfte, wenn die Unbegründetheit der Berufung anhand von paratem Wissen festgestellt werden kann (BVerfG EuGRZ 1984, 442 f.); sie kann vielmehr auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.]).
  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 54/13

    Schluss der mündlichen Verhandlung im Zivilverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit

    Auszug aus OLG München, 25.01.2017 - 10 U 1006/16
    c) Soweit der Kläger eine Entscheidung durch Beschluss aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ablehnt (Schriftsatz v. 13.01.2017, S. 5 = Bl. 134 d. A.), verkennt er deren Voraussetzungen (BGH NJW-RR 2014, 505).
  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

    Auszug aus OLG München, 25.01.2017 - 10 U 1006/16
    Er übersieht dabei jedoch zum einen, dass "Offensichtlichkeit" nicht voraussetzt, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, also nur dann bejaht werden dürfte, wenn die Unbegründetheit der Berufung anhand von paratem Wissen festgestellt werden kann (BVerfG EuGRZ 1984, 442 f.); sie kann vielmehr auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.]).
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