Rechtsprechung
OLG Naumburg, 06.09.2013 - 10 U 13/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 839 BGB, Art 34 GG
Amtshaftung: Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Straßenbaulastträger für das Fahrbahnbankett - verkehrslexikon.de
Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Straßenbaulastträger für das Fahrbahnbankett
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers für den Zustand des Seitenstreifens neben einer Fahrbahn
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast für den Zustand des Seitenstreifens neben einer Fahrbahn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Straßenbaulastträger muss nicht für Reifenschaden beim Befahren eines erkennbar unbefestigten Seitenstreifens aufkommen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Straßenbaulastträger muss nicht für Reifenschaden beim Befahren eines erkennbar unbefestigten Seitenstreifens aufkommen
Verfahrensgang
- LG Dessau-Roßlau, 15.03.2013 - 4 O 535/12
- OLG Naumburg, 06.09.2013 - 10 U 13/13
Papierfundstellen
- MDR 2014, 215
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Brandenburg, 13.02.2007 - 2 U 12/06
Amtshaftung: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Straßenbaubehörde …
Auszug aus OLG Naumburg, 06.09.2013 - 10 U 13/13
Bei einem erkennbar unbefestigten Seitenstreifen, der mithin nicht die Qualität des Banketts aufweist, darf der Verkehrsteilnehmer nicht davon ausgehen, diesen - sei es auch nur langsam - befahren zu können (Brandenburgisches OLG, Urteil zu 2 U 12/06 vom 13.02.2007, zitiert nach juris, Rdnr. 11).
- OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13
Formularmäßige Vereinbarung einer Mahnkostenpauschale
Vor diesem Hintergrund kann hier auch dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es hat, dass die Beklagte nach Grund und Höhe identische Personalkosten sowohl für die hier streitgegenständliche Mahnkostenpauschale als auch - gerichtsbekannt aus den Verfahren vor diesem Senat zu den Az. 10 U 13/13, 10 U 14/13 und 10 U 18/13 - für die Rücklastschriftenpauschale anführt, und ob damit wegen der Möglichkeit der kumulativen Geltendmachung von Rücklastschriftenpauschale einerseits und Mahnkostenpauschale andererseits einer oder u.U sogar beiden Pauschalen die Wirksamkeit zu versagen ist.