Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 25.03.2008

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 147/07   

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https://dejure.org/2008,15813
OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 147/07 (https://dejure.org/2008,15813)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2008 - 10 U 147/07 (https://dejure.org/2008,15813)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Juli 2008 - 10 U 147/07 (https://dejure.org/2008,15813)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gläubigerbenachteiligung durch Bezahlung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren

  • Betriebs-Berater

    Zur mittelbaren Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 130
    Gläubigerbenachteiligung durch Bezahlung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 268
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 147/07
    Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.6.2007, AZ: IX ZR 231/04, verwiesen.

    Ohne Änderung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21.6.2007, AZ: IX ZR 231/04, WM 2007, 1616, fest, dass Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spätestens zum 1.7.1997 eingetreten war.

    Die Beklagte hat danach darzulegen und zu beweisen, dass die Schuldnerin - von der Verpflichtung der D. Bank gegenüber abgesehen - ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat (BGH WM 2007, 1616, Juris RN 35).

    b) Sogenannte "erzwungene Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Gläubiger aber nicht sofort klagen und vollstrecken, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten oder sie nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollen, führen nicht zu einer Zahlungsfähigkeit (BGH WM 2007, 1616, Juris RN 22).

    Es ist weiterhin weder vorgetragen noch ersichtlich, welchen fälligen Verbindlichkeiten die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen insgesamt ausgesetzt war (vgl. auch BGH WM 2007, 1616, Juris RN 38).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit einen Vortrag der Beklagten vermisst, auf welche konkreten Lieferungen die Zahlungen erfolgt sind und ob danach unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren sich noch bei der Schuldnerin befanden, die Schuldnerin also durch die Zahlung noch Eigentum erwerben konnte (BGH WM 2007, 1616, Juris, RN 49).

    Es ist nicht erkennbar, dass sich der Bundesgerichtshof von dieser ständigen Rechtsprechung mit der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung (BGH WM 2007, 1616, Juris RN 49) lösen wollte.

  • BGH, 11.07.1991 - IX ZR 230/90

    Voraussetzungen der Zahlungseinstellung eines weltweit tätigen Unternehmens;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 147/07
    Nunmehr muss der Insolvenzverwalter, also der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für die Gläubigerbenachteiligung trägt, vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass es an einer Gegenleistung des Anfechtungsgegners fehlt oder diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht - mehr - vorhanden oder vollwertig war (BGH WM 1962, 1316, 1318; WM 1991, 1570, Juris RN 30; HK-Kreft, a.a.O. RN 61; Münchner Kommentar-Kirchhof, InsO § 129 RN 228; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl., § 129 RN 130).

    Der Insolvenzverwalter muss deshalb beweisen, dass zum Zeitpunkt der Scheck- und Wechselzahlung die gelieferten Waren nicht mehr vorhanden waren, also die Zahlungen ohne Gegenleistung erfolgt sind (BGH WM 1962, 1316, 1318; WM 1991, 1570, Juris RN 30).

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 256/04

    Rechtsfolgen der Rüge der internationalen Unzuständigkeit; Bestimmung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 147/07
    Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist auch eine stillschweigende Unterwerfung ausreichend (BGH WM 2005, 1892, Juris RN 16 f.; WM 1991, 459, Juris RN 24; BGH DB 1978, 1587; WM 1977, 76, 77; NJW 1965, 1324, 1325).

    Indem die Schuldnerin bei der Beklagten ohne Widerspruch neue Waren bestellt hat, hat sie ihr stillschweigendes Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht, dass auch die jeweils künftig abzuschließenden einzelnen Kaufverträge den Geschäftsbedingungen der Beklagten unterliegen sollten (BGH WM 2005, 1892, a.a.O.).

  • BGH, 24.10.1962 - VIII ZR 126/61
    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 147/07
    Nunmehr muss der Insolvenzverwalter, also der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für die Gläubigerbenachteiligung trägt, vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass es an einer Gegenleistung des Anfechtungsgegners fehlt oder diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht - mehr - vorhanden oder vollwertig war (BGH WM 1962, 1316, 1318; WM 1991, 1570, Juris RN 30; HK-Kreft, a.a.O. RN 61; Münchner Kommentar-Kirchhof, InsO § 129 RN 228; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl., § 129 RN 130).

    Der Insolvenzverwalter muss deshalb beweisen, dass zum Zeitpunkt der Scheck- und Wechselzahlung die gelieferten Waren nicht mehr vorhanden waren, also die Zahlungen ohne Gegenleistung erfolgt sind (BGH WM 1962, 1316, 1318; WM 1991, 1570, Juris RN 30).

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 147/07
    Allenfalls ein nicht wesentlicher Teil fälliger Forderungen darf unerfüllt bleiben (BGHZ 149, 100, Juris RN 25; 178, Juris RN 35).

    Ohne bestimmte, erhebliche Behauptungen der Beklagten oblag es dem Kläger nicht, aufgrund der ihm verfügbaren Unterlagen der Schuldnerin durch ein substantiiertes Bestreiten zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (BGHZ 149, 100, Juris RN 28; 178, Juris RN 36).

  • BGH, 14.02.2008 - IX ZR 38/04

    Schleppende Zahlung von Löhnen als Anzeichen für eine Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 147/07
    Die Kapitalersatzregeln (§§ 30, 31 GmbHG) sind jedoch erst bei einer maßgeblichen Beteiligung, nämlich von über 50%, anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2008, Az. IX ZR 38/04, Juris RN 38; WM 1999, 1621).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 147/07
    Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO kann der Kläger hinsichtlich des Rückgewährbetrags Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangen (BGH WM 2007, 556, Juris RN 11 ff.).
  • BGH, 15.06.1964 - VIII ZR 305/62

    Übergang des erweiterten Eigentumsvorbehalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 147/07
    Die Einbeziehung eines einfachen Eigentumsvorbehalts ist im Warenverkehr zwischen Unternehmen üblich, zumal wenn im laufenden Geschäftsverkehr Rechnungen auf den Eigentumsvorbehalt verweisen (BGHZ 42, 53, 55; WM 1977, a.a.O.).
  • BGH, 08.12.1976 - VIII ZR 108/75

    Klagebefugnis des Inhabers eines gepfändeten Herausgabeanspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 147/07
    Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist auch eine stillschweigende Unterwerfung ausreichend (BGH WM 2005, 1892, Juris RN 16 f.; WM 1991, 459, Juris RN 24; BGH DB 1978, 1587; WM 1977, 76, 77; NJW 1965, 1324, 1325).
  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02

    Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 147/07
    Die Beklagte trifft insoweit keine sekundäre Darlegungslast (vgl. hierzu BGH WM 2006, 490, Juris RN 11; WM 2007, 1377, Juris RN 18; BGH WM 2000, 1209, Juris RN 11 f.).
  • BGH, 28.04.1997 - II ZR 20/96

    Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger

  • BGH, 11.05.2000 - IX ZR 262/98

    Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozeß;

  • BGH, 24.03.1965 - VIII ZR 71/63

    Gefahrübergang beim Versendungskauf - Begriff der Gefahr in § 447 BGB - Übergang

  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 16/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gläubigerbenachteiligung; Umfang der Belastung

  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86

    Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem

  • BGH, 07.06.1978 - VIII ZR 146/77

    Möglichkeit einer stillschweigenden Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 138/89

    Einbeziehung von geänderten AGB; Rechtsnatur von Beförderungsaufträgen an einen

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.03.2008 - 10 U 147/07   

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https://dejure.org/2008,7331
OLG Frankfurt, 25.03.2008 - 10 U 147/07 (https://dejure.org/2008,7331)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.03.2008 - 10 U 147/07 (https://dejure.org/2008,7331)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. März 2008 - 10 U 147/07 (https://dejure.org/2008,7331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 AGBG, § 306 BGB, § 307 BGB, § 768 BGB, § 770 BGB
    Sicherungsvereinbarung im formularmäßigen Bauvertrag: Wirksamkeit einer Verpflichtung des Hauptschuldners zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft mit Einredeverzicht des Bürgen

  • Judicialis

    AGBG § 9; ; BGB § 770; ; BGB § 771; ; BGB § 776; ; BGB § 768

  • rechtsportal.de

    Zur Frage, der Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede nach § 9 AGBG , wenn sie die Hauptschuldnerin zur Stellung einer Bürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach § 768 BGB verpflichtet.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in Form einer Verpflichtung des Hauptschuldners zur Stellung einer Bürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach § 768 BGB; Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrages im Hinblick auf eine nach dem Gesetz über Allgemeine ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgschaft: AGB-Ausschluss von § 768 BGB führt nur zur teilweisen Unwirksamkeit! (IBR 2008, 326)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2008 - 10 U 147/07
    Die Vereinbarung eines Verzichts des Bürgen auf die Rechte des § 768 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt wegen der damit verbundenen Aushebelung des Akzessorietätsprinzips zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bürgen und ist daher nach § 9 AGBG a.F. (§ 307 n.F. BGB) unwirksam (BGH, Urteil vom 8.3.2001, IX ZR 236/00).

    Ob auch die Ablösbarkeit durch eine Bürgschaft, in der auf die Einreden des § 768 BGB zu verzichten ist, keinen angemessenen Ausgleich in diesem Sinne bildet und daher eine entsprechende Sicherungsabrede unwirksam ist, lässt sich der hierfür vielfach zitierten Entscheidung des BGH vom 8.3.2001 (IX ZR 236/00) nicht klar entnehmen.

    Die Sicherungsabrede wäre jedoch auch dann aufrecht zu erhalten, wenn man mit dem BGH der Auffassung ist, das Recht auf den Sicherheitseinbehalt und das Austauschrecht bildeten eine in sich geschlossene Konzeption, deren Elemente man nicht isoliert betrachten kann (BGH, 8.3.2001, IX ZR 236/00; BGH, 22.11.2001, VII ZR 208/00).

  • BGH, 22.11.2001 - VII ZR 208/00

    Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2008 - 10 U 147/07
    Die Sicherungsabrede wäre jedoch auch dann aufrecht zu erhalten, wenn man mit dem BGH der Auffassung ist, das Recht auf den Sicherheitseinbehalt und das Austauschrecht bildeten eine in sich geschlossene Konzeption, deren Elemente man nicht isoliert betrachten kann (BGH, 8.3.2001, IX ZR 236/00; BGH, 22.11.2001, VII ZR 208/00).
  • BGH, 04.07.2002 - VII ZR 502/99

    Formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers in einem Bauvertrag zur Stellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2008 - 10 U 147/07
    Wenn der BGH eine ergänzende Vertragsauslegung in Fällen von Gewährleistungsbürgschaften auf erstes Anfordern abgelehnt hat (anders als mitunter bei Vertragserfüllungsbürgschaften, s. BGH, Urteil vom 4.7.2002, VII ZR 502/99), dann geschieht dies mit dem Argument, es sei nicht erkennbar, welche Regelung die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel gekannt hätten.
  • BGH, 17.01.2002 - VII ZR 495/00

    Unwirksame Sicherungsabrede ü. Bareinbehalt für Gewährleistung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2008 - 10 U 147/07
    Die in einem Bauvertrag getroffene formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungseinbehalts von 5 % der Vergütung für die Dauer einer 5-jährigen Gewährleistungsfrist ist unangemessen, wenn dem Unternehmer kein angemessener Ausgleich zugestanden wird (st. Rspr. d. BGH seit dem Urteil vom 5.6.1997, VII ZR 324/95; nach dem Beschluss des BGH vom 17.1.2002, VII ZR 495/00, sogar unabhängig von Höhe und Dauer des Bareinbehaltes).
  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 324/95

    Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2008 - 10 U 147/07
    Die in einem Bauvertrag getroffene formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungseinbehalts von 5 % der Vergütung für die Dauer einer 5-jährigen Gewährleistungsfrist ist unangemessen, wenn dem Unternehmer kein angemessener Ausgleich zugestanden wird (st. Rspr. d. BGH seit dem Urteil vom 5.6.1997, VII ZR 324/95; nach dem Beschluss des BGH vom 17.1.2002, VII ZR 495/00, sogar unabhängig von Höhe und Dauer des Bareinbehaltes).
  • BGH, 09.12.2004 - VII ZR 265/03

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts in einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2008 - 10 U 147/07
    Das Muster bestimmt daher den Inhalt der Sicherungsabrede (vgl. BGH, 9.12.2004, VII ZR 265/03, Rz. 24; anders der Sachverhalt in BGH, 2.3.2000, VII ZR 457/98: bei nicht beigefügtem Muster Sicherungsabrede wegen Intransparenz unwirksam).
  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 145/08

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Nach anderer Ansicht ist die Klausel nur hinsichtlich des vereinbarten Einredeverzichts teilweise unwirksam (May, BauR 2007, 187, 201; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht, 3. Aufl. Rn. 500, 502) bzw. ist - zumindest bei entsprechend zu ermittelndem hypothetischen Parteiwillen - eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass nur eine einfache, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft ohne den Einredeverzicht geschuldet wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2008 - 10 U 147/07, [...] Tz. 20 f.).
  • BGH, 12.02.2009 - VII ZR 39/08

    Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung im Übrigen bei Unwirksamkeit einer in

    Allerdings wird in der Literatur (Schmitz, Sicherheiten für die Bauvertragsparteien, Rdn. 129; Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., § 17 Nr. 4 VOB/B Rdn. 40; Hildebrandt, BauR 2007, 210 jeweils m.w.N.; a.A. May, BauR 2007, 201) und der Rechtsprechung (LG Hamburg, Urteil vom 3. März 2006 - 420 O 75/04; LG Wiesbaden, Urteil vom 21. März 2007 - 11 O 70/07; jeweils in ibr-online; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2008 - 10 U 147/07, veröffentlicht in [...], dort Rz. 19 ff.) die Auffassung vertreten, die Gesamtgestaltung der Sicherungsvereinbarung, mit der eine selbstschuldnerische Bürgschaft und der Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB gefordert werden, sei als konzeptionelle Einheit zu verstehen, mit der eine garantieähnliche Haftung des Bürgen verwirklicht werden solle.
  • OLG Köln, 10.05.2012 - 24 U 118/11

    Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft im

    Diese Regelung dürfte zwar für sich genommen unwirksam sein (BGH, Urt. v. 16.6.2009, XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 ff., juris Rn29); indes dürfte dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Klausel führen, weil es sich um eine ohne weiteres teilbare, insbesondere von § 12 Abs. 1 GUV unabhängige Regelung handelt (vgl. BGH, aaO., juris Rn35; Urt. v. 12.2.2009, VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 ff., insbes. Rn20 a.E., unter Bestätigung der Vorinstanz, OLG Köln, 11.ZS, OLGR 2008, 244 ff.; ebenso OLG Frankfurt, IBR 2008, 326).
  • OLG Saarbrücken, 20.08.2008 - 1 U 511/07

    Ausschluss von § 768 BGB: Sicherungsabrede insgesamt unwirksam!

    cc) Ein für die Berufung günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.3.2008 (10 U 147/07 zitiert nach juris).
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