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   OLG München, 19.08.2016 - 10 U 1524/16   

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https://dejure.org/2016,25560
OLG München, 19.08.2016 - 10 U 1524/16 (https://dejure.org/2016,25560)
OLG München, Entscheidung vom 19.08.2016 - 10 U 1524/16 (https://dejure.org/2016,25560)
OLG München, Entscheidung vom 19. August 2016 - 10 U 1524/16 (https://dejure.org/2016,25560)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zurückverweisung wegen mangelhafter Beweiserhebung im Schadensprozess

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des Umgangs von Personenschäden nach einem Verkehrsunfall

  • rewis.io

    Schmerzensgeld und Erwerbsschaden nach Verkehrsunfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des Umgangs von Personenschäden nach einem Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des Umgangs von Personenschäden nach einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (56)

  • OLG München, 05.11.2010 - 10 U 2401/10

    Haftung für Körperverletzung nach Verkehrsunfall: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG München, 19.08.2016 - 10 U 1524/16
    Der Senat dürfte sich nicht darauf beschränken, einzelne Gutachten zu erholen oder einzelne Beweiserhebungen nachzuholen, sondern würde durch die insgesamt notwendige umfassende Beweisaufnahme zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff.) gezwungen.

    Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).

    Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat VersR 2011, 549; NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis.

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus OLG München, 19.08.2016 - 10 U 1524/16
    aa) Der Kläger kann - wie alle Freiberufler und Selbstständige - entgangenen Gewinn, Einkommens- oder Verdienstausfälle grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten berechnen und geltend machen (BGH NJW 1970, 1411; Senat NJW 1987, 1484), die sich als "abstrakte" und "konkrete" Berechnungsmethode bezeichnen lassen.

    Jedoch dürfen diese beiden Methoden nicht vermischt werden, zudem ist die Geltendmachung eines abstrakten Mindestschadens ausgeschlossen (BGH NJW 1970, 1411: "völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens, nämlich ohne jede Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung des Unternehmens, nicht zulässig ist"; NJW 2010, 1532: "Auch die erleichterte Schadensberechnung ... lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu"; Senat, Urt. v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [juris, Rn. 89]).

    Hinzu treten entweder steigernd Einnahmen, sowie Umsatz- und Gewinnbeiträge unfallbedingt entgangener Geschäfte (BGH NJW 1970, 1411: "Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen"), oder - im Streitfall nicht - mindernd Zusatzaufwände, etwa aufgrund der Einstellung von Ersatzkräften (BGH a. a. O.: "ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne").

  • OLG München, 27.01.2006 - 10 U 4904/05

    Ersatzanspruch bei deckungsgleichem Vorschaden trotz Verschweigens

    Auszug aus OLG München, 19.08.2016 - 10 U 1524/16
    Die für einen Erwerbsschaden, §§ 842, 843 I 1. Alt. BGB, geltenden Beweiserleichterungen, §§ 252 BGB, 287 I 1 ZPO, stellen zwar geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters - hier genügt im Einzelfall eine überwiegende, also mehr als hälftige Wahrscheinlichkeit (etwa Senat NZV 2006, 261; r+s 2006, 474 546; Urt. v. 06.30.2015 - 10 U 824/14 [juris], u. v. 11.09.2015 - 10 U 4282/14 [juris]) -, jedoch wird die grundsätzliche Beweislastverteilung nicht verändert.

    Unzulässig bleibt, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen "alles offen" bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (BGH VersR 1970, 924; Senat NZV 2006, 261; r+s 2006, 474).

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