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   OLG Koblenz, 15.01.1999 - 10 U 1574/97   

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https://dejure.org/1999,6186
OLG Koblenz, 15.01.1999 - 10 U 1574/97 (https://dejure.org/1999,6186)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.01.1999 - 10 U 1574/97 (https://dejure.org/1999,6186)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15. Januar 1999 - 10 U 1574/97 (https://dejure.org/1999,6186)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 7 I Abs. 2 S. 3; AKB § V Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3
    Unvollständige Angaben der Vorschäden des Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 1536
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.1976 - IV ZR 83/75

    Leistungspflicht einer Kfz-Versicherung bei Diebstahl - Existenz von zwei

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.01.1999 - 10 U 1574/97
    Steht danach eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, wird nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG vermutet, daß der Kl. als VN vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt hat (BGH vom 19.5. 1976 - IV ZR 83/75 - VersR 1976, 849 [850]).
  • OLG Hamm, 08.11.1996 - 20 U 106/96

    Anforderungen an die Belehrung über die Leistungsfreiheit des Versicherers auch

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.01.1999 - 10 U 1574/97
    Diese Belehrung muß neben ihrer inhaltlichen Richtigkeit weithin auf dem Schadensformular äußerlich auffallend vorhanden sein (OLG Hamm NJW-RR 97, 476).
  • OLG Koblenz, 26.05.2000 - 10 U 1627/99

    Teilkaskoversicherung - Schadensanzeige - Vorschaden - vorsätzliche

    Die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden eines Kfz ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, daß nach sämtlichen Vorschäden und nicht nur nach dem letzten Vorschaden gefragt wird (Senatsurteil vom 15.1.1999 -- 10 U 1574/97 -- NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

    Dies gilt vor allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (Prölss/Martin, § 7 Rdnr. 43; Senatsurteil vom 15. Januar 1999 -- 10 U 1574/97 -- NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

    Verschweigt der Versicherungsnehmer im Rahmen der Inanspruchnahme der Teilkaskoversicherung wahrheitswidrig ihm bekannte Vorschäden, kann er sich nicht mit der Begründung entlasten, er sei der Auffassung gewesen, nur von ihm selbst verursachte Schäden seien anzugeben (Senatsurteil vom 15.1.1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

    2) Steht danach eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, wird nach § 6 III 1 VVG vermutet, dass der Kläger als Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt hat (BGH VersR 1976, 849, 850; Senatsurteil vom 15.1.1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

  • OLG Koblenz, 05.05.2003 - 10 U 1032/02

    Zu den Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der

    Dies gilt vor allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (in Anknüpfung an Senatsurteile vom 15. Januar 1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536; vom 12.3.1999, NVersZ 1999, 273, 274; vom 26. Mai 2000, MDR 2000, 1189 = zfs 2000, 452 = r+s 2001, 13).

    Dies gilt vor allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (Prölss/Martin, § 7 Rdnr. 43; Senatsurteil vom 15. Januar 1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

    Steht danach eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, wird nach § 6 III S. 1 VVG vermutet, dass der Kläger als Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt hat (BGH VersR 1976, 849, 850; Senatsurteil vom 15.1.1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

  • OLG Koblenz, 11.11.2004 - 10 U 97/04

    Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung nach Fahrzeugdiebstahl:

    Von einer rechtzeitigen, eine Obliegenheitsverletzung ausschließenden Berichtigung der falschen Angaben kann nicht ausgegangen werden, wenn diese erst erfolgte, nachdem der Versicherer bei der Werkstatt Nachforschungen angestellt hatte (vgl. zur Aufklärungsobliegenheit auch Senatsurteile vom 12.3.1999 - 10 U 419/98 - NVersZ 1999, 273, 274; vom 15. Januar 1999 - 10 U 1574/97 - NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

    Dies gilt vor allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (Prölss/Martin, § 7 Rn. 43, 49; Senatsurteil vom 15. Januar 1999 - 10 U 1574/97 - NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

    Steht danach eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, wird nach § 6 III 1 VVG vermutet, dass der Kläger als Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt hat (BGH VersR 1976, 849, 850; Senatsurteil vom 15.1.1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

  • OLG Koblenz, 18.02.2004 - 10 W 768/03

    Bloßer Erfüllungsübernahmevertrag nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

    Für die Auslegung der Bestimmung ist das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgebend (im Anknüpfung an OLG Koblenz, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

    Für die Auslegung dieser Bestimmung ist maßgebend, wie diese von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden werden kann ( OLG Koblenz NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

  • OLG Koblenz, 11.11.2004 - 10 U 970/04

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen unrichtiger Angabe über die gefahrenen

    Dies gilt vor allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (Prölss/Martin, § 7 Rdnrn. 43, 49; Senat, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

    Steht danach eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, wird nach § 6 III 1 VVG vermutet, dass der Kl. als Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt hat (BGH, VersR 1976, 849 [850]; Senat, NVersZ 1999, 272 VersR 1999, 1536).

  • OLG Köln, 17.02.2004 - 9 U 116/03
    Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die im Schadensformular gestellte Frage nach Vorschäden eines Fahrzeugs aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen ist, dass nach sämtlichen Vorschäden und nicht nur nach dem letzten Vorschaden gefragt wird (OLG Koblenz VersR 2001, 1420 L; VersR 99, 1536; OLG Bremen VersR 1998, 1149).

    Es ist allgemein anerkannt, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, Kenntnis von Anzahl und Umfang der Vorschäden zu erlangen (vgl. OLG Koblenz VersR 99, 1536).

  • OLG Koblenz, 22.12.2000 - 10 U 508/00

    Repräsentant der Versicherungsnehmerin - Handelsvertreter - Fahrzeugnutzung -

    Steht danach eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, wird nach § 6 III 1 VVG vermutet, dass der Versicherungsnehmer bzw. hier der Repräsentant vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt hat (BGH VersR 1976, 849, 850; Senatsurteil vom 15.1.1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).
  • OLG Koblenz, 21.09.2001 - 10 U 1669/00

    Teilkaskoversicherung - Nachweis des "äußeren Bildes" eines Diebstahls -

    Dies gilt vor allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (Prölss/Martin, § 7 Rdnr. 43; Senatsurteile vom 15. Januar 1999 -- 10 U 1574/97 -- NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536; vom 26. Mai 2000 -- 10 U 1627/99 -- r+s 2001, 13).
  • OLG Koblenz, 09.03.2001 - 10 U 407/00

    Obliegenheitsverletzung - keine Sachaufklärung vor Ort nach angeblichem Unfall am

    b) Der Senat geht davon aus, dass der Kläger vorsätzlich seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist (zur Vorsatzvermutung BGH VersR 1976, 849, 850; Senatsurteil vom 15.1.1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536; Senatsurteil vom 26. Mai 2000 - 10 U 1627/97 -).
  • OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05

    Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung der Auskunftsobliegenheit bezüglich Vorschäden;

    Es war auch nicht nur nach Schäden an der gleichen Stelle gefragt (ebenso zu einer vergleichbaren Fragestellung OLG Koblenz, NVersZ 1999, 272 [273]).
  • OLG Koblenz, 15.10.1999 - 10 U 102/99

    Verschweigen von Vorschäden durch den Versicherungsnehmer im Rahmen der

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