Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12788
OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10 (https://dejure.org/2011,12788)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.01.2011 - 10 U 21/10 (https://dejure.org/2011,12788)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14. Januar 2011 - 10 U 21/10 (https://dejure.org/2011,12788)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,12788) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 142 StGB, § 28 VVG
    Fahrzeugvermietung: Schadenersatzanspruch gegen Mieter und Fahrer wegen eines Verkehrsunfalles unter Berücksichtigung der Vereinbarung einer Haftungsreduzierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Unfallflucht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVB Nr. 2 S. 2
    Begriff der Unfallflucht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 20.05.2009 - XII ZR 94/07

    Haftungsbeschränkung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10
    Der Erwartungshorizont des Mieters bzw. Versicherungsnehmers schließt dabei ein, dass auch der berechtigte Fahrer im Sinne der für die Fahrzeugvollversicherung üblichen Versicherungsbedingungen (vgl. dazu D.1.2 AKB 2008) - untechnisch ausgedrückt - "mitversichert" ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2009, Az. 3 U 76/08, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, VersR 2009, 509; OLG Schleswig, VersR 1983, 590; in diesem Sinne auch: BGH, VersR 2009, 1123; BGHZ 22, 109, 120 ff.).

    Nur wenn er dem Mieter diesen Schutz einräumt, genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, NJW 2009, 2881 m. w. N.).

    Danach wird der Versicherer nur dann von der Leistungspflicht frei, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeiführt (BGH NJW 2009, 2881, 2882 m. w. N.).

    Repräsentant ist nur, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertrages oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH, NJW 2009, 2881, 2882 m. w. N.).

  • OLG Köln, 13.01.2010 - 11 U 159/09

    Formularmäßige Beschränkung einer aus Anlass der Anmietung eines Kfz vereinbarten

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung, die dies auch ohne ausdrückliche Abrede annimmt, da die Haftungsfreistellung des Mieters sonst wirkungslos werden könnte, weil der Mieter gegebenenfalls seinerseits - etwa nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen - den Fahrer freistellen müsste (vgl. BGH, NJW 1982, 987; BGHZ 22, 109, 114 ff.; OLG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 U 159/09, juris-Rn. 15; VersR 1982, 1151).

    Für den Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist dem Landgericht in seiner Bewertung zu folgen, dass die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (in diesem Sinne auch: OLG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 U 159/09, zitiert nach juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.01.2010, Az. 8 O 10700/08, zitiert nach juris), weil sie in der Rechtsfolge (völlige Leistungsfreiheit) von dem versicherungsrechtlich überholten "Alles oder nichts" - Prinzip ausgeht, während das gesetzliche Leitbild durch § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG n. F. und E.6.1 Satz 2 AKB 2008 geprägt ist, nach denen grob fahrlässige Verstöße den Versicherer zu einer quotalen Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens berechtigen.

    Soweit das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 27.01.2010, Az. 8 O 10700/08, juris-Rn. 61) seine abweichende Auffassung damit begründet, Schuldner dieses Eigenanteils sei lediglich der Mieter als Vertragspartner, verkennt es, dass es sich bei dem der Vermieterin zuzusprechenden Betrag im Verhältnis zum berechtigten Fahrer nicht um einen mietvertraglichen Eigenanteil, sondern um einen deliktischen Schaden handelt, für den der berechtigte Fahrer im Umfang des mietvertraglich vereinbarten Selbstbehaltes aus Deliktsrecht einstandspflichtig bleibt (so i. E. auch: OLG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 U 159/09, zitiert nach juris).

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.01.2010 - 8 O 10700/08

    Zur Geltung der im gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag vereinbarten

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10
    Für den Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist dem Landgericht in seiner Bewertung zu folgen, dass die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (in diesem Sinne auch: OLG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 U 159/09, zitiert nach juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.01.2010, Az. 8 O 10700/08, zitiert nach juris), weil sie in der Rechtsfolge (völlige Leistungsfreiheit) von dem versicherungsrechtlich überholten "Alles oder nichts" - Prinzip ausgeht, während das gesetzliche Leitbild durch § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG n. F. und E.6.1 Satz 2 AKB 2008 geprägt ist, nach denen grob fahrlässige Verstöße den Versicherer zu einer quotalen Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens berechtigen.

    Soweit das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 27.01.2010, Az. 8 O 10700/08, juris-Rn. 61) seine abweichende Auffassung damit begründet, Schuldner dieses Eigenanteils sei lediglich der Mieter als Vertragspartner, verkennt es, dass es sich bei dem der Vermieterin zuzusprechenden Betrag im Verhältnis zum berechtigten Fahrer nicht um einen mietvertraglichen Eigenanteil, sondern um einen deliktischen Schaden handelt, für den der berechtigte Fahrer im Umfang des mietvertraglich vereinbarten Selbstbehaltes aus Deliktsrecht einstandspflichtig bleibt (so i. E. auch: OLG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 U 159/09, zitiert nach juris).

  • BGH, 12.11.1975 - IV ZR 5/74

    Pflichten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung; Verletzung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10
    2.1.2 Letztlich kann die Frage der Wirksamkeit der AGB-Bestimmung in Lit. I Nr. 2 Satz 2, dritter Spiegelstrich AVB offen bleiben, dies zum einen deshalb, weil die Aufklärungsobliegenheit im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort - insofern ist der Berufungsbegründung zuzustimmen - keiner expliziten mietvertraglichen Regelung bedarf, sondern eine elementare, selbstverständliche Obliegenheit ist, die jedem Kraftfahrer und Versicherungsnehmer bzw. Mieter (einschließlich des berechtigten Fahrers) aufgrund der strafgesetzlichen Regelung in § 142 StGB bekannt ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur: BGH, NJW-RR 2000, 553; VersR 1987, 657; VersR 1976, 84; VersR 1969, 651).

    Die eigenständige Formulierung dieser Obliegenheit ändert nichts daran, dass wegen des vom BGH (vgl. NJW 1976, 371) betonten Gleichlaufs zwischen den straf- und versicherungsrechtlichen Vorstellungen des Versicherungsnehmers bzw. Mieters über das nach einem Unfall gebotene Verhalten davon auszugehen ist, dass Umfang und Grenzen der (hier quasi) versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht durch § 142 StGB vorgezeichnet sind (Stiefel/Maier, 18. Aufl., AKB E.1, Rn. 124).

  • OLG Hamm, 09.04.2003 - 20 U 212/02

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; ausreichende Benachrichtigung des

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10
    Damit wartete er eine nach den Umständen (früher Morgen, gerichtsbekanntermaßen geringer Verkehrsfluss um diese Uhrzeit und im Bereich dieser Unfallstelle, reiner Sachschaden) angemessene Zeit, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu treffen (zur regelmäßig ausreichenden Zeitspanne von 20 bis 30 Minuten vgl. OLG Hamm, VersR 2004, 104; Mer Kommentar/Zopfs, § 142 StGB, Rn. 87; Stiefel/Maier, 18. Aufl., E.1 AKB 2008, Rn. 136).

    Wenn wie hier ein Unfall zur Nachtzeit geschehen ist, ein bloßer Sachschaden vorliegt, die Haftungslage eindeutig ist und der Geschädigte am nächsten Morgen zu Beginn der üblichen Geschäftszeiten benachrichtigt wird (wie hier erfolgt), ist dies "unverzüglich" (BGH, NVersZ 1999, 137; OLG Hamm, VersR 2004, 104; Stiefel/Maier, 18. Aufl., E.1 AKB 2008, Rn. 140).

  • BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 33/81

    Anspruch auf Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung - Ersatz von

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10
    Vorwegschickend zu bemerken ist, dass der Inhalt der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers bzw. Mieters durch den Schutzzweck des § 142 StGB, der primär dem Interesse des durch den Unfall Geschädigten, in zweiter Linie aber auch dem Aufklärungsinteresse des Versicherers dient (hier ist die Klägerin gleichermaßen Geschädigte und "Versicherer"), insoweit begrenzt ist, als bei einem fehlenden Verstoß gegen § 142 StGB auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist (ausführlich: BGH, VersR 1983, 258).

    Daraus folgt: Hat sich der Versicherungsnehmer bzw. Mieter, wie hier nach dem oben Gesagten der Fall, ohne Verstoß gegen § 142 StGB von der Unfallstelle entfernt, ist er nicht gehalten, die Polizei einzuschalten (BGH, VersR 1983, 258; Stiefel/Maier a. a. O.).

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung, die dies auch ohne ausdrückliche Abrede annimmt, da die Haftungsfreistellung des Mieters sonst wirkungslos werden könnte, weil der Mieter gegebenenfalls seinerseits - etwa nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen - den Fahrer freistellen müsste (vgl. BGH, NJW 1982, 987; BGHZ 22, 109, 114 ff.; OLG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 U 159/09, juris-Rn. 15; VersR 1982, 1151).

    Der Erwartungshorizont des Mieters bzw. Versicherungsnehmers schließt dabei ein, dass auch der berechtigte Fahrer im Sinne der für die Fahrzeugvollversicherung üblichen Versicherungsbedingungen (vgl. dazu D.1.2 AKB 2008) - untechnisch ausgedrückt - "mitversichert" ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2009, Az. 3 U 76/08, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, VersR 2009, 509; OLG Schleswig, VersR 1983, 590; in diesem Sinne auch: BGH, VersR 2009, 1123; BGHZ 22, 109, 120 ff.).

  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10
    2.1.2 Letztlich kann die Frage der Wirksamkeit der AGB-Bestimmung in Lit. I Nr. 2 Satz 2, dritter Spiegelstrich AVB offen bleiben, dies zum einen deshalb, weil die Aufklärungsobliegenheit im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort - insofern ist der Berufungsbegründung zuzustimmen - keiner expliziten mietvertraglichen Regelung bedarf, sondern eine elementare, selbstverständliche Obliegenheit ist, die jedem Kraftfahrer und Versicherungsnehmer bzw. Mieter (einschließlich des berechtigten Fahrers) aufgrund der strafgesetzlichen Regelung in § 142 StGB bekannt ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur: BGH, NJW-RR 2000, 553; VersR 1987, 657; VersR 1976, 84; VersR 1969, 651).
  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 211/08

    Entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht bei Vereinbarung

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (zuletzt: BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. XII ZR 211/08, zitiert nach juris).
  • BGH, 05.05.1969 - IV ZR 532/68

    Rechtsfolgen einer Fahrerflucht - Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10
    2.1.2 Letztlich kann die Frage der Wirksamkeit der AGB-Bestimmung in Lit. I Nr. 2 Satz 2, dritter Spiegelstrich AVB offen bleiben, dies zum einen deshalb, weil die Aufklärungsobliegenheit im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort - insofern ist der Berufungsbegründung zuzustimmen - keiner expliziten mietvertraglichen Regelung bedarf, sondern eine elementare, selbstverständliche Obliegenheit ist, die jedem Kraftfahrer und Versicherungsnehmer bzw. Mieter (einschließlich des berechtigten Fahrers) aufgrund der strafgesetzlichen Regelung in § 142 StGB bekannt ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur: BGH, NJW-RR 2000, 553; VersR 1987, 657; VersR 1976, 84; VersR 1969, 651).
  • OLG Schleswig, 23.12.1981 - 9 U 70/81

    Kfz; Mietwagen; Haftungsbefreiung; Nutzungsausfall

  • BGH, 25.11.1998 - IV ZR 257/97

    Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung

  • BGH, 15.04.1987 - IVa ZR 28/86

    Rechtsfolgen der Unfallflucht in der Kaskoversicherung

  • OLG Brandenburg, 11.03.2009 - 3 U 76/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksame Einbeziehung Allgemeiner

  • BGH, 16.12.1981 - VIII ZR 1/81

    Vereinbarung einer Volldeckung bei Anmietung eines Kfz; Inanspruchnahme eines

  • LG Magdeburg, 25.06.2010 - 10 O 2155/09

    Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlicher und schuldhafter Beschädigung des

  • OLG Köln, 13.01.1982 - 2 U 77/81

    Lkw; Vermietung; Formular; AGB; Haftung; Durchfahrtshöhe; Brücke

  • OLG Düsseldorf, 18.11.2008 - 24 U 131/08

    Haftung des Mieters eines PKW für einen Rotlichtverstoß des Fahrers

  • OLG Hamm, 08.06.2010 - 10 U 10/10

    Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

    Der Senat hat im Termin am 80.06.2010 die Berufungsverfahren 10 U 10/10 und 10 U 21/10 unter Führung des Aktenzeichens 10 U 10/10 miteinander verbunden.
  • OLG Nürnberg, 02.05.2019 - 13 U 1296/17

    Infotainment bei 200 Stundenkilometern - das kann teuer werden

    Haben die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags - wie hier - gegen Entgelt auch zugunsten des berechtigten Fahrers eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, darf neben dem Mieter auch der Fahrer darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den der Mieter genießen würde, wenn er selbst Eigentümer des Kraftfahrzeugs und selbst Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2008 - I-24 U 131/08 -, juris Rn. 3; OLG Naumburg, Urteil vom 14. Oktober 2010 - 10 U 21/10 -, juris Rn. 3).
  • OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18

    Mietwagen, Haftungsausschluss

    Schließlich führt auch der Hinweis auf die Rechtsprechung zur sog. Polizeiklausel und einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Unfallflucht auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung (BGH, NJW-RR 2010, 480, dort Rn. 12 ff. bei juris; BGH, NJW 1976, 371, dort Rn. 9 bei juris; BGH, VersR 1987, 657, dort Rn. 9 bei juris; BGH, NJW-RR 2000, 553, dort Rn. 9 bei juris) für die Klägerin aus Sicht des Senats nicht weiter; denn die Annahme, dass danach auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung Unfallflucht eine Obliegenheitsverletzung darstelle, knüpft an die allgemeine Aufklärungspflicht in der Kaskoversicherung nach den AKB (nach Stand 2015 in E 1 geregelt), die aber gerade nicht den nicht mitversicherten berechtigten Fahrer treffen (dies verkennt das OLG des Landes Sachsen-Anhalt v. 14.10.2010 - 10 U 21/10, zitiert nach juris, dort Rn. 7); zudem sehen die das Leitbild der Kaskoversicherung mitprägenden AKB, wie ausgeführt, gerade keine Einschränkung des Regressverzichts bei Unfallflucht des berechtigten Fahrers vor (vgl. AKB 2015 A. 2.8 und dazu OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 12 ff. bei juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 06.03.2014 - 4 Sa 295/13

    Arbeitnehmerhaftung, Drittschädigung, grobe Fahrlässigkeit, Kraftfahrer,

    (Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Oktober 2010 - 10 U 21/10 -, zitiert nach Juris Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 13.01.2010 - 11 U 159/01 -, zitiert nach Juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2008 - I - 24 U 131/08, zitiert nach Juris Rn.3).
  • AG Landshut, 08.12.2011 - 4 C 1006/11

    Obliegenheitsverletzung bei Entfernung von der Unfallstelle im Einverständnis mit

    § 28 Abs. 3 S. 1 VVG führt im Gegensatz zur früheren Rechtslage, der sogenannten Relevanztheorie, wonach sich der Versicherer bei einem folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverstoß nur dann auf Leistungsfreiheit berufen konnte, wenn der Obliegenheitsverstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und wenn dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last gelegt werden konnte, ein Kausalitätserfordernis ein, das es auch bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen notwendig macht, dass sich die fragliche Obliegenheitsverletzung im konkreten Einzelfall zum Nachteil des Versicherers ausgewirkt hat (vgl. OLG Naumburg, BeckRS 2011, 06425).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht