Rechtsprechung
OLG München, 12.12.2003 - 10 U 2345/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens durch einen Unfall; Würdigung eines Ergebnisses der Beweisaufnahme hinsichtlich sich widersprechender Zeugenaussagen; Rekonstruktion eines Unfalls unter Inline-Skatern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht , S. 10 (Kurzinformation)
Kein Anscheinsbeweis zu Lasten des auffahrenden Skaters
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kollision bei der Blade-Night - Ursache eines Unfalls mit Inline-Skates bleibt ungeklärt
- rabüro.de (Kurzinformation)
Kein Anscheinsbeweis zu Lasten des auffahrenden Skater
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Sturz eines Inline-Skaters: Anscheinsbeweis spricht nicht für Verschulden eines anderen Inline-Skaters - Mehrere mögliche Gründe für Sturz eines Skaters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVG § 17; BGB § 823
Haftung bei einem Unfall zweier Inline-Skater bei einer sog. "Blade-Night"
Verfahrensgang
- LG München I, 06.02.2003 - 19 O 1124/02
- OLG München, 12.12.2003 - 10 U 2345/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 751
- NZV 2005, 195
- SpuRt 2004, 163
- SpuRt 2004, 263
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 10 U 217/93
Risikoumfang beim Eislaufen - Anscheinsbeweis für Verschulden
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80
Haftung bei einem Eislauf-Unfall
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LG Münster, 28.09.2015 - 2 O 374/14
Schadensersatzklage nach Sportunfall während eines Inline-Skating-Kurses
Eine typische Fallgestaltung, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss rechtfertigen würden, ein Inline-Skater hätte schuldhaft gehandelt, wenn er einen anderen Inline-Skater zu Fall bringt gibt es grundsätzlich nicht (OLG München, Urteil vom 12.12.2003 - 10 U 2345/03;… Spindler, in: Beck´scher Online Kommentar, a.a.O., § 823 Rn. 398).