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   OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,33549
OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13 (https://dejure.org/2014,33549)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 U 24/13 (https://dejure.org/2014,33549)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 10 U 24/13 (https://dejure.org/2014,33549)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung einer Mahnkostenpauschale

  • zvi-online.de

    BGB § 309 Nr. 5; UKlaG § 1; ZPO § 287
    Unwirksamkeit einer Mahnkostenpauschalen-Klausel (hier i.H.v. 5,95 EUR)

  • RA Kotz

    Mahnkostenpauschale - Beweislast bzgl. der tatsächlich angefallenen Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 309 Nr. 5a
    Formularmäßige Vereinbarung einer Mahnkostenpauschale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 85
  • MDR 2015, 76
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 239/15

    Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer abstrakten AGB-Kontrollklage:

    Sie wird auch in der obergerichtlichen Spruchpraxis durchgängig befolgt (z.B. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11, juris Rn. 54 ff.; OLG Hamburg, NJW 2015, 85, 86; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2016 - 2 U 615/15, juris Rn. 97).
  • LG Düsseldorf, 29.07.2015 - 12 O 195/15

    AGB und pauschalisierte Kosten für Rücklastschriften

    Der Klauselverwender muss nachweisen, dass der vereinbarte Betrag seinem typischen Schadensumfang entspricht (Hanseatisches OLG, NJW 2015, 85, 86).

    Dies bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin ihre interne konkrete Preisgestaltung offen legen muss (Hanseatisches OLG, NJW 2015, 85, 86).

    Berücksichtigungsfähig sind nur solche Kosten, die im Schadensfall auch erstattungsfähig sind (Hanseatisches OLG, NJW 2015, 85 zu Personalkosten; ebenso OLG Brandenburg, MMR 2012, 812, 813).

    In welcher Höhe eine Mahnkostenpauschale in AGB nach § 309 Nr. 5a BGB unwirksam sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles und den tatsächlich durchschnittlich anfallenden Kosten ab (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 10 U 24/13 -, Rn. 20, juris).

  • OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 1 U 89/17

    Unzulässigkeit pauschaler Mahngebühr sowie von Pauschale für Vorort-Inkasso und

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Klauselverwender nachzuweisen, dass der pauschalierte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 18.2.2015 - XII ZR 199/13, Rn. 22; ebenso OLG Hamburg, Beschl. v.25.6.2014 - 10 U 24/13).

    Sonstige Personalkosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn es objektive Gründe (z.B. die besondere Schwierigkeit der einzelnen Fälle) dafür gibt, dass die Leistungsaufforderung an den Schuldner ausnahmsweise nur durch einen besonders arbeits- und kostenintensiven Personaleinsatz erstellt werden kann (OLG Hamburg, Beschl. v.25.6.2014 - 10 U 24/13, Rn. 16).

    Denn bei einem Schaden, den ein Privatmann erleidet, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Ersatz des Zeitaufwandes, der ihm durch außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung seines Entschädigungsanspruchs erwächst (BGH, Urt. v. 9.3.1976 - VI ZR 98/75; OLG München, Urt. v. 28.7.2011 - 29 U 634/11; OLG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2014 - 10 U 24/13).

    In Form einer Mahnkostenpauschale können diese weiteren Schadenspositionen jedoch nicht ersetzt verlangt werden, sondern allenfalls die Aufwendungen für das Erstellen und Zustellen der Mahnung an den säumigen Kunden (OLG Hamburg, Beschl. v.25.6.2014 - 10 U 24/13, Rn. 16).

  • OLG Köln, 20.07.2018 - 6 U 26/18

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewinnabschöpfung bei unzulässig überhöhten

    Der Verweis der Beklagten in erster Instanz auf die jüngere Rechtsprechung des OLG Hamburg (NJW 2015, 85, juris-Tz. 16) trägt insoweit nicht.
  • LG Düsseldorf, 11.01.2017 - 12 O 374/15
    Der Klauselverwender hat in diesem Zusammenhang nachzuweisen, dass der vereinbarte Betrag seinem typischen Schadensumfang entspricht (BGH NJW-RR 2015, 690; Hanseatisches OLG NJW 2015, 85, 86; Hervorhebung diesseits).
  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2017 - 3 O 98/16
    Insoweit, wie die Beklagte zu 1) Personalkosten, IT-Kosten oder die anteilige Raummiete in die Schadenspauschale einbezieht, stehen diese Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit dem konkret schädigenden Ereignis (vgl. OLG München, Urteil 28.07.2011, 29 U 634/11 = BeckRS 2012, 16062; OLG Hamburg NJW 2015, 85).

    Auch nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB dürfen nur solche Positionen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschaliert werden, die im Schadensfall erstattungsfähig wären (OLG Hamburg, NJW 2015, 85 Rn. 16; Wurmnest in: MüKo BGB, 7. Aufl., § 309 Rn. 14; Schulte-Nölke in: Schulze, BGB, 9. Aufl., § 309 Rn. 20).

  • KG, 07.07.2022 - 10 U 54/19

    Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung; Bedeutung eines formellen Fehlers in

    Der Kläger hat die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte und vor dem Kammergericht -10 U 24/13- geführte Berufung zurückgenommen.

    2 der Beklagten unter Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts Berlin im Urteil vom 11.02.2013 - 33 O 472/12 - die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, die außergerichtlich sowie im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 33 O 472/12 vor dem Landgericht Berlin geführten Anordnungsverfahrens und des unter dem Aktenzeichen 10 U 24/13 vor dem Kammergericht Berlin geführten Berufungsverfahrens entstanden sind.

  • LG Flensburg, 23.03.2018 - 2 O 354/17

    Schadensersatz des Verkäufers einer Einbauküche wegen Erfüllungsverweigerung

    Pauschaliert werden können daher nur solche Positionen, die im Schadensfall erstattungsfähig wären; sind sie es nicht, ist die hierauf gestützt Klage bereits unschlüssig (vgl. OLG Hamburg NJW 2015, 85, 86 Rn. 16).
  • LG Hamburg, 09.05.2019 - 312 O 176/18

    AGB eines Energielieferanten: Wirksamkeit eines einseitigen

    Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit sowie der Erkenntnismöglichkeiten der Beteiligten nach ihren Herrschafts- und Risikobereichen, wird man im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast zumindest fordern müssen, dass der Klauselverwender Tatsachen für die Angemessenheit der Pauschale schlüssig darlegt (OLG Hamburg Az.10 U 24/13).
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