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   OLG München, 05.07.2019 - 10 U 2814/18   

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OLG München, 05.07.2019 - 10 U 2814/18 (https://dejure.org/2019,21831)
OLG München, Entscheidung vom 05.07.2019 - 10 U 2814/18 (https://dejure.org/2019,21831)
OLG München, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - 10 U 2814/18 (https://dejure.org/2019,21831)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 287 Abs. 1
    Beweiswürdigung bei Ermittlung des Kausalzusammenhangs

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz; Schmerzensgeld; Verkehrsunfall; Nervenschaden; neurologische Dauerfolge; Kausalzusammenhang; Beweismaßstab; Beweiswürdigung

  • rewis.io

    Beweiswürdigung bei Ermittlung des Kausalzusammenhangs

  • ra.de
  • bussgeldsiegen.de

    Verkehrsunfall - Nachweis der Beschwerdefreiheit vor Unfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 287 Abs. 1
    Schadensersatz; Schmerzensgeld; Verkehrsunfall; Nervenschaden; neurologische Dauerfolge; Kausalzusammenhang; Beweismaßstab; Beweiswürdigung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 287 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286
    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    HWS-Distorsion: Beweiswürdigung bei Ermittlung des Kausalzusammenhangs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG München, 21.05.2010 - 10 U 2853/06

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reichweite der so genannten

    Auszug aus OLG München, 05.07.2019 - 10 U 2814/18
    § 287 I 1 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen "alles offen" bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat NZV 2006, 261; r+s 2006, 474; v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris Rz. 123]).

    Dennoch reicht die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (BGH NJW 2004, 777 [778]; OLG Saarbrücken SP 2006, 134; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.9.2008 - 12 U 17/08 [juris]; KG, Beschluss vom 3.12.2009 - 12 U 232/08 [juris]; Senat, Urt. v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris Rz. 124]).

    Einer solchen Wertung liegt der fehlerhafte Schluss aus der bloßen Zeitfolge auf ein Ursachenverhältnis, aus dem bloßen Folgen auf ein Erfolgen, zugrunde (vgl. hierzu im Zusammenhang mit HWS-Distorsionsverletzungen grdl. Schweizer Bundesgericht, Urt. v. 18.5.1993 - BGE 119 V 335 [341 f.]; aus der deutschen Rechtsprechung Senat, Urt. v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris, Rz. 124]).

    Jedenfalls ist als Mindestmaß für die Beweisführung ist fordern, dass die unfallbedingte Entstehung der behaupteten Beschwerden (an der rechten Hand) wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung (OLG Karlsruhe NZV 2001, 511; OLG Brandenburg VRS 107 [2004] 85; Senat, Urt. v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris Rz. 125]).

  • BGH, 07.07.1970 - VI ZR 233/69

    Pflichten des Kraftfahrers auf stark vereister Straße; Überhöhte Geschwindigkeit

    Auszug aus OLG München, 05.07.2019 - 10 U 2814/18
    § 287 I 1 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen "alles offen" bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat NZV 2006, 261; r+s 2006, 474; v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris Rz. 123]).

    Dies gilt insbesondere für neurologische Dauerfolgen wie hier, deren Eintritt oder Auslösung durch das Unfallgeschehen zunächst nicht zu erwarten war (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat r+s 2006, 474), wie sich aus dem in erster Instanz erholten biomechanischen Gutachten des Sachverständigen Dr. A. (schriftliches Gutachten vom 31.03.2009, Bl. 51/74 d.A., Anhörung vom 23.07.2009, Bl. 93 ff. d.A.) ergibt, auf das sich der Kläger in der Berufungsbegründung selbst bezieht (vgl. Berufungsbegründung vom 29.10.2018, S. 2 = Bl. 569 d.A.) und deren Ergebnis nicht in Zweifel gezogen wird.

  • OLG München, 27.01.2006 - 10 U 4904/05

    Ersatzanspruch bei deckungsgleichem Vorschaden trotz Verschweigens

    Auszug aus OLG München, 05.07.2019 - 10 U 2814/18
    Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 I 1 ZPO freier gestellt: Zwar kann er auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt - hier genügt je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGHZ 4, 192 [196]; BGH NJW-RR 2005, 897; Senat NZV 2006, 261 [262], Urt. v. 25.6.2010 - 10 U 1847/10 [juris]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]).

    § 287 I 1 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen "alles offen" bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat NZV 2006, 261; r+s 2006, 474; v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris Rz. 123]).

  • OLG München, 15.09.2006 - 10 U 3622/99

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls; Unfallbedingte

    Auszug aus OLG München, 05.07.2019 - 10 U 2814/18
    § 287 I 1 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen "alles offen" bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat NZV 2006, 261; r+s 2006, 474; v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris Rz. 123]).

    Dies gilt insbesondere für neurologische Dauerfolgen wie hier, deren Eintritt oder Auslösung durch das Unfallgeschehen zunächst nicht zu erwarten war (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat r+s 2006, 474), wie sich aus dem in erster Instanz erholten biomechanischen Gutachten des Sachverständigen Dr. A. (schriftliches Gutachten vom 31.03.2009, Bl. 51/74 d.A., Anhörung vom 23.07.2009, Bl. 93 ff. d.A.) ergibt, auf das sich der Kläger in der Berufungsbegründung selbst bezieht (vgl. Berufungsbegründung vom 29.10.2018, S. 2 = Bl. 569 d.A.) und deren Ergebnis nicht in Zweifel gezogen wird.

  • LG München I, 24.07.2018 - 19 O 19640/07

    Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls

    Auszug aus OLG München, 05.07.2019 - 10 U 2814/18
    Die Berufung des Klägers vom 14.08.2018 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 24.07.2018 (Az.: 19 O 19640/07) wird zurückgewiesen.

    Das Endurteil des Landgerichts München 1 vom 24. Juli 2018, 19 O 19640/07, zugestellt am 27.07.2018, wird wie folgt abgeändert.

  • OLG Karlsruhe, 24.09.1999 - 10 U 85/99

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls;

    Auszug aus OLG München, 05.07.2019 - 10 U 2814/18
    Jedenfalls ist als Mindestmaß für die Beweisführung ist fordern, dass die unfallbedingte Entstehung der behaupteten Beschwerden (an der rechten Hand) wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung (OLG Karlsruhe NZV 2001, 511; OLG Brandenburg VRS 107 [2004] 85; Senat, Urt. v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris Rz. 125]).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus OLG München, 05.07.2019 - 10 U 2814/18
    Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 I 1 ZPO freier gestellt: Zwar kann er auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt - hier genügt je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGHZ 4, 192 [196]; BGH NJW-RR 2005, 897; Senat NZV 2006, 261 [262], Urt. v. 25.6.2010 - 10 U 1847/10 [juris]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]).
  • KG, 03.12.2009 - 12 U 232/08

    HWS-Schleudertrauma als feststehende Primärverletzung: Erleichtertes Beweismaß

    Auszug aus OLG München, 05.07.2019 - 10 U 2814/18
    Dennoch reicht die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (BGH NJW 2004, 777 [778]; OLG Saarbrücken SP 2006, 134; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.9.2008 - 12 U 17/08 [juris]; KG, Beschluss vom 3.12.2009 - 12 U 232/08 [juris]; Senat, Urt. v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris Rz. 124]).
  • OLG Brandenburg, 08.04.2004 - 12 U 3/03

    Umfang der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG München, 05.07.2019 - 10 U 2814/18
    Jedenfalls ist als Mindestmaß für die Beweisführung ist fordern, dass die unfallbedingte Entstehung der behaupteten Beschwerden (an der rechten Hand) wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung (OLG Karlsruhe NZV 2001, 511; OLG Brandenburg VRS 107 [2004] 85; Senat, Urt. v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris Rz. 125]).
  • BGH, 13.12.1951 - IV ZR 123/51

    Öffentlichrechtliche Verwahrung

    Auszug aus OLG München, 05.07.2019 - 10 U 2814/18
    Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 I 1 ZPO freier gestellt: Zwar kann er auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt - hier genügt je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGHZ 4, 192 [196]; BGH NJW-RR 2005, 897; Senat NZV 2006, 261 [262], Urt. v. 25.6.2010 - 10 U 1847/10 [juris]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]).
  • OLG Brandenburg, 25.09.2008 - 12 U 17/08

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Grundsätze für den

  • OLG Schleswig, 06.07.2006 - 7 U 148/01

    HWS-Verletzung beim Kfz-Unfall: Keine Harmlosigkeitsgrenze beim HWS-Syndrom und

  • OLG München, 25.06.2010 - 10 U 1847/10

    Personenschaden bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2003 - 1 U 221/02

    Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 113/17

    Erleichtertes Beweismaß bei Gesundheitsbeeinträchtigungen

  • OLG Bremen, 30.06.2021 - 1 U 90/19

    Darlegungs- und Beweislast bei überlagerten Vorschäden im Verkehrsunfallprozess

    Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs und des Umfangs des Schadens gelten nicht die strengen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern es kommt § 287 ZPO zur Anwendung, wonach für die Überzeugungsbildung des Gerichts je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1951 - IV ZR 123/51, juris Ls., BGHZ 4, 192; Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 175/04, juris Rn. 9 f., NJW-RR 2005, 897; Urteil vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18, juris Rn. 13, NJW 2020, 236; Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393; siehe auch OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 - 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 - 1 U 181/07, juris Rn. 25, DAR 2008, 344; OLG München, Urteil vom 05.07.2019 - 10 U 2814/18, juris -6-.
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