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   OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09   

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https://dejure.org/2010,9134
OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09 (https://dejure.org/2010,9134)
OLG München, Entscheidung vom 29.10.2010 - 10 U 2892/09 (https://dejure.org/2010,9134)
OLG München, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - 10 U 2892/09 (https://dejure.org/2010,9134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall eines Taxifahrzeugs: Ersatzfähige Kosten eines Miettaxis

  • verkehrslexikon.de

    Zur Marktüberwachungspflicht eines unfallgeschädigten Taxiunternehmers hinsichtlich der Angemessenheit von Miettaxikosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe zu erstattender Mietwagenkosten bei Unfallbeschädigung eines Taxis

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenanmietung - Vorabkosten bei Anmietung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 S. 1
    Höhe zu erstattender Mietwagenkosten bei Unfallbeschädigung eines Taxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 936
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH NJW 2009, 58).

    Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, NJW 2009, 58 m.w.N.).

    Da die Klägerin wegen des Bestreitens des Beklagten und der fehlenden erforderlichen Nachfrage beweisen musste, dass hinsichtlich der hier maßgeblichen Voraussetzungen (sofort verfügbares Großraumtaxi für beliebige Fahrer) kein günstigeres Taxi zur Verfügung gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 2009, 23; 2009, 58), hätte das Landgericht zuerst den angebotenen Sachverständigenbeweis erholen müssen.

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09
    So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs wie hier einem Taxi schon durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. BGH, NJW 2005, 51; VersR 1994, 64, 65).

    Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, VersR 2006, 986, 987; VersR 2007, 516, 517; VersR 2008, 235, 237; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 699, 700).

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09
    Insofern liegt es hier anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; dort trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. BGH, NJW 2008, 2910, 2911).

    Erst für den Fall, dass der Sachverständige die Behauptung der Klägerin bestätigt und der Beklagte weiter der Auffassung ist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich war, müsste der Beklagte dies darlegen und beweisen (vgl. BGH NJW 2008, 2910).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09
    Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. BGH, VersR 1974, 90; VersR 1985, 283, 284; VersR 1985, 1092).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09
    Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, VersR 2006, 986, 987; VersR 2007, 516, 517; VersR 2008, 235, 237; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 699, 700).
  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 20/93

    Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09
    So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs wie hier einem Taxi schon durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. BGH, NJW 2005, 51; VersR 1994, 64, 65).
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09
    Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, VersR 2006, 986, 987; VersR 2007, 516, 517; VersR 2008, 235, 237; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 699, 700).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09
    Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, VersR 2006, 986, 987; VersR 2007, 516, 517; VersR 2008, 235, 237; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 699, 700).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09
    Bei dieser Ausgangslage ist erwägenswert, ob nicht allein die Tatsache, dass die Klägerin dem Geschädigten dieses Durchsetzungsrisiko abnimmt, bei Beachtung der vom BGH geforderten subjektiven Betrachtungsweise in Anwendung der Grundsätze des BGH in der Entscheidung vom 04.04.2006 (vgl. BGH, VersR 2006, 853, dort vor allem Rn. 9, 10), eine Anmietung bei der Klägerin nicht sogar dann als wirtschaftlich sinnvolleren Weg rechtfertigen würde, wenn ein Selbstzahlertarif bei einem örtlichen Vermieter, der zu dieser Abwicklung nicht bereit oder in der Lage ist, deutlich günstiger als der bei der Klägerin zu zahlende Tarif wäre.
  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05

    Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren;

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09
    Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, VersR 2006, 986, 987; VersR 2007, 516, 517; VersR 2008, 235, 237; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 699, 700).
  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

  • LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei

    Das ist unstreitig hier der Fall (zur schadensrechtlichen Erforderlichkeit der Tarife der Klägerin vgl. auch OLG München, NJW 2011, 936).
  • LG Traunstein, 07.07.2017 - 3 O 3841/16

    Unfallregulierung, Anwaltskosten, Mietwagen, Standgeld, Um- und Abmeldekosten,

    Von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten muss erJe- dochdte preiswertestewahrnehrrten (st. Rspr. vgl.: BGH NJW 2007, 3782; OLG München NJW 2011, 936) Allerdings verpflichtet ihn dies nicht zu einer ,,Marktforschung' (vgl. OLG Stuttg,art NJW-RR 1994, 921); wegen S 254Abs.
  • LG Dortmund, 19.10.2011 - 21 O 322/10

    Tagessatz von 280,00 EUR als erforderlicher Preis von Miettaxikosten; Auswirkung

    Maßstab für die Erforderlichkeit von Miettaxikosten kann nicht sein, welchen Preis ein Verhandlungsprofi unter günstigsten Umständen herausschlägt, sondern was der durchschnittliche Taxiunternehmer am Telefon ermitteln kann (OLG München, Urteil vom 29.10.2010 - 10 U 2892/09).
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